Hallo,
eine Frau hat bezüglich Trennungs/Kindesunterhalt einen Anwaltswechsel unternommen, nachdem der ursprüngliche Anwalt nicht viel unternommen und der neue Anwalt das „Blaue vom Himmel“ versprochen hat. Leider hat sich herausgestellt, das all die in Aussicht gestellten Möglichkeiten sich nicht bewahrheitet haben und der neue Anwalt letztendlich nicht mehr bzw. noch weniger erreicht hat, als der ursprüngliche Anwalt. Es ist eine komplizierte Angelegenheit, da sich das ganze über zwei Kontinente zieht, d. h. der Ehemann hält sich im Ausland auf, während die Frau mit den Kindern nach D zurückgekehrt ist. Der neue Anwalt wurde auch ausgewählt, da er in seiner Internetseite mit der Kompetenz der Landessprache des Auslandes wirbt. Die Details zu schreiben, sprengt den Rahmen dieses Forums, - aber kurz zusammengefasst, die Frau ist jetzt mit einer Anwaltsrechnung von ca. 7000 Euro präsentiert worden, die sie total für ungerechtfertigt hält, da der Anwalt darüberhinaus schlampig gearbeitet und sich nicht richtig eingesetzt hat, nachdem er anfangs engagiert zu arbeiten angefangen hat. Nach einer telefonischen Kurzberatung bei der Verbraucherstelle, wurde der Frau bestätigt, dass der Anwalt ausserdem eine volle Geschäftsgebühr mehr als üblich bei einer aussergerichtlichen Vereinbarung in Rechnung gestellt hat. ( Darüberhinaus hat die Frau dem ersten Anwalt bereits 1750,-- Euro gezahlt). Beide Anwälte haben es abgelehnt, sich auf Beratungsschein bzw. Prozesskostenhilfe „einzulassen“. Die Frau hat sich mit beweislastigen Unterlagen an die zuständige Anwaltskammer gewandt. Leider wurde Sie dort nur auf das Zivilgericht verwiesen bzw. man hat ihr den Vorschlag gemacht, mit dem Anwalt zu vermitteln. Sie wurde aber gleichzeitig ernüchternd darauf hingewiesen, dass Vermittlungen gewöhnlicherweise von Anwälten zurückgewiesen werden. Welchen Weg hat die Frau jetzt noch, sich gegen diese Rechnung zu wehren? Danke und Grüße
Zunächst der zivilrechtliche Weg, falls eine Rückforderung gerechtfertigt sein sollte.
Ansonsten bleibt eine Strafanzeige wegen § 352 StGB (Gebührenüberhöhung) - ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, kann hier nicht beurteilt werden.
Wie kann man feststellen, ob die Rechnung gerechtfertigt ist, bevor dem den zivilrechtlichen Weg einschlägt?
Wie läuft die Strafanzeige ab? Welche Kosten/Konsequenzen würden auf die Frau zukommen?
Hallo,
hat denn die Frau im Vorfeld mit dem Anwalt nicht abgeklärt bzw. besprochen, welche Kosten auf sie zukommen könnten?
Wenn sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt hätte, hätte sie sich einen Anwalt suchen müssen, der es nicht ablehnt, unter dieser Voraussetzung tätig zu werden.
Gruß
Silverlady
Man sollte mit einem Beratungsschein (zu holen beim Amtsgericht) zu einem Rechtsanwalt gehen und ihn bitten, die Gebühren auf die Richtigkeit hin zu überprüfen. Je nach Fallgestaltung könnte Gebührenüberhebung oder Betrug vorliegen. Man könnte - falls die Gebühren zu hoch angesetzt wurden und eine Zahlung bereits erfolgte - zivilrechtlich die überzahlten Gebühren zurück fordern.
Möglicherweise hilft hier auch die Anwaltskammer. In zivilrechtlichen Verfahren gibt die Anwaltskammer Gutachten zu der Frage der Gebührenhöhe ab. Man sollte das telefonisch abklären, ob ein freundlicher Mitarbeiter mal über die Rechnung gehen könnte und evtl. Unstimmigkeiten erkennt.
Man sollte mit einem Beratungsschein (zu holen beim
Amtsgericht)
Ja, einfach beim Amtsgericht vorbeigehen und den Beratungshilfeschein holen - die liegen da so rum…
Beratungshilfe ist eine subsidiäre staatliche Wohltat und unterliegt engen Vorraussetzungen - die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind da übrigens nur ein Kriterium! Da bereits beide Anwälte ein Tätigwerden mit Beratungshilfe abgelehnt haben wird wohl die finanzielle Situation entgegen § 1 I Nr.1 BerHG sein. Ich würde vermuten, dass beide RA `e durchaus die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfragt haben, da offensichtlich das Thema Beratungshilfe von der Antragstellerin angesprochen wurde. Ich habe es in diesem Forum schon einige Male angesprochen, überall fragt man was kostet denn das - warum nicht auch im Vorfeld beim Anwalt!
Hier bleibt tatsächlich nur der Weg die Gebühren/Auslagenrechnung sich erkäutern zu lassen - am kostengünstigsten zunächst vom Anwalt der diese gestellt hat… Ist man mit Positionen nicht einverstanden, wird eine sachgerechte Erläuterung diesbezüglich vom Anwalt verweigert, oder sind Auslagen unzureichend belegt werden diese Beträge nicht bezahlt! Dem Anwalt bleibt der Weg übers Mahnverfahren oder direkt die Klage.
Tach,
der Anwalt schuldet das Bemühen und keinen Erfolg! Eine Kürzung von Honoraransprüchen, weil bestimmte Maßnahmen keinen Erfolg hatten, gibt es nicht.
Möglich wäre allenfalls, dass eine Rechnung unzuläsig ist, weil die Maßnahme sinnlos war… sozusagen vorgreiflich eines Schadensersatzanspruchs.
Soweit also keine Falschberatung vorliegt, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, sehe ich keine Möglcihkeit, die rechnung zu kürzen.
Wenn der Anwalt auf die Möglichkeit von PKH bzw. Beratungshilfe hingewiesen hat, ist ggf. eine Falschberatung erfolgt.
M.f.G.
Die Rechnung wird in Raten abgezahlt (mit 5%iger Verzinsung). Die Anwaltskammer sagt, dass sie nicht zuständig ist für Anwaltsrechnungen. Die Frau hat bereits telefonisch mit dem Beschwerdeausschuss Kontakt aufgenommen.
Wie und von wem kann eine Falschberatung festgestellen werden?
Die Frau hat im Vorfeld den Anwalt gefragt, was an Kosten auf sie zukommen würde, sowohl mündlich, als auch schriftlich. Der Anwalt hat keine konkreten Angaben gemacht…das würde sich nach dem Streitwert richten. Auf Nachhaken, wie denn mit Mandanten verfahren werden würde, die vorab schon wissen müssen, in welcher Höhe die Rechnung sein würde, um dementsprechend eine Kredit aufzunehmen, kam keine Antwort vom Anwalt.
Die Frau hat mehrfach eine detaillierte Erläuterung bezüglich der Geschäftsgebühr etc. vom Anwalt erbeten, - dieser hat dies aber nur mit „erhöhtem Aufwand“ begründet und gleich das Mahnverfahren angedroht, falls die Frau nicht zahlen würde. Deshalb hat sich die Frau auf eine Ratenzahlung mit 5% Verzinsung eingelassen…
Die Frau hat zwei minderjährige Kinder, (noch) keine Arbeit, hat zu dem Zeitpunkt keinen Unterhalt erhalten. Hartz IV wurde abgelehnt (wegen einer Lebens/Rentenversicherung, die ihr als Vermögen angerechnet wurde). Sie hat keinen Unterhaltsvorschuss erhalten (da ihr getrenntlebender Mann auf ein Konto im Ausland Geld einzahlte, auf das die Frau in D aber keinen Zugriff hatte…das Jugendamt hat das aber nicht interessiert. Der Widerspruch der Frau wurde abgelehnt…Es sei das Problem, der Frau, an das Geld zu kommen…)
Es gab also keinen Grund, warum Beratungsschein bzw. Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.