Unisolierte Außenwand

Liebe/-r Experte/-in,

ich wohne zur Miete in einer superschönen Wohnung. Einzigster Negativpunkt: Unsere Wohnung hat Fußbodenheizung, was ja realtiv teuer ist. Die Heizung ist so eingestellt, dass die Kinderzimmer, Küche, Bad und Flur über den Tag angenehm sind. Manche Heizbereiche habe ich dabei garnicht an.

Im Wohnzimmer (großer Raum) habe ich alle Teile (Wohnzimmer ist in 4 Heizbereiche aufgeteilt) komplett an - morgens ist es soweit auch okay. Im Laufe des Tage kühlt der Raum aber sehr schnell aus. Es breitet sich von der Außenwand (1 großes Fenster, 1 Balkontür) immer weiter aus Richtung Innenwand. Wenn man die Außenwand des Wohnzimmerss anfühlt, ist die deutlich kühler als alle anderen Außenwände der Wohnung.

Als wir hier eingzogen sind, wollte ich einen langen Nagel in die Wand schlagen. Dies gelang mit mit 2 Schlägen, da war der Nagel komplett weg. In alle anderen Wände in der Wohnung einen Nagel zu bekommen, war jeweils ein Kraftakt. Daher gehe ich davon aus, daß sie Wand hohl ist. Ein Nachbar hat mir erzählt, dass der den gesamten Winter über die Polster seiner Balkonmöbel an die Wand lehnt um die Kälte abzuhalten.

Im Laufe des vergangenen Winters bildete sich oben in der Ecke schwarze Flecken. Auf meinen Verdacht, es wäre Schimmel, wurde mir vom Hausverwlater ein Gutachter geschickt. Dieser stellte fest, dass dort oben eine Kältebrücke sei, wo sich der Staub absetzt. Daraus könne Schimmel werden, wäre jetzt noch keiner und ich solle es einfach abputzen.

Meine Couch hat eine U-Form. Wenn ich vor der Wand sitze, ist meine zur Außenwand hinzeigende Schulter immer kalt.

Mein Problem ist einfach, dass ich zum Einen sehr viel Heizkosten für den Raum zahle und andererseits trotzdem friere.

Ist dies ein Grund meinen Vermieter anzuschreiben? Und wenn ja, was wären seine Pflichten bzw. Möglichkeiten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit vielen Grüßen aus dem Sauerland

Sandra

der Vermieter muß sicherstellen, dass in der Wohnung im Wohnzimmer tagsüber 20 Grad sind. Wenn das der Fall ist, ist für den Vermieter alles ok. Abgesehen von dem Schimmel.

Der Vermieter könnte die Wand Isolieren lassenund die daraus resultierenden Kosten auf die Mieter mit 11 % jährlich umlegen. Besser wäre es, Sie würden sich eine moderne gut isolierte Wohnung suchen! Das kostet zwar mehr Miete, spart jedoch Heizkosten.

Hallo Sandra,

ob eine mangelhafte Isolierung einen Mietmangel darstellt, kann ich Ihnen ohne weitere Prüfung nicht sagen. Aber nur dann würde es Sinn haben, den Vermieter anzuschreiben.

Das mit der Kältebrücke kommt mir ein wenig seltsam vor. Ich würde mich da noch einmal schlau machen, ob das mit dem Staub so stimmt. So richtig kann ich das nicht glauben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Ja - teilen Sie ihm genau diesen Sachverhalt mit. er wird diesen bestimmt noch nicht kennen und bemüht sein, seine modern ausgestattete Wohnung von Mängeln zu befreien. Mieter sind übrigens lt. BGB verpflichtet Mängel frühzeitig bzw. sofort dem Vermieter mitzuteilen, damit dieser die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben. Versäumt das der Mieter dreht sich die Rechtslage und der Mieter kann zur teilweisen oder sogar vollen Kostenübernahme verpflichtet werden.

Hallo Sandra,
du hast die wohnung so angemietet und demzufolge ist der Vermieter nicht in der Pflicht etwas dagegen zu machen. Hätte das Gutachten einen Baumangel nachgewiesen, hätte er ihn beheben müssen. Das Zimmer muss in Raummitte und in 1m Höhe 20 C° haben. Wenn dies gegeben ist, kannst du nichts machen

Hallo. liebe Sandra
Deine Vermutung, dass die Außenwand auf der Balkonseite aller Wahrscheinlichkeit nicht den Bauvorschriften hinsichtlich der Dämmung dieser Außenwand entspricht. Im Notfall kannst Du dies von der unteren Bauaufsicht des Landkreises überprüfen lassen.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass dies der fall ist. Das heißt, dass die Wohnung im Bereich des Wohnzimmers mit einem erheblichen Mangel behaftet ist (§ 535 BGB).
535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
In solchen Fällen empfiehlt es sich , dem Verwalter unverzüglich den Mangel schriftlich anzuzeigen (erforderlichen falls persönlich im Beisein eines Zeugen zu Überbringen oder in den Briefkasten abzulegen). Ebenfalls empfiehlt es sich, einen Termin zu setzen, bis zu welchem der Mangel beseitigt sein sollte. Gleichzeitig sollte man darauf hinweisen, dass, sofern nichts unternommen wird diesen Mangel zu beheben, eine entsprechende Mietminderung geltend gemacht wird an dem ihm der Mangel mitgeteilt wurde (dies gilt auch rückwirkend), wenn bereits vor einer Zeit dem Vermieter dieser Mangel bereits angezeigt wurde. Grundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete.
Sollte der Vermieter den gesetzten Termin verstreichen lassen ohne den Mangel beheben zu lassen, hast Du die Möglichkeit dem Vermieter nochmals eine kurze Nachfrist zu setzen. Dabei weist Du ihn daraufhin, sollte wider Erwarten von seiner Seite nichts unternommen werden den Mangel beseitigen zu lassen, Du einen Handwerker beauftragen wirst, den Mangel zu beheben. Für die entstehenden Kosten wirst Du ihn entsprechend seiner Schadensersatzpflicht die entstehenden Kosten mit der Miete aufrechen. (§536 BGB)

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

  1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
  2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    Liebe Sandra, das wäre das wesentliche was ich zu Deiner frage mitteilen könnte. Sollten jedoch noch Fragen sich ergeben, bin ich gerne bereit diese zu beantworten und Hinweise zu geben.
    Ich gehe davon aus, dass, wenn man an der Außenwand des Balkons eine Wärmeisolierung mit einem 60 mm starken Styrodur verkleidet das Problem zu beheben ist. Das Material ist nicht all zu teuer. Ein Fachmann kann die isolierplatten in kurzer zeit anbringen. Auf die Oberfläche muss eine Glasfaserfolie aufgebracht werden, die dann mit einer guten Fassadenfarbe zu überstreichen ist.
    Füge ein entsprechende Beispiel bei.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

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Fassadenplatte EPS 035 WDV 500 x 1000 mm

Art. Nr.: 002003001001016

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Zur Beachtung: Bei VWS-Styropor-Plattenstärken über 100 mm ist oberhalb jeder Öffnung eine Mineralwolle-Lamellenplatte von mindestens 20 cm Breite und 30 cm seitlichem Überstand (rechts und links der Öffnungen) anzubringen!
Abmessung:
500 x 1000 mm
Der genannte Preis bezieht sich auf 1 qm. Abgabe nur in ganzen Verpackungseinheiten möglich.

ich wohne zur Miete in einer superschönen Wohnung. Einzigster Negativpunkt: Unsere Wohnung hat Fußbodenheizung, was ja relativ teuer ist. Die Heizung ist so eingestellt, dass die Kinderzimmer, Küche, Bad und Flur über den Tag angenehm sind. Manche Heizbereiche habe ich dabei gar nicht an.
Im Wohnzimmer (großer Raum) habe ich alle Teile (Wohnzimmer ist in 4 Heizbereiche aufgeteilt) komplett an - morgens ist es soweit auch okay. Im Laufe des Tage kühlt der Raum aber sehr schnell aus. Es breitet sich von der Außenwand (1 großes Fenster, 1 Balkontür) immer weiter aus Richtung Innenwand. Wenn man die Außenwand des Wohnzimmers anfühlt, ist die deutlich kühler als alle anderen Außenwände der Wohnung.
Als wir hier eingezogen sind, wollte ich einen langen Nagel in die Wand schlagen. Dies gelang mit 2 Schlägen, da war der Nagel komplett weg. In alle anderen Wände in der Wohnung einen Nagel zu bekommen, war jeweils ein Kraftakt. Daher gehe ich davon aus, daß sie Wand hohl ist. Ein Nachbar hat mir erzählt, dass der den gesamten Winter über die Polster seiner Balkonmöbel an die Wand lehnt um die Kälte abzuhalten.
m Laufe des vergangenen Winters bildete sich oben in der Ecke schwarze Flecken. Auf meinen Verdacht, es wäre Schimmel, wurde mir vom Hausverwallter ein Gutachter geschickt. Dieser stellte fest, dass dort oben eine Kältebrücke sei, wo sich der Staub absetzt. Daraus könne Schimmel werden, wäre jetzt noch keiner und ich solle es einfach abputzen.
Meine Couch hat eine U-Form. Wenn ich vor der Wand sitze, ist meine zur Außenwand hinzeigende Schulter immer kalt.
Mein Problem ist einfach, dass ich zum Einen sehr viel Heizkosten für den Raum zahle und andererseits trotzdem friere.
Ist dies ein Grund meinen Vermieter anzuschreiben? Und wenn ja, was wären seine Pflichten bzw. Möglichkeiten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit vielen Grüßen aus dem Sauerland
Sandra

Hallo.

Einerseits haben Sie folgende Rechte:

http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-Wa…

Andererseits darf Ihr Vermieter, falls er eine Isolierung vornimmt, die Kosten der Sanierung im Rahmen einer Mieterhöhung auf Sie abwälzen, was die Miete spürbar erhöhen kann.

Sie sollten sich also sehr genau überlegen, ob Sie entweder ausziehen oder den Zustand akzeptieren.

Hallo,
da der „Gutachter“ bereits eine Kältebrücke festgestellt hat, liegt bereits ein Mangel an der Wohnung vor. Seine „Schlussfolgerung“ ist fachlich nicht nachvollziehbar, denn an einer Kältebrücke kondensiert die im Raum vorhandene Luftfeuchtigkeit und eine Verfärbung ist immer Schimmel, die Basis dafür sind organische Stoffe, wie Tapete, Leim oder auch Staub.
ich kann nur empfehlen, den Vermieter schriftlich auf den Mangel hinzuweisen, mit ihm möglichst gemeinsam die Lösungsmöglichkeiten zu erörtern und die Realisierung zeitlich fest zu vereinbaren. Im gemeinsamen Gespräch lässt sich vieles lösen mit gegenseitigen Kompromissen. Gleichzeitig kann und sollte er über den Wandaufbau Informationen geben, denn unsachgemäße Einbringung von Befestigungsteilen kann auch zu erheblichen Schäden führen ( z.B. an dämmenden Verkleidungen, Dampfsperren o.ä.), vor denen Sie sich schützen müssen.

Sollte er das aber ablehnen, muss im eine Frist gesetzt werden, den Mangel abzustellen; das immer schriftlich.
Des Weiteren empfehle ich die Hinzuziehung eines Bausachverständigen ( bei der IHK sind die zu erfragen), der dann auch in der Heizperiode die Oberflächentemperatur der Wände untersucht. Das ist eine sinnvolle Maßnahme, da man hier erkennt, ob die Wandtemperatur extrem von der Umgebungstemperatur abweicht. das gibt Rückschlüssen auf die Dämmfähigkeit der Wand.
Viel Erfolg!
Gruß suver

Hallo Sandra,

die von dir geschilderten Umstände sprechen für eine Wärmebrücke aufgrund einer nicht ausreichenden Isolierung. Kälte und Schimmel sind dafür sichere Indikatoren. Das kann aber letztlich nur ein Baufachmann klären. Wenn dem so ist, hast du die ganze Pallette der Gewährleistungsrechte, also insbesondere einen Anspruch auf Herstellung einer ordnungsgemäß gedämmten Wand und eine Mietminderung.

Besprich das mit dem Vermieter. Wenn er nicht einlenkt, nimm dir einen Fachanwalt für Mietrecht. Zum Selbermachen ist das nämlich zu kompliziert.

Liebe Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo Sandra,

ein Mangel ist vorhanden, wenn die Raumtemperatur trotz Heizung nicht die 21°C schafft, oder wenn Schimmel an der Kältebrücke entsteht.

Natürlich kannst du deinen Vermieter auf das Problem aufmerksam machen, aber ob er etwas macht, hängt natürlich auch davon ab, wie hoch die Beeintrachtung objetiv betrachtet ist, also anhand eines Thermometers.

Wenn du belegen kannst, dass die Temperatur nicht „normal“ sind, kannst du auch die Miete mindern, was manchem Vermieter schon mal schneller dazu bringt, etwas zu unternehmen.

Die Möglichkeiten: Innenwanddämmung oder Fassadendämmung

LG
Lendzy