Eine Studentin, alleinerziehend von einem 12jährigen Sohn, hat eine Zwischenprüfung und kann diese nicht antreten, da ihr Sohn krank ist.
Das ärztliche Attestt des Jugen sagt eindeutig, dass der Junge Betreuung und Aufsicht braucht. Ebenfall ist in diesem fiktiven Fall auf die schnelle eine Betreuung zu finden. Kann das als Grund angesehen werden, dass der Student der Prüfung entschuldigt fern bleibt?
Die Prüfungsordnung fiktive Prüfungsordnung ist da etwas schwammig und sagt:
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Ständigen Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
Ich würde argumentieren, dass bei einem einfachen Arbeitnehmer auch gelten würde und dieser daheim bleiben dürfte (zumindest eine gewisse Anzahl an Tagen im Jahr) und das ganze mit dem Studenten gleich setzen. Oder ist das wirklich nur vom Prüfungsamt abhängig.
Leider gibt es nicht die Möglichkeit den ASTA oder sowas zu fragen,…
Die Prüfungsordnung fiktive Prüfungsordnung ist da etwas
schwammig und sagt:
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Ständigen Prüfungsausschuß unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird
ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
das ist nicht wirklich schwammig, sondern abstrakt zur regelung aller umstände ausformuliert:
wenn man mittels attests o.ä. zur überzeugung bringen kann, dass das kind zur zeit der prüfung betreuungsbedürftig war, keine anderweitige betreuung aufzutreiben war und diese umstände unverzüglich nach kenntniserlangung angezeigt hat, dann spricht wohl nichts gegen einen neuen termin. es ist auch nicht der nachweis zu erbringen, es genügt die glaubhaftmachung.
Ich würde argumentieren, dass bei einem einfachen Arbeitnehmer
auch gelten würde und dieser daheim bleiben dürfte (zumindest
eine gewisse Anzahl an Tagen im Jahr) und das ganze mit dem
Studenten gleich setzen. Oder ist das wirklich nur vom
Prüfungsamt abhängig.
Leider gibt es nicht die Möglichkeit den ASTA oder sowas zu
fragen,…
ich verstehe den vergleich mit einem arbeitnehmer nicht. es geht hier um einen prüfungstermin (wie in der schule, wenn du schon einen vergleich haben möchtest), für den es eines grundes zum fehlen bedarf, der unverzüglich anzuzeigen ist.
Leider gibt es nicht die Möglichkeit den ASTA oder sowas zu
fragen,…
Warum? Telefon kaputt? Der Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt je nachdem
wie es bei Euch heißt hat auch eine Telefonnummer und die kennen ihre
eigenen Regeln sich besser wie ein anonymes Internetforum!
ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen, daß solche Sachen höchst individuell gehandhabt werden.
Was in Uni A geht muss in Uni B längst nicht gehen, mehr noch was an Uni A im Fachbereich x geht muss an der gleichen Uni im Fachbereich y noch lange nciht gehen, daher ist der Ratschlag, beim Prüfungsausschuss, bzw. dessen Vorsitzenden vorstellig zu werden zielführend.
Leider gibt es nicht die Möglichkeit den ASTA oder sowas zu
fragen,…
Auch ich finde diese Aussage befremdlich.
Mit dem Argument:
Das ärztliche Attestt des Jugen sagt eindeutig, dass der Junge Betreuung und Aufsicht braucht. Ebenfall ist in diesem fiktiven Fall auf die schnelle eine Betreuung zu finden. Kann das als Grund angesehen werden, dass der Student der Prüfung entschuldigt fern bleibt?
kannst Du problemlos Schiffbruch erleiden. Bei einer juristischen Auseinandersetzung wirst Du sehr gut belegen müssen, warum es Dir nicht möglich war eine Betreuung zu finden.
Wie gesagt, mach Dich vor Ort schlau, der AstA hat in aller Regel einen Anwalt unter Vertrag, der in Prüfungsrecht fit ist. Der wird Dir die besten Ratschläge geben können.
Hallo Danea,
um mal eine weniger rechtliche sondern vielleicht mehr rechtspolitische Antwort abzugeben.
Ich meine keine Universität wird einer Alleinerziehenden Mutter einen Wiederholungstermin bei geschildertem Sachverhalt verweigern!
Man rufe sich nur mal in Gedächnis was für Förderregelungen es alleine für Alleinerziehende Mütter gibt, von nahezu unbegrenzter Langer Förderung, bis hin zum kostenlosen Wohnen (jedenfalls in einigen Städten und Universitäten).
Rechtlich ist das ganze wohl relativ eindeutig. Prüfungsordnung hin oder her, wenn das Kind krank ist und keine gleichwertige Versorgung gewährleistet werden kann, ist die Mutter sogar verpflichtet dass Kind zu betreuen!
Zu letzt: Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass eine Universtität dem Anliegen nicht stattgeben würde.