Unglaublich !

Hallo Gemeinde,

der Sohn eines Freundes stand heute bei mir vor der Tür mit einer Story die ich hier in Kurzform wiedergebe:

  • Junge 19 Jahre, Ausbildung zum Schlosser danach seit ca. 8 Monaten ohne Arbeit
  • Stelle gefunden, Beginn sollte Dienstag der 10.04.2001 sein, Lohn vereinbart, Arbeitszeit vereinbart, Arbeitsort vereinbart (Montagearbeit in Deutschland) - alles mündlich; kein Personalbogen ausgefüllt; Lebenslauf lag vor
  • Dienstag früh 09:00 Uhr im Büro, Arbeitsvertrag lag auf dem Tisch zur Unterschrift, Frage des Geschäftsführers ob er schon beim Bund war - Antwort natürlich nein.
  • daraufhin wurde der Arbeitsvertrag vom Tisch genommen, der Junge nach Hause geschickt mit der Bemerkung, daß man solche Leute, welche noch keinen Dienst geleistet haben, nicht einstellt.
  • Der Bursche ist nun seit zwei Tagen am Boden zerstört.

FRAGE: Wie kann hier nun vor dem Arbeistgericht eine erfolgreiche Klage erreicht werden? Meines Erachtens ist ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Hallo Christian,

natürlich ist ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, aber: Recht haben und Recht bekommen in Deutschland sind zwei paar Schuhe. Von den möglicherweise anwesenden Arbeitnehmern während der Besprechungen und der Unterschrift wird sich niemand für den Jungen aus dem Fenster hängen.

Allerdings kann ich den Arbeitgeber nicht verstehen. Wenn er denn Angst hat er müßte dem Kollegen den Arbeitsplatz freihalten, wenn dieser den staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen muß, hätte er Ihm zumindest erst einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis anbieten können.

Aber so sind sie halt, einige Arbeitgeber.

Mit Grüßen
Michael

Mal eine andere Frage: Sollte man denn überhaupt noch Wert darauf legen, für solch eine Firma zu arbeiten? Vielleicht gehen die mit dem Personal, das schon einen Vertrag hat, ja genauso ruppig um.

Gruß

Christoph

Hallo,

der Meinung bin ich auch. Ich glaube der Kollege sollte keinen Wert auf eine Zusammenarbeit legen.

Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ziel / Ergänzung
Danke erst einmal an meine Vorredner.

Der Bursche (Sohn meines Freundes) soll gar nicht bei der Firma arbeiten. Die Firma soll aber für einen Monat Lohn und Sozialabgaben zahlen, sowie die Anreise von Leipzig nach München (da ist der Geschäftssitz) und wieder retour.

Ist die mündliche Vereinbarung schon ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag ja oder nein ?

Ist der „Rausschmiss“ mit der Begründung fehlender Wehrdienst nicht ebenfalls eine Klage Wert? Nicht jeder männliche Bürger hat das Glück gleich nach Schule oder Berufsausbildung seine staatsbürgerliche Pflicht zu absolvieren und deshalb keinen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, halte ich für sittenwidrig.

Christian

Hallo Christian,

Der Bursche (Sohn meines Freundes) soll gar nicht bei der
Firma arbeiten. Die Firma soll aber für einen Monat Lohn und
Sozialabgaben zahlen, sowie die Anreise von Leipzig nach
München (da ist der Geschäftssitz) und wieder retour.

Leider ist nur max. 1/2 Monatslohn drin. Stichwort: Kündigungsfrist während der Probezeit. Passender Auszug aus dem BGB (wichtig ist der Absatz Nr. 3):

§ 622 BGB

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Ist die mündliche Vereinbarung schon ein rechtskräftiger
Arbeitsvertrag ja oder nein ?

Meines Wissens nach ja, aber es gab da irgendwann letztes oder vorletztes Jahr eine Änderung der Regelung, nach der scheinbar Arbeitsverträge schriftlich sein müssen. Wer weiss mehr ?

Wie man übrigens im Absatz 5 des Paragraphen sieht, kann ein mündlicher Arbeitsvertrag auch schnell als Aushilfenvertrag dargestellt werden.

Ist der „Rausschmiss“ mit der Begründung fehlender Wehrdienst
nicht ebenfalls eine Klage Wert? Nicht jeder männliche Bürger
hat das Glück gleich nach Schule oder Berufsausbildung seine
staatsbürgerliche Pflicht zu absolvieren und deshalb keinen
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, halte ich für
sittenwidrig.

Auch hier gilt: Kündigung während der Probezeit ist jederzeit möglich. Wenn aber keine Probezeit vereinbart war und der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat, dann greift der Kündigungsschutz und der Mitarbeiter ist nur noch kündbar a) bei Sozialplan oder b) wenn er was angestellt hat.

Aber dazu müsst Ihr erstmal die Beweise bringen (Zeugen ?). Ohne gewieften Anwalt werdet Ihr keine Chance haben.

Trotzdem: Viel Glück !

Grüsse

Sven

Hallo Christian,

meiner Meinung nach ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Denn ein Arbeitsvertrag kommt schriftlich, mündlich und nach schlüssigem Handeln zustande.

Über die Ablehnung wegen Wehrdienst habe ich leider kein Gesetz gefunden. Ebenso habe ich (noch) kein Urteil darüber gefunden.

Mit Kollegialen Grüßen
Michael

Meines Wissens nach ja, aber es gab da irgendwann letztes oder
vorletztes Jahr eine Änderung der Regelung, nach der scheinbar
Arbeitsverträge schriftlich sein müssen. Wer weiss mehr ?

Hallo Sven,
wahrscheinlich meinst Du den neuen § 623 BGB. Hierbei handelt es sich um zwingend schriftliche Kündigung.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

Hallo Michael,

vielen Dank für den Tipp, mein BGB ist leider noch von 1997 und die Seite http://www.buergerliches-gesetzbuch.de/ ist leider auch nicht ganz aktuell.

Grüsse

Sven

Hallo Sven,

unter der Seite http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
findest Du den neuesten Gesetzestext, herausgegeben vom Bundesjustizministerium.

Frohe Ostern
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hi!

Der Bursche (Sohn meines Freundes) soll gar nicht bei der
Firma arbeiten. Die Firma soll aber für einen Monat Lohn und
Sozialabgaben zahlen, sowie die Anreise von Leipzig nach
München (da ist der Geschäftssitz) und wieder retour.

Der Vertrag ist natürlich unstrittig zustande gekommen, doch mangels Beweiskraft dürfte eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben, es sei denn, er hat sich auch beim Arbeitsamt abgemeldet!!

Wenn dies so ist und ein Richter dies hört würde ich davon ausgehen, daß die Klage Erfolg hat!

Die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch müßen 100%-tig erstattet werden! Nach Gesetz ist der AG verpflichtet die Reisekosten in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zu bezahlen! Ich habe damals immer eine Rechnung mit Kilometerpauschale von 52Pf gesandt, was ca. aufs Gleiche rauskam, wobei die Pauschale nunmehr 58Pf beträgt!

Gruß

Bernd