Ungewollter Krankenwageneinsatz, Haftpflicht?

Guten Tag,
folgendes ist passiert: Im besoffenem Kopf hat mich (eigentlich) ein Kumpel in der Stadt von hinten am Hals gezogen, worauf hin ich ihn aus Reflex über die Schulter geworfen habe. Dabei ist er so auf den Boden geknallt, dass er eine Zeit lang ohnmächtig war und Passanten einen Krankenwagen gerufen haben. Bis der ankam stand er allerdings schon wieder und unterschrieb dann, dass er nicht mitgenommen werden will. Nun bekam er eine Rechnung über die Leerfahrt ins Haus geflattert.

Meine Frage wäre nun, ob den Einsatz eine Versicherung zahlt. Denke da an seine Krankenversicherung oder evtl. meine Haftpflichtversicherung, weil es ja im Endeffekt eine Art Notwehr war. Vielleicht hat jmd Erfahrungen in solchen Angelegenheiten und kann mir in dieser merkwürdigen Sache weiterhelfen! Vielen Dank im Voraus!

Hallo!

Die Krankenversicherung zahlt schon mal nicht. Sie wird dir mit Angabe des Urteils vom Bundessozialgericht vom 6. November 2008 (Az.: B 1 KR 38/07 R) ablehnen. Dein Freund ist über 18? Ich gehe davon aus, dass der Arzt einen Transport empfohlen hat?

Die Haftpflichtversicherung? Ganz schweres Gebiet. Ich hatte es jedoch selbst diesen Fall noch nie. Einreichen zur Prüfung kannst du es immer! Beleuchten wir erst mal die Haftpflicht deines Freundes: Diese wird die Deckung ablehnen, da dein Freund erstens den Einsatz wissentlich abgebrochen hat (=Vorsatz) und die Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis fußen. Es sind keine Haftpflichtansprüche im privatrechtlichen Sinn, wie es §1 AHB fordert. Siehe auch den Ausschluss und §4.1.1, der dies nochmal unmissverständlich verdeutlicht. Noch dazu, wie gesagt, Vorsatz, welches nach 4.2.1 ausgeschlossen ist.
Und deine Haftpflichtversicherung? Denn schließlich hast du angeblich ihn „im Spiel“ grob fahrlässig „behandelt“ und ungewollt geschädigt, was grundsätzlich versichert wäre. Würde sie die Deckung aufgrund Vorsatz ablehnen, wäre das falsch, denn zumindest die Höhe der Schädigung wolltest du nicht und war auch nicht Ziel deines Handelns. Das ist auch so richtig. Nur haftest du nicht für den Schaden. Die Versicherung wird also die Ansprüche von deinem Freund gegen dich abwehren und dich so vor seinen Ansprüchen schützen (siehe § 3.1 AHB). Das ist in dem Fall „doof“, jedoch auch, neben der Leistung bei berechtigten Ansprüchen, Zweck der Haftpflichtversicherung. Du hast ihn zwar geschädigt (Bewusstlosigkeit), jedoch kannst du für ein Fehlverhalten von deinem Freund nicht in Haftung genommen werden, da er schließlich den medizinisch notwendigen Krankentransport ablehnte. Das ist rein sein Problem.

So, das wäre meine Einschätzung. Ihr könnt die vermutlich ca. 140 Euro-Rechnung mal zum Test zuerst der einen, bei Ablehnung dann, der anderen Haftpflichtversicherung einreichen. Vielleicht habt ihr Glück und die Versicherung zahlt aufgrund der Wirtschaftlichkeit hier trotzdem. Gehe ich jedoch ehrlich gesagt nicht davon aus. Außer ihr erwischt einen entweder gut gelaunten Sachbearbeiter, oder einen strunzdoofen Sachbearbeiter. :wink:

Gruß Phil

Hallo also nach meinen Wissen muss er nicht bezahlen da er nicht angerufen hatte . Die Haftpflicht zahlt auch nicht da du betrunken warst . Alerdings diese Infos mit vorbehalt . Ich würde wenn du eine Rechtsschutz hast eine Beratung in anspruch nehmen denn der Anwalt kann noch mehr dazu sagen , ich würde mich mit der Rechnung zum Rettungsdienst gehen die können dann aAuskunft geben .
Gruß Andy

Hallo Kai,

nachdem der Krankenwagen offenbar von einem unbekannten Passanten gerufen wurde, würde dieser für den frustrierten Aufwand haften

nachdem weder du noch dein Kumpel den Wagen gerufen haben, haftet ihr auch nicht für den Aufwand

fairerweise muss man jedoch bedenken, dass der Aufwand
grundsätzlich wahrscheinlich gerechtfertigt war, da ja
tatsächlich eine gravierende Verletzung vorliegen hätte können; somit könnte seine Krankenversicherung den Aufwand schon übernehmen, da der Aufwand ja in gutem Glauben getätigt wurde, einen möglichen größeren Schaden effizient zu verhindern

sollte allerdings eine Notwehrüberschreitung deinerseits vorliegen, würdest du für den Schaden haften; allerdings würde dafür wegen Vorsatz keine Deckung in deiner Haftpflicht vorliegen

mlg Erich