Hallo zusammen,
mal angenommen ein Bürger wollte sich über das Verhalten eines Aussendienstmitarbeiters der Verkehrsbehörde einer Stadt beschweren. Nein, es ginge nicht um ein Verkehrsvergehen.
Die Person trägt Uniform, aber kein Namensschild.
Wäre diese Person verpflichtet, auf Wunsch des Bürgers seinen Namen zu nennen oder eine Visitenkarte zu überreichen?
Nehmen wir mal an das würde in Augsburg stattfinden, gäbe es dort eine entsprechende Verordnung?
Danke im Voraus für eure Einschätzungen dieser fiktiven Frage.
Gruß
heavyfuel
Zusatzfrage
Die Person trägt Uniform, aber kein Namensschild.
Kann ich eine Person, die eine hoheitliche Position durch Uniform vortäuscht, aber nicht gewillt ist sich zu legitimieren, vorläufig festnehmen und bis zum Eintreffen der Polizei in Gewahrsam halten?
Gruß
Stefan
Vielleicht findet hier der § 127 StPO (http://bundesrecht.juris.de/stpo/__127.html) Anwendung?! (Hab das mal rein kopiert unten.)
Die Identität kann nicht sofort festgestellt werden, was ja der Anlass für das Ganze ist.
Ist das tragen einer Uniform bereits eine strafbare Handlung? Oder erst das Behaupten man sei z.B. Polizist? Vielleicht trägt die Person ja einfach nur gern die Uniform hat aber nie behauptet Polizist zu sein.
Ich denke da vor allem an Kostümpartys und Karneval bei denen man zwar das Kostüm trägt aber nicht behauptet z.B. Polizist zu sein.
"(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend."
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Hallo,
das läuft hier in eine Richtung, die nicht Sinn der Originalfrage war. Es könnte fast zu dem Thread „Ordnungsamt will nicht helfen“ weiter unten gehören, aber nicht in Richtung Amtsanmassung.
In dem fiktven Fall hat sich der Verkehrsüberwacher nach Ansicht des Bürgers nicht korrekt verhalten. Der Bürger möchte sich darüber beschweren und hat deswegen um eine Visitenkarte bzw. den Namen gebeten. Beides wurde ihm verweigert.
Die Person trägt die Uniform auf gewisse Art zu Recht und übt tatsächlich die Tätigkeit eines Verkehrsüberwachers aus, das ist nicht strittig.
Ob die Person die Uniform der Stadt Augsburg aber zu Recht und zum Wohle des steuerzahlenden Bürgers trägt oder eigentlich entlassen werden müsste ist ein anderes Thema, deswegen der Wunsch nach einer Beschwerde um das klären zu lassen…
Gruß
heavyfuel