Hallo,
nimm es mir nicht übel, aber deine Antwort kommt so richtig aus der „Scheidungsopfer-Ecke“. Die Realität sieht aber anders aus und es ist durchaus vernünftig, dass beide Ehepartner am gemeinsam finanzierten Immobilieneigentum auch dinglich berechtigt sein sollen. Das hat nichts mit angeblichen Mietanteilen zu tun, die der eine real und der andere in bar erbringt. Hier wird nicht Miete gezahlt sondern Eigentum geschaffen, und wenn beide hierzu ihren Anteil leisten ist es nicht zu verstehen, warum der eine alleine die Eigentümerposition bekommt, und der andere sich weiter wie ein Mieter fühlen soll, dessen eingebrachter Anteil im Falle des Falles sich einfach in Luft auflöst. Auch stimmt es ja nicht, dass eine perfekte Gleichbertigkeit von realem und Baranteil in jedem Fall gegeben sein muss. Das klingt ja alles ganz nett, und niemand hat damit ein Problem, wenn denn beide zu gleichen Anteilen auch Eigentümer werden, aber um die Geschichte zur Begründung einer Alleineigentümerschaft heranzuziehen taugt sie wahrlich nicht. Denn typischerweise wird ja vom Alleinverdiener nicht einfach nur die Knete abgeliefert, sondern er bringt ebenfalls einen realen Anteil durch Eigenleistungen beim Ausbau oder der Pflege und Erhaltung ein. Und auch der Alleinverdiener wird heute kaum noch eine Position einnehmen, in der er nicht auch Vater ist und sich ebenfalls mit um die ganz praktischen Dinge des Familienlebens kümmert.
Und es gibt auch kein „Trara“ im Falle einer Scheidung, wenn sich beide darüber klar sind, dass sie hier gemeinsam Vermögen aufgebaut haben und dieses nun mal auch wieder auseinander gesetzt werden muss. Das ist eine ganz sachliche Geschichte. Nur sehen Eheleute im Falle des Falles nicht unbedingt durch eine sachliche Brille und ordnen Dinge anders ein als sie sind.
Ein Grund, der z.B. sehr für die Eintragung von beiden Eheleuten spricht, ist das Erbrecht. Wenn während der Ehe Vermögen geschaffen wird und dies ungleichmäßig verteilt ist, kann dies eine böse Erbschaftssteuerfalle werden. Da man aber alle zehn Jahre den Schenkungssteuerfreibetrag hat, ist es sinnvoll in dieser Frist jeweils Vermögenswerte anzugleichen, wenn sonst ein Überschreiten des Freibetrags im Erbfall droht. Statt dann die Werte an Vater Staat abzutreten, sollte man sich doch besser überlegen, sie in der Familie umzuverteilen.
Die Geschichte mit dem Standardvertrag ist übrigens auch wirklich kein Argument. Die Zahlen tauchen vielleicht zweimal in so einem Vertrag auf, und es müssen wirklich nur die Zahlen ausgetauscht werden. Am Vertragsinhalt ändert sich nichts. Im Zeiten von PC und Textverarbeitung also ein minimaler Aufwand von nicht mal einer Minute.
Grunderwerbssteuer fällt innerhalb der Familie übrigens auch nicht an, und es ist auch nicht so, dass „Männer“ nicht umgekehrt bereit wären, die Sache genau so zu handhaben. Ich mache im Rahmen erbrechtlicher Beratung sogar aus obigen Gründen recht viele solcher Verträge aus genau diesem Grund und dabei geht es klassischerweise darum Vermögen vom Alleinverdiener rechtzeitig auf die Ehefrau zu übertragen und die Männer haben damit überhaupt kein Problem.
Gruß vom Wiz
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