Wir sind eine ungeteilte Erbengemeinschaft und haben je eine Doppelhaushälfte geerbt. Der Erblasser hat einen Wertausgleich verfügt. Wir können uns nicht einigen, eine Versteigerung ist der nächste Schritt.
Ich verstehe den Ablauf so:
Ein Gutachter bewertet den Wert beider Häuser.
Wert Haus 1 = 200000,-- Wert Haus 2 = 150000,–
Gutachtenswert der ungeteilten ErbengemeinschaftKrankenhaus : 350000,–
Es wird die Versteigerung durchgeführt.
Werden bzw. müssen beide Häuser in einem Los versteigert werden, oder werden die Häuser einzeln versteigert?
Hat man hier eine Wahlmöglichkeit oder ist festgelegt, wie verfahren werden muss?
Wenn beide Häuser in einem Los versteigert werden müssen, dann nehme ich Folgendes an:
Gesamtergebnis der Versteigerung: 250000,-- = ca 70 %.
Auszahlungsbetrag für Haus 1 = 70 % von 200000 = 140000
Auszahlungsbetrag für Haus 2 = 70 % von 150000 =
105000
Gerne würde ich von Ihnen hören ob meine Annahmen zutreffen und ob es irgendetwas zu beachten gibt.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung.
das hängt vom Grundbuch ab.
Jedes Grundbuchblatt bildet ein eigenes Los. Sollte es sich beispielsweise bei einem der Objekte um ein Mehrfamilienhaus handeln, in dem jede Wohnung ein einzelnes Blatt im Grundbuch besitzt, muss jede Wohnung einzeln versteigert werden.
Das Erlös jeder Versteigerung wird für jedes Los separat abgerechnet:
Kosten des Verfahrens
Anmeldung etwaiger Gläubiger nach der gesetzlich festgelegten Rangfolge (z.B. Grundbesitzabgaben: 3. Rangordnung, Eintragungen im Grundbuch, Abteilung 3: 4. Rangordnung, usw.)
Der Rest des Erlös (soweit vorhanden) wird unter den Alteigentümern aufgeteilt.
Hallo,
es kann kein Haus (Begriff) versteigert werden, wie der Laie das ansehen koennte. Es wird ein Flurstueck versteigert, bei kleinen Haeusern, mit allem was zum Flurstueck gehoert, Garten, Zaun, Steine, Dach, Garage, Wegerecht, Wohnrecht, Schulden usw.
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Die Aufteilung unter den Erben kann doch nur aus dem Erloes geschehen. Der Gutachter zaht kein Geld, der Ersteigerer zahlt. Egal ob 51 oder 105 Prozent des Gutachter-Preises erreicht wird, minus Gebuehren wird verteilt. Nicht nur an Erben, auch an Schuldner.
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Die Ankuendigung jeder Versteigerung kann man Wochen vorher beim lokalen Amtsgericht als Aushang lesen (gehen)g. Das Gutachten kann man dort einsehen bei Berechtigung, schafft weitere Klaerung.
Gruss Helmut
Zunächst einmal gibt es hier offenbar keine ungeteiite Erbengemeinschaft, sondern nur eine Regelung zum Wertausgleich. D.h. die beiden Erben sind unmittelbar Eigentümer der jeweiligen Immobilien geworden. Dies ist entscheidend, denn dann gelten die Gutachterwerte. Eine Notwendigkeit für eine Versteigerung besteht dann nicht. Den jeweiligen Erben steht es aber natürlich frei, ihre geerbten Immobilien zu veräußern, und hierbei ein eher gutes, oder eher schlechtes Geschäft zu machen,
Sollte es sich um eine Teilungsanordnung gehandelt habe, bei der auf die jeweiligen Erbteile die Immobilienwerte angerechnet werden sollten, sollte ebenfalls kein Platz für eine Versteigerung sein. Dann nimmt man ebenfalls die Gutachterwerte.