Ungleiche Verteilung der Erbmasse

Kann ein Erblasser im Prinzip testamentarisch verfügen, dass die Erbmasse ungleich verteilt wird, vorausgesetzt er schließt keinen Erbberechtigten aus?
Beispiel: Ein Sohn bekommt das Haus, der andere „nur“ das Auto. Kann der zweite Sohn in diesem Fall das Testament gerichtlich anfechten und einen (Pflichtteil) Ausgleich einklagen?

Hallo

Kann ein Erblasser im Prinzip testamentarisch verfügen, dass die Erbmasse ungleich verteilt wird, vorausgesetzt er schließt keinen Erbberechtigten aus?

Grundsätzlich ja, aber der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch besteht dennoch.
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/enterbung-pfl…

Grüsse Rudi

Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was er will. Stell dir vor, du hast eine Millionen auf dem Konto und als einzigen erbberechtigten Verwandten einen Menschen, den du überhaupt nicht ausstehen kannst. Dann würdest du vermutlich dein Geld lieber dem Tierschutzverein vermachen, als zu sterben und zu wissen, dass der verhasste Verwandte sich von deinem schwer verdienten Geld nun ein schönes Leben machen kann, nicht wahr? Allerdings ist es richtig, dass Kinder zwar enterbt werden können, aber diese dann doch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht haben. Bei ungeliebten Kindern sollte man sein Vermögen dann doch besser schnell verprassen, bevor man abtritt :smile:

Wozu braucht man sonst ein Testament?? Der Erblasser verteilt wie er will und das ist gut so.und vom Gesetzgeber so gewollt.

Hallo,

ja, der Erblasser kann ungleich verteilen. Er bestimmt eine Teilungsanordnung.

Wenn Haus und Auto die wesentlichen Bestandteile des Nachlasses sind, sind beide Erben: Miterben, Erbengemeinschaft.

Wenn einer nur einen Gegenstand (Auto), der andere den ganzen Rest bekommt, dann könnte das ein Vermächtnis für den erstgenannten und eine Erbeinsetzung des anderen sein.

Der benachteiligte hat dann einen Anspruch aus Pflichtteilsrecht, wenn sein Erbanteil weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausmacht. Mit anderen Worten: Bis auf die Hälfte des nach dem Gesetz dem zweiten zustehenden Erbanteils kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag den zweiten benachteiligen, ohne dass der etwas dagegen tun kann.

Harry Harth
Rechtsanwalt

Hallo,ich sehe die Frage wurde bereits ausgiebigst beantwortet.Ich kann mich nur der Meinung der Mehrheit anschliessen.Viel Erfolg!