ein mieter zieht in eine neue wohnung ein. vor einzug wurde ihm mitgeteilt das internet per kabel und per telefondose möglich ist und fernsehen per sat oder ebenfalls über kabel. da der mieter bereits bei UM ( kabel ) war hat er in seiner alten wohnung den vertrag aufgestockt ( 3play mit fernsehen. hatte vorher nur internet und telefon ).
in der neuen wohnung wurde nun alles von UM freigeschaltet jedoch kam am kabelanschluss nichts an. nachdem techniker sich die dose anschauten wurde festgestellt das das kabel uralt ist und nicht mehr benutzbar. es müsste von UM ein neues kabel verlegt werden ( da sonst weder internet noch TV verfügbar ).
jedoch müsste einer neuverlegung der vermieter zustimmen ( was er aber nicht tat ). somit war seit dem einzug in die neue wohnung ( 1.5.15 ) keine leistung seitens UM möglich. der vertrag wurde daraufhin per sonderkündigung gekündigt.
die tage kam jedoch post das der vertrag erst zum 31.7.15 gekündigt wird, da das sonderkündigungsrecht 3 monate beträgt und man bis dahin noch zahlen muss
frage : muss der mieter hier leistungen bezahlen die er gar nicht mehr bekommen kann ? ist der vertrag mit dem umzug in die neue wohnung beendet ( nachdem festgestellt wurde das keine leistung seitens UM möglich ist ) ?
der mieter findet es unverschämt noch zu zahlen obwohl keine leistung mehr erfolgt
Auch das Sonderkündigungsrecht ist in dem Vertrag geregelt, den der fiktive Mieter mit dem fiktiven Kabelanbieter geschlossen hat. Was steht denn dort?
der mieter findet das aber sehr nachteilig, da man keine leistung bezieht und UM diese auch nicht bereitstellen kann, bzw. NUR wenn der vermieter einer neuverkabelung zustimmen würde
Der UM-Kunde hat einen Vertrag mit UM, den er nicht einhalten kann. Nach alter Rechtslage wurde gesagt:
UM kan nichts dafür, dass der Mieter umzieht. Der Vertrag muss erfüllt werden, der Mieter zahlt bis zum regulären Vertragsende.
Erst die Änderung im Telekommunikationsgesetz brachte die kundenfreundliche Neuerung, dass beim Umzug nach nur drei Monaten gekündigt werden darf, wenn die vormals bezogene Leistung am neuen Ort nicht verfügbar ist.
Dass du dies nun als nachteilig empfindest, verstehe ich angesichts der vormaligen Rechtslage nicht.
UM kann nichts dafür, dass der Mieter umzieht!
Der Vermieter hat allerdings ein Versprechen abgegeben, was er nicht einhält. Hier besteht ein Mangel.
Man sollte also den Vermieter an seine Aussage „Internet über Kabel möglich“ erinnern und den Mangel melden, da diese zugesicherte Eigenschaft offenbar nicht erfüllt wird.
Noch ein Tip:
Die vor dem Wohnungswechsel bezogene Leistung - nur Telefon und Internet - ist die, auf die sich das dreimonatige SoKüRecht bezieht.
Der neu abgeschlossene Vertrag dagegen sollte davon nicht betroffen sein. Ich vermute, dass für TriplePlay mehr zu zahlen ist als für Internet/Fernsehen alleine? Dann sollte nach meinem Verständnis nur der Betrag des alten, drei Monate weiter laufenden Vertrags zu zahlen sein.
Liegt es wirklich daran, dass das Kabel uralt ist oder daran, dass noch keine entsprechende Dose vorhanden war?
Das Problem besteht aber so oder so darin, dass auch UM nicht dafür kann, dass du keine geeignete Hardware zur Verfügung stellen kannst. Du hast eine Leistung bestellt ohne dass du die Leistung nutzen kannst. Ist das der Fehler, dessen bei dem du bestellt hast?