Hallo Steve Jobs,
in Deutschland gilt im wesentlichen Vertragsautonomie. Das
heißt, dass jeder entscheiden kann, ob und mit wem er
Geschäfte tätigen will.
Da haben Gerichte allerdings Grenzen gezogen.
Zitat:
http://www.geschaeftsreisekontakt.de/nachrichten.php…
Urteil: Fluggesellschaft muss bei Onlinebuchung immer den Endpreis angeben
Mo, 15.02.2010 Autor: Ralph Langrock REISEMANAGEMENT (RECHT & STEUERN)
Eine Fluggesellschaft muss den Ticketpreis immer als Endpreis einschließlich Gebühren und Steuern angeben. Es reicht nicht, wenn sie den Kunden erst während des Buchungsvorgangs im Internet über den tatsächlichen Flugpreis informiert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die österreichische Airline InterSky klargestellt.
(LG Berlin vom 26.08.2009 AZ 96 O 26/09)
Intersky hatte im Internet zunächst einen zu niedrigen Preis genannt. So sollte ein Ticket von Berlin nach Graz hin und zurück nur 79 Euro kosten. Erst nach einem Klick zum nächsten Buchungsschritt erführ der Kunde, dass dazu noch 66 Euro „Steuern“ kommen und der Flug mit insgesamt 145 Euro fast doppelt so teuer war wie angekündigt.
Damit verstieß die Fluggesellschaft gegen eine Richtlinie der Europäischen Union, die seit 30. Dezember 2008 in Deutschland gültig ist, stellten die Richter fest. Die Richtlinie bestimmt, dass Fluggesellschaften stets den Endpreis nennen müssen – einschließlich aller Gebühren, Steuern und sonstigen Entgelte, die unvermeidlich sind. Damit solle verhindert werden, dass sich ein Kunde näher mit dem Angebot einer Fluggesellschaft beschäftigt, ohne die vollständigen Kosten zu kennen. Deshalb reiche es nicht, wenn die Airline irgendwann während des Buchungsvorgangs auf die tatsächlichen Kosten hinweist.
Wenn einem die Bedingungen nicht passen, ist man ja nicht
gezwungen dort Verträge zu schließen. Man kann und sollte sich
dann einen anderen Vertragspartner suchen.
Den anderen Vertragspartner ist das ebenfalls untersagt.
Nochmal Zitat:
http://www.konsumo.de/news/3183-Urteil-Zusatz-kosten…
Urteil: Zusatzkosten dürfen nicht in Sternchen-Fußnote versteckt sein
Gericht bemängelt Kosten-Intransparenz
Beim Ticketkauf im Internet muss der Endpreis auf einen Blick erkennbar sein.
(Foto: sxc.hu)
Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Nach dem Urteil reicht es nicht aus, wenn Unternehmen auf Zusatzkosten nur mit einem Sternchen hinweisen, das auf versteckte Fußnoten verweist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Im konkreten Fall hatte die Hamburger Stage Entertainment Marketing & Sales GmbH im Internet für Bühnenshows mit der Aussage „Tickets ab 19,90 Euro“ geworben. Ein Hinweis am Ende der Internetseite enthielt jedoch die Information, dass zu diesem Preis noch eine Vorverkaufsgebühr von 15 Prozent sowie eine Systemgebühr in Höhe von zwei Euro zuzurechnen sind.
Das Landgericht stellte nun fest, dass es sich dabei um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt (Az.: 315 O 17/19, nicht rechtskräftig). „Das Urteil stärkt die Interessen der Verbraucher beim Internetkauf“, kommentierte der Vorstand des vzbv, Gerd Billen, die Entscheidung des Gerichts.
Sternchenhinweis ist nicht ausreichend
Die Aussage „ab 19,90 Euro“ sei auch dann nicht richtig, wenn die Tickets an der Abendkasse tatsächlich zu diesem Preis erhältlich seien. Der Verbraucher erwarte, dass im Internet angebotene Karten auch zu dem dort angegebenen Preis erhältlich seien, so die Hamburger Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Sternchen, dass auf eine Fußnote verweist, nicht ausreichend. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher gar nicht bis ans Seitenende vordringen, da sie bei Interesse bereits vorher dem Link zur Buchung folgen.
Verbraucherzentrale Bundesverband überprüft weitere Unternehmen
Der vzbv weist daraufhin, dass das Gericht lediglich solche Webseiten bemängelt, bei denen für Verbraucher der Eindruck entsteht, bei den angegebenen Preisen handele es sich um Endpreise. In anderen Fällen sei es aber zulässig, Zusatzkosten in Fußnoten zu nennen.
Aufgrund des Urteils will der vzbv auch die Webseiten von anderen Unternehmen auf irreführende Preisangaben überprüfen und im Falle von Verstößen weitere Klagen auf den Weg bringen. CP
Gruß
S.J.
Ebenfalls mit freundlichem Gruß
R