Hallo,
man nehme folgenden Fall an, zu denen ich gerne Meinung hören möchte und Fragen habe:
Mutter und Tochter leben zusammen in einer Wohnung. Mutter ist schon 94 Jahre alt, leidet an altersbedingten Krankheiten, Demenz und ist die letzten Monate bettlägerig. Eines Nachts verstirbt die Mutter, laut Tochter, gegen 01.00 Uhr.
Die Tochter ruft den Notarzt, welcher erst um 02.20 Uhr eintrifft. Die Tochter erklärt dem Notarzt, das die Mutter bereits seit 8 Tagen schläfrig gewesen wäre, sämtliche Nahrungsaufnahme verweigert habe. Sie habe deswegen bereits vor 8 Tagen den Hausarzt gerufen, welcher erklärte, die Mutter lege im sterben, es wäre nichts mehr zu machen, man könne jeden Tag mit ihrem Ableben rechnen. Also habe sie, die Tochter, fast jeden Tag am Bett gesessen, um den Todeszeitpunkt nicht zu verpassen. Sie erklärt dem Notarzt, sie habe die Mutter nicht reaktiv und mit leblosen Eindruck vorgefunden.
Der Notarzt stellt nur noch den Tod der alten Dame fest, kann den Hausarzt telefonisch nicht erreichen. Also wird wann und wie auch immer die Kripo hinzu gerufen, welche erst um 03.45 Uhr erscheint.
Die Kripo untersucht die tote Dame ebenfalls, stellt fest, das die alte Dame ziemlich abgemagert wäre. Die Tochter wird nochmals befragt. Die Tochter gibt gegenüber der Kripo diesselben Erklärungen ab, wie gegenüber dem Notarzt, bis auf das sie hier sagt, sie habe kurz vor dem Tod der Mutter ein letzten Seufzer wahrgenommen, dann sei sie verstorben. Auch die Kripo kann den Hausarzt telefonisch in jener Nacht nicht mehr erreichen. Der Leichnam wird vorläufig beschlagnahmt. Später im Verlaufe des Tages soll die Kripo den Hausarzt erreicht haben, welcher telefonisch bestätigte, das er den Totenschein auf natürliche Todesursache ausgestellt hätte, die alte Dame hätte bereits seit zwei Wochen im Sterben gelegen. Die ganze Angelegenheit selbst wird dann der Staatsanwaltschaft übergeben, zur Entscheidung, ob eine Obduktion angeordnet werden soll. Die Kripo schreibt in ihrem Bericht u. a., das sie eine Obduktion nicht für nötig hält, aufgrund der Angaben des Hausarztes, ect. Somit wird die alte Dame später, ohne Obduktion, zur Beerdigung frei gegeben.
Die Tochter hält es weder für nötig, den Bruder, welcher in der Nähe lebt, von dem Tod der Mutter zu unterrichten, noch die Schwester, die weiter weg lebt. Von dem Tod erfahren sie erst einen Tag später über Dritte. Da die Tochter überhaupt keine Auskünfte gibt, weder über den Hergang des Ablebens, noch über die Todesursache, schaltet die Schwester einen Anwalt ein - ebenso auch, da die Tochter die rechtliche Betreuung für die Mutter hatte und der Erbfall eingetreten ist.
Die Tochter erklärt nur, die Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, Kripo usw. wären als Zeugen im Hause gewesen. Was die Erbsache anginge, so würde man näheres erfahren, wenn das Testament eröffnet wird. Die Verwandten fordern Unterlagen von der Staatsanwaltschaft an, aus dem der obige Hergang des Ablebens usw. genau so zu entnehmen ist. ´Vermerk: ungewisse Todesursache.
Die Verwandten überlegen nun, die Schwester anzuzeigen, wegen Verdacht auf unterlassene Hilfeleistung und Unterschlagung von Geldern der Betreuten (verstorbenen Mutter). Gründe hierfür wären:
a) Die Schwester wurde bereits im Vorfeld einmal wegen den Verdacht auf Unterschlagung angezeigt. Damals bereits erteilte die Mutter ihrer Tochter Konto- und Depotvollmachten, wonach anschließend sämtliche Sparbücher der Mutter geräumt wurden, das Girokonto übermäßig mit Barabhebungen belastet wurden und auch mit diversen Rechnungen, die der Tochter zu zuschreiben sind. Damals wurde das Verfahren eingestellt, da die Tochter erklärte, Mutter habe alles gewußt, erlaubt oder die Tochter beauftragt soviel Geld abzuheben. Mutter bestätigte damals die Angaben der Tochter, ab damals wußte weder die Polizei noch andere Verwandte das Mutter bereits unter anfänglicher Demenz litt.
b) Die Tochter war ebenso Betreuerin der Mutter und muß dem AG gegenüber eine Schlussabrechnung abgeben, was nur Stück um Stück erfolgt. Bereits in den ersten einsichtigen Unterlagen müssen die Verwandten hier feststellen, das weiterhin übermäßig viel Bargeld vom Konto der Mutter geplündert wurde, über deren Verhältnisse. Die Tochter erklärt u. a. z. B. die Mietausgaben seien durch 2 Personen zu teilen, durch Tochter und Mutter, obwohl die Tochter verheiratet war und der arbeitslose Ehemann ebenfalls in der Wohnung lebte. Der Ehemann wird verschwiegen, dieses bemängelt bereits das AG. Andere Dinge, die regelmäßig hätten bezahlt werden müssen, wurden anscheinend nicht bezahlt, sondern das Geld in die eigene Tasche gewirtschaftet… mehr Ausgaben getätigt, als die Mutter überhaupt zum Leben hatte….
c) Unterlassene Hilfeleistung. Die Tochter gibt gegenüber der Kripo an, die Mutter wäre seit einer Woche im Sterben gewesen. Sie widerspricht sich bereits was das Auffinden der Mutter in jener Nacht angeht. Erst heißt es, sie habe sie leblos gefunden, dann wieder sie habe einen letzten Seufzer von sich gegeben. Untypisch ist auch, das die Mutter Schmuck im Bett trug. Dieses hört sich eher so an, als sei sie noch in Ruhe zurecht gemacht worden, bevor der Notarzt gerufen werden soll. Die Tochter gibt an, sie habe Verwandte bereits im Vorfeld vom Ableben der Mutter unterrichtet. Auch das stimmt nicht, denn hätten die Verwandten das gewusst, hätten sie die Mutter wohl eher ins Krankenhaus einweisen lassen, u. a. da sie vermuten, das die Mutter die Nahrung verweigert, da sie in einem Hungerstreik getreten ist, da das Verhältnis zur Tochter zunehmend schlechter wurde. Die Polizei überzeugt sich nur telefonisch beim Hausarzt, das die Mutter im Sterben gewesen wäre, Krankenunterlagen werden nicht angefordert und auch den Verwandten bis heute nicht ausgehändigt. Jedenfalls lässt alles darauf schließen, das man eher eine alte Dame im Sterbeprozess sah, dessen nähere Todesursache sich nicht zu untersuchen lohnt. Die allerdings seit Tagen durch Nahrungsverweigerung abgemagert und qualvoll verhungert bzw. verdurstet sein muß. ??!!!
Wäre die Formulierung unterlassene Hilfeleistung hier richtig. ?
Sollten die Verwandten bei bereits vorausgegangener oberflächlicher Ermittlung ihr Anliegen an die Oberstaatsanwaltschaft richten. ? Würden die aufgeführten Gründe für eine nachträgliche Obduktion ausreichen und für Durchleuchtung der Konten der Tochter und deren Ehemann. ?
Danke
Birgit