Ungerechtfertigte Bereicherung?

Hallo ihr,

Jemand erzählte mir, dass er die Möglichkeit hat, eine Leistung zweimal bezahlt zu bekommen.

Ist es dann richtig, wenn ich ihm sage, dass dies eine ungerechtfertigte Bereicherung ist und er zur Heraugabe verpflichtet ist? (von speziellen Ausnahmen mal abgesehen)
Welche Gesetze greifen hier noch?

Natürlich riet ich schon aus moralischen Gründen ab, dies zu tun.

Nun fragte er mich auch, ob er sich damit strafbar macht und mit welcher Strafe er zu rechnen hat.

Darauf weiß ich keine Antwort. Ist das eine unerlaubte Handlung, ein Vergehen, ein Verstoß, ein Verbrechen, Betrug?

Gruß jadzia

Hallo.

So etwas wird Betrug genannt (=ungerechfertigte Bereicherung) und wird dementsprechend bestraft. Entweder mit Geldstrafe oder Gefängnis (auf Bewährung), WENN der Betrug bewiesen wurde.

HTH
mfg M.L.

Hallo jadzia,

Jemand erzählte mir, dass er die Möglichkeit hat, eine
Leistung zweimal bezahlt zu bekommen.

Ist es dann richtig, wenn ich ihm sage, dass dies eine
ungerechtfertigte Bereicherung ist und er zur Heraugabe
verpflichtet ist? (von speziellen Ausnahmen mal abgesehen)

Naja, das kann auch legal sein, kommt aber auf die Sachlage an und dazu machst du keine Angaben.
Wenn ich für zwei verschiedene Kunden die gleiche Entwicklung mache und keine Exclusivität vereinbart wurde, ist so etwas nicht strafbar, denn ich habe ja für jeden der Kunden die volle Leistung erbracht. Moralisch sieht das natürlich etwas anders aus.

MfG peter(TOO)

So etwas wird Betrug genannt (=ungerechfertigte Bereicherung)

Sorry, aber so ist es nicht, Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein zivilrechtlicher Begriff (§ 812 BGB) und regelt nur den Erstattungsanspruch für die erneute Leistung bzw. für die erste Leistung wenn diese ohne Rechtsgrund getätigt wurde.

Betrug ist ein strafrechtlicher Begriff und ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Dazu ist es notwendig, das Gegenüber absichtlich über eine Leistungspflicht zu täuschen und diese dadurch zur Leistung zu veranlassen. Dabei sind immer die Fälle problematisch, wo der „Täter“ selbst gar nicht täuscht, sondern nur den von ihm erkannten Irrtum der anderen Seite ausnutzt. Also z.B. dann, wenn ich weiß, dass eine meiner Rechnungen bereits bezahlt worden ist, der Kunde aber meint noch zahlen zu müssen und ich ihn nicht auf die bereits geleistete Zahlung hinweise.

D.h. ob hier neben dem rein zivilrechtlichen Anspruch auch ein Straftatbestand verwirklicht ist, lässt sich ohne Kenntniss weiterer Details gar nicht sagen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

so ganz genau rückt er nicht raus mit der Sprache.
Derjenige ist selbsständig.

Es handelt sich wohl um eine Art „Dreiecksgeschäft“. Er hat sich gegenüber A verpflichtet Leistung zu erbringen (Vertrag??), welche er für A aber ggfls. bei/für B leisten muss. Diese erbrachte Leistung will B bezahlen. A will nicht bezahlen. Rechtsanspruch gegen A besteht aber anscheinend.
Er meint jetzt, er lässt sich seine Leistung einfach von beiden bezahlen.
Vielleicht reichen diese dürftigen Angaben ja zumindest dafür, dass es sich nicht unbedingt um Betrug handelt. (zu Betrug gehört doch sinngemäß „Bereicherung“ durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum auszulösen/herbei zu führen?!)

Gruß jadzia

Es ist sehr schwammig formuliert, klingt aber spontan nach Betrug. Wenn er die Forderung von A oder B eintreiben kann und es bei beiden tut, dann spiegelt ja zumindest einmal vor, der andere habe nicht geleistet; hier ist deine Kausalkette: Täuschung --> Irrtum --> Vermögensverfügung --> Vermögensschaden --> Betrug. Schon der Versuch ist strafbar.

Abgesehen davon wird er das Geld natürlich zurückbezahlen müssen.

Levay

Hallo,

In solchen Dreiecksgeschäften kann es schon sein, dass man von beiden die Leistung verlangen kann. das nennt man Gesamtschuldnerschaft.

Ergo. Anspruch hat er gegen beide. er darf in so einer Konstelation auch von beiden die Leistung verlangen.

NUR: Nur einer muss leisten oder beide zu gleichen Teilen, aber nicht zweimal das ganze.
Und wenn er die ganze Leistung erhalten hat, dann erlischt der Anspruch gegen den zweiten bzw. geht er auf den ersten über, der Ausgleich gegenüber dem zweiten bis zur Hälfte verlangen kann.

Ob hier eine solche Konstelation vorliegt, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, aber wenn er der Meinung ist, dass ein Anspruch besteht, dann nur so.

neben ungerechtfertigter Bereicherung, weil ohne Grund etwas erlangt, mit der Folge des Zurückzahlens
ist wirklich der Betrug, wenn mit Bereicherungsabsicht gehandelt, gegeben.

Und wie Levay gesagt hat ist der Versuch auch strafbar. Und das ist dann gegeben, wenn er den Anspruch gegen den A geltend macht, obwohl er das Geld schon hat.

Gruß
Barbara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ach, Barbara…

Ergo. Anspruch hat er gegen beide. er darf in so einer
Konstelation auch von beiden die Leistung verlangen.

Das ist doch wohl klar…!?

NUR: Nur einer muss leisten oder beide zu gleichen Teilen,
aber nicht zweimal das ganze.

Aber auch das ist doch klar… Der Frageasteller hat doch deutlich darauf hingewiesen, dass der Bekannte den Betrag zwei Mal einfordern will. Nicht die Hälfte, sondern den gesamten Betrag. Ansonsten müssten wir diese Diskussion doch gar nicht führen.

Und wenn er die ganze Leistung erhalten hat, dann erlischt der
Anspruch gegen den zweiten bzw. geht er auf den ersten über,
der Ausgleich gegenüber dem zweiten bis zur Hälfte verlangen
kann.

Levay

dann wer ich mal…
dem Gutsten sagen, dass er mit einem Bein im Knast steht.

Das wird wohl hoffentlich helfen.

Danke @ all Jadzia

Ach, Barbara…

Ach Levay…

Wenn alles klar ist, ist mein Artikel überflüssig und da er keinen Angriff und keine falschen Aussagen beinhaltet, einfach zu ignorieren.

Also, warum Dein Kommentar? Ineressiert mich wirklich.

Barbara

Hallo Levay,

Wenn er die Forderung von A oder B eintreiben kann und
es bei beiden tut, dann spiegelt ja zumindest einmal vor, der
andere habe nicht geleistet; hier ist deine Kausalkette:
Täuschung --> Irrtum --> Vermögensverfügung -->
Vermögensschaden --> Betrug. Schon der Versuch ist
strafbar.

Ich habe das so verstanden:

Er hat die Forderung gegen A.
Er hat keine Forderung gegen B.
B zahlt an ihn, unwissentlich ohne Anspruchsgrundlage.

Wenn B nicht ausdrücklich für A zahlt, erlischt damit automatisch die Forderung gegen A? Hat B mit befreiender Wirkung für A gezahlt?

Oder ist es vielmehr so, dass die Forderung gegen A weiterhin besteht, und B unabhängig davon einen Anspruch auf Herausgabe hat, wenn er den Irrtum entdeckt?

Anders ausgedrückt: Ginge unsere Hauptperson ein Risiko ein, wenn er den Anspruch gegen A aufgrund der Zahlung von B nicht mehr weiterverfolgt und sich dann eines Tages mit einer Rückforderung durch B mit dem Argument der fehlenden Anspruchsgrundlage konfrontiert sieht?

In diesem Fall müsste er doch auf jeden Fall weiterhin gegen A die Forderung geltend machen und das von B erhaltene Geld an B herausgeben.

Oder?

Grüße
Sebastian