Ungerechtfertigte Mahnung erhalten

Was muß man tun, wenn man einer Mahnung widersprochen hat und erneut eine Mahnung erhält? Wie muss man reagieren, wenn man der Auffassung ist, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist?
–> Muss man selber klagen, oder einfach abwarten, oder muss man irgendwie schriftlich noch mal Stellung nehmen bzw. erneut widersprechen???

Danke

Servus,

bevor ein Mahnbescheid vorliegt, muss man überhaupt nichts machen: Wenn dem Gläubiger einmal mitgeteilt wurde, weshalb seine Forderung nicht akzeptiert wird, ist das völlig ausreichend und man muss es ihm nicht noch mehrfach später mitteilen.

Schöne Grüße

MM

Der Mahnbescheid liegt nun zum zweiten mal vor, da der Widerspruch nicht anerkannt wurde. Stellt sich die Situation dann anders dar???

Servus,

ganzer Sachverhalt oder keiner.

Um zu verstehen, was „der Widerspruch wurde nicht anerkannt“ bedeutet, müsste man wissen, was genau das Mahngericht hier auf den Widerspruch geschrieben hat.

Zwei Mahnbescheide in ein und derselben Sache gibt es nicht. Was genau ist der zweite Bescheid?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ist das ein gelber Brief vom Gericht --> Mahnbescheid ( wobei der den Widerspruch gar nicht prüft und zurück weisst, der sagt dem Gläubiger dann, das er vorliegt und er nun klagen kann)
Auf einen solchen gelben Brief muss man immer reagieren.

Wenns ein Wisch von so einer Inkassobude ist, Rundablage P.

hth

Nach eine OP hat eine priv. Krankenkasse die Arztrechnung einer Abrechnungsstelle wegen z.T. falscher Abrechnungen nur teilweise erstattet. Da die Abrechnungsstelle selber das anders sah, kam nach einer Zahlungserinnerung eine erste Mahnung. Dieser Mahnung wurde nach Rücksprache mit der priv. Krankenkasse widersprochen.
Die Abrechnungsstelle war jedoch immer noch anderer Auffassung und schickte nach einer erneuten Zahlungserinnerung auch erneut eine erste Mahnung.
Wie muss man jetzt reagieren???

seit wann gibts den eine Prüfung des Widerspruchs durch das Gericht im Mahnverfahren?

Die normale Reaktion ist dann, das das Gerichten dem Gläubiger mitteilt, das ein Widerspruch vorliegt und wie hoch die Vorauszahlung für die Klage ist.

Servus,

seit wann gibts den eine Prüfung des Widerspruchs durch das Gericht im Mahnverfahren?

eben die gibts nicht, von daher bemühe ich mich um eine Entschlüsselung des kryptischen „wurde nicht anerkannt“. Hat hier eventuell ein besonders um das Wohl der Jugend engagierter Mitarbeiter des Gerichts geschrieben, dass ein per SMS eingegangener Widerspruch keine Wirkung entfaltet und darauf hingewiesen, dass der Widerspruch schriftlich erfolgen sollte?

Vielleicht erfahren wir ja noch was darüber, was jetzt wirklich los war.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ok, es gibt also keinen Mahnbescheid.

Wenn dann mal einer kommt, muss man dem Bescheid widersprechen, sonst kommt der Gläubiger zu einem vollstreckbaren Titel, egal ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht.

Solange kein Mahnbescheid vorliegt, muss man gar nichts machen.

Es ist im Interesse der eigenen Position bei der zu erwartenden Klage des Gläubigers aber nützlich, wenn man sich hier mal die Einzelheiten der Forderungen anschaut. Zwei Mal „erste Mahnung“ gibt es normalerweise auch nicht - die Forderung ist offenbar anders zusammengesetzt als vorher.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank!!!

Hallo,

unbedingt lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnbescheid

Hier wird die ganze Sache immer von einem Mahngericht geregelt, womit die Zustellung an den Schuldner (der, von dem Geld erwartet wird) aktenkundig wird.

Im geschilderten, fiktiven Fall ist es offenbar nur ein Mahnlauf des Gläubigers, also ein Mahnung des Gläubigers an den Schuldner ohne Einschaltung eines Mahngerichts.

Der Forderung wurde bereits schriftlich widersprochen. Somit ist der Gläubiger am Zug. Eine zweite Mahnung ändert erst einmal inhaltlich nichts. Ggf. ist diese an die KV weiterzureichen, bzw. sich mit der KV erneut abzustimmen.

Gruß
vdmaster