Hallo Christian,
Der Bursche (Sohn meines Freundes) soll gar nicht bei der
Firma arbeiten. Die Firma soll aber für einen Monat Lohn und
Sozialabgaben zahlen, sowie die Anreise von Leipzig nach
München (da ist der Geschäftssitz) und wieder retour.
Leider ist nur max. 1/2 Monatslohn drin. Stichwort: Kündigungsfrist während der Probezeit. Passender Auszug aus dem BGB (wichtig ist der Absatz Nr. 3):
§ 622 BGB
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ist die mündliche Vereinbarung schon ein rechtskräftiger
Arbeitsvertrag ja oder nein ?
Meines Wissens nach ja, aber es gab da irgendwann letztes oder vorletztes Jahr eine Änderung der Regelung, nach der scheinbar Arbeitsverträge schriftlich sein müssen. Wer weiss mehr ?
Wie man übrigens im Absatz 5 des Paragraphen sieht, kann ein mündlicher Arbeitsvertrag auch schnell als Aushilfenvertrag dargestellt werden.
Ist der „Rausschmiss“ mit der Begründung fehlender Wehrdienst
nicht ebenfalls eine Klage Wert? Nicht jeder männliche Bürger
hat das Glück gleich nach Schule oder Berufsausbildung seine
staatsbürgerliche Pflicht zu absolvieren und deshalb keinen
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, halte ich für
sittenwidrig.
Auch hier gilt: Kündigung während der Probezeit ist jederzeit möglich. Wenn aber keine Probezeit vereinbart war und der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat, dann greift der Kündigungsschutz und der Mitarbeiter ist nur noch kündbar a) bei Sozialplan oder b) wenn er was angestellt hat.
Aber dazu müsst Ihr erstmal die Beweise bringen (Zeugen ?). Ohne gewieften Anwalt werdet Ihr keine Chance haben.
Trotzdem: Viel Glück !
Grüsse
Sven