ungültige Klausel Schönheitsreparaturen?

Hallo allerseits,

habe mich zwar schon durchs Archiv geforstet, aber bin mir nicht so sicher, ob ich die richtigen Artikel gefunden hab, die man auf folgende Passagen eines Mietvertrages anwenden kann.

Sorry schonmal im voraus…es wird etwas länger :smile:

"Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Nutzung der Mieträume auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt sind. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen -Regel-Renovierungsfristen- der Fall…dann folgen nur die Erläuterungen alle 3, 5, 7 Jahre je nach Raum.

—> dürfte eigentlich ok. sein, oder?

„Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit -handwerksgerecht- ausgeführt werden. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß oder in einem neutralen Farbton zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieter, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen oder schwerer Tapeten.“

—> ist die Einschränkung hinsichtlich der Farben gültig, bzw. sie Einschränkung „fachmännischer Qualitätsarbeit“?

„Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen (was bei mir der Fall wäre) so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen“ danach folgt eine prozentuale Aufschlüsselung gestaffelt nach Monaten

"Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dies Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, ist dieser maßgebend.

Weist der Mieter nach, dass der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist als der prozentual ermittelte, gilt dieser für die Berechnung der Abgeltung.

Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt."

Puuh, das wars. Wie würdet ihr die einzelnen Passagen bewerten? Ich wäre mir hinsichtlich einiger Stellen nicht sicher, ob diese gültig sind.

Ich freue mich auf eure Meinungen.

Liebe Grüße

Nessa

Hi,

"Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art
und Nutzung der Mieträume auszuführen, wenn das Aussehen der
Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch
beeinträchtigt sind. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden
Zeitabständen -Regel-Renovierungsfristen- der Fall…dann
folgen nur die Erläuterungen alle 3, 5, 7 Jahre je nach Raum.

—> dürfte eigentlich ok. sein, oder?

Ja

„Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit
-handwerksgerecht- ausgeführt werden. Der Anstrich an Decken
und Wänden hat in weiß oder in einem neutralen Farbton zu
erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung
des Vermieter, ebenso die Anbringung besonderer
Wanddekorationen oder schwerer Tapeten.“

—> ist die Einschränkung hinsichtlich der Farben gültig,

Ja

bzw. sie Einschränkung „fachmännischer Qualitätsarbeit“?

Da bin ich mir nicht sicher, zumal dort der Zusatz „handwerksgerecht“ steht.

Bevor man versucht jetzt alles aufzudröseln: Ist es ein Formularmietvertrag oder ein Mietervertrag der zwischen M und VM individuell vereinbart wurde?

Ich freue mich auf eure Meinungen.

Das ist blöd, denn dann bekommst Du hier oft auch „Meinungen“, die rechtlich falsch sind, aber eben die Meinung des Posters darstellen.

Gruß
Tina

Hi,

"Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art
und Nutzung der Mieträume auszuführen, wenn das Aussehen der
Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch
beeinträchtigt sind. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden
Zeitabständen -Regel-Renovierungsfristen- der Fall…dann
folgen nur die Erläuterungen alle 3, 5, 7 Jahre je nach Raum.

—> dürfte eigentlich ok. sein, oder?

Ja

„Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit
-handwerksgerecht- ausgeführt werden. Der Anstrich an Decken
und Wänden hat in weiß oder in einem neutralen Farbton zu
erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung
des Vermieter, ebenso die Anbringung besonderer
Wanddekorationen oder schwerer Tapeten.“

—> ist die Einschränkung hinsichtlich der Farben gültig,

Ja

dazu habe ich folgendes gefunden:
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die bestimmt,

„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“

ist unwirksam und führt dazu, dass die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt entfällt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen VIII ZR 224/07

Eine solche Farbwahlklausel schreibt dem Mieter nämlich schon im laufenden Mietverhältnis vor, wie Schönheitsreparaturen auszuführen sind. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, dem ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters nicht gegenübersteht.

Oben genannte Ausführen im Mietvertrag bezogen sich ja nicht auf die Endrenovierung beim Auszug.

bzw. sie Einschränkung „fachmännischer Qualitätsarbeit“?

Da bin ich mir nicht sicher, zumal dort der Zusatz
„handwerksgerecht“ steht.

Bevor man versucht jetzt alles aufzudröseln: Ist es ein
Formularmietvertrag oder ein Mietervertrag der zwischen M und
VM individuell vereinbart wurde?

Der Mietvertrag wurde so von einem Vermietungsbüro dem Mieter zur Unterschrift übergeben. Weiß also nicht genau, ob es sich dabei um einen Formularmietvertrag handelt. Ist das irgendwo erkennbar?

Ich freue mich auf eure Meinungen.

Das ist blöd, denn dann bekommst Du hier oft auch „Meinungen“,
die rechtlich falsch sind, aber eben die Meinung des Posters
darstellen.

Aber Rechtsberatungen sind ja hier ausgeschlossen :wink:

Gruß
Tina

Grüße
Nessa

Hi,

Ja

dazu habe ich folgendes gefunden:
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die
bestimmt,

„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden,
hellen Farben und Tapeten auszuführen“

ist unwirksam und führt dazu, dass die Verpflichtung des
Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt
entfällt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen VIII ZR
224/07

Eine solche Farbwahlklausel schreibt dem Mieter nämlich schon
im laufenden Mietverhältnis vor, wie Schönheitsreparaturen
auszuführen sind. Dies stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters dar, dem ein anerkennenswertes
Interesse des Vermieters nicht gegenübersteht.

Oben genannte Ausführen im Mietvertrag bezogen sich ja nicht
auf die Endrenovierung beim Auszug.

Kannst Du das Urteil verlinken, denn hier:

Bereits im Juni 2008 hatte derselbe BGH-Senat eine Mietvertragsklausel zur Farbwahl für zulässig erklärt, wenn sie dem Mieter eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten“) vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt. Denn es gebe ein berechtigtes Interesse des Vermieters, dass die Dekoration der Wohnung bei Rückgabe für einen großen Kreis der neuen Mietinteressenten annehmbar sei. Diese Rechtsprechung wurde nun auf Holzteile übertragen.

lese ich etwas ganz anderes dazu.

Aber Rechtsberatungen sind ja hier ausgeschlossen :wink:

Rechtsberatungen schon. Aber was nützen Meinungen, die eben Meinungen sind und im krassen Gegensatz zu Tatsachen stehen?

Nja, jeder wie er möchte.

Gruß
Tina

Zum Thema ‚Fachgerecht‘
Hallo!

„Muß der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung „mittlerer Art und Güte“, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als „fachgerecht“ aus. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeit, kann der Vermieter nicht mehr verlangen.“
LG Düsseldorf 21 S 403/94)

Gruß
Christian

Hi,

Ja

dazu habe ich folgendes gefunden:
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die
bestimmt,

„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden,
hellen Farben und Tapeten auszuführen“

ist unwirksam und führt dazu, dass die Verpflichtung des
Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt
entfällt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen VIII ZR
224/07

Eine solche Farbwahlklausel schreibt dem Mieter nämlich schon
im laufenden Mietverhältnis vor, wie Schönheitsreparaturen
auszuführen sind. Dies stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters dar, dem ein anerkennenswertes
Interesse des Vermieters nicht gegenübersteht.

Oben genannte Ausführen im Mietvertrag bezogen sich ja nicht
auf die Endrenovierung beim Auszug.

Kannst Du das Urteil verlinken, denn hier:

Bereits im Juni 2008 hatte derselbe BGH-Senat eine
Mietvertragsklausel zur Farbwahl für zulässig erklärt, wenn
sie dem Mieter eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende
Farben und Tapeten“) vorgibt
, die zu den unterschiedlichsten
Einrichtungsstilen passt. Denn es gebe ein berechtigtes
Interesse des Vermieters, dass die Dekoration der Wohnung bei
Rückgabe für einen großen Kreis der neuen Mietinteressenten
annehmbar sei. Diese Rechtsprechung wurde nun auf Holzteile
übertragen.

lese ich etwas ganz anderes dazu.

Dieses Urteil bezieht sich auf die Bestimmung der Farben bei Auszug. In dem vorliegenden Mietvertrag bezieht sich die Einschränkung aber auch auf die laufenden Schönheitsreparaturen, nicht auf die Endrenovierung. Deshalb meine Nachfrage

Das Urteil habe ich oben erwähnt. Aber hier nochmal ein Link dazu

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…

Aber Rechtsberatungen sind ja hier ausgeschlossen :wink:

Rechtsberatungen schon. Aber was nützen Meinungen, die eben
Meinungen sind und im krassen Gegensatz zu Tatsachen stehen?

Nja, jeder wie er möchte.

Gruß
Tina

Danke, für deine Ausführungen

Gruß
Lisa

Hallo!

Hallo Christian,

„Muß der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim
Auszug eine fachgerechte Renovierung „mittlerer Art und Güte“,
nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des
laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als
„fachgerecht“ aus. Genügt dem Mieter die Qualität seiner
Arbeit, kann der Vermieter nicht mehr verlangen.“
LG Düsseldorf 21 S 403/94)

Das würde dann heißen, dass diese Vorgabe „fachmännische Qualitätsarbeit“ unzulässig wäre!? Kannst Du mir auch sagen, was das zur Folge hätte? Wäre die gesamte Schönheitsreparaturklausel hinfällig oder nur im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten?

Vielen Dank,

Gruß
Nessa

Gruß
Christian

Hallo Nessa,

sorry, da muß ich mangels Wissen leider passen.

Normalerweise ist es aber so, daß eine Klausel komplett ungültig wird, sobald ein Teil von ihr ungültig ist (wie es z.B. bei starren Fristen in Formularmietverträgen oft der Fall ist) - damit würde die Pflicht zur Renovierung für den Mieter komplett entfallen .

Hier sollte aber ein Experte nochmal bestätigen.

Gruß
Christian

Dieses Urteil bezieht sich auf die Bestimmung der Farben bei
Auszug. In dem vorliegenden Mietvertrag bezieht sich die
Einschränkung aber auch auf die laufenden
Schönheitsreparaturen, nicht auf die Endrenovierung. Deshalb
meine Nachfrage

Hi,

nein, die Quelle besagte etwas anderes, aber scheinbar hat dort eine falsche Schlußfolgerung stattgefunden.

Das Urteil habe ich oben erwähnt. Aber hier nochmal ein Link
dazu

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…

Gut, dann wäre diese Klausel hinfällig und Schönheitsreparaturen wären somit hinfällig.

ABER, ich persönlich würde nicht auf einen Rat in einem anonymen Forum vertrauen und würde den Vertrag nehmen und ihn bei einem Mieterverein überprüfen lassen.

Gruß
Tina

1 Like

Hallo Engelchen,

ich danke Dir für deine Einschätzung. Eine Prüfung seitens eines Mieterbundes würde ich auch für notwendig erachten.

Gruß
Nessa

Hallo Christian,

ich danke Dir trotzdem, vielleicht kann ja noch jemand etwas zu diesem Thema sagen.

Gruß
Nessa