Universität als Verbraucherin iSd. § 13 BGB ?

Ich frage mich, ob man auf eine Universität die Normen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) anwenden kann, speziell § 476 BGB (Beweislastumkehr)?

§ 13 BGB spricht nur von natürlichen Personen. Die Universität ist aber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts!

Annahme: Die Universität (z. B. ein Professor einer bestimmten Fakultät) hat etwas gekauft und ist somit Käuferin. Der Kaufgegenstand zeigt nach knapp 2 Monate Mängel. Die Universität will nun Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne die Vermutung des § 474 BGB müsste die Universität ja nun den Mangel beweisen, oder?

Hallo!

§ 13 BGB spricht nur von natürlichen Personen. Die Universität
ist aber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts!

Und damit eine juristische Person. Siehst Du, manchmal kann es so einfach sein!

naja, ich dachte, dass man da vielleicht Ausnahmen macht (so wie z. B. bei der GbR)…
Gilt die Universität denn dann aber immer automatisch als Unternehmerin, § 14 BGB, also nimmt sie Vertragsschlüssen immer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit vor? Das kann ich mir kaum vorstellen…

Mein Problem liegt ja eben im Kaufrecht, denn dann wird das mit dem Gewährleistungsanspruch schwierig!

naja, ich dachte, dass man da vielleicht Ausnahmen macht (so
wie z. B. bei der GbR)…

Welche Ausnahme wird da denn gemacht? Eine GbR ist keine juristische Person. Das ist aber keine Ausnahme. Wozu sollte es auch eine sein?

Gilt die Universität denn dann aber immer automatisch als
Unternehmerin, § 14 BGB, also nimmt sie Vertragsschlüssen
immer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit vor? Das kann
ich mir kaum vorstellen…

Es geht doch hier darum, dass sie keine Verbraucherin ist, nicht darum, ob sie Unternehmerin ist.

Mein Problem liegt ja eben im Kaufrecht, denn dann wird das
mit dem Gewährleistungsanspruch schwierig!

Oder eben gerade nicht schwierig.

Levay

okay, also bleibt festzuhalten, dass die Universität den Mangel beweisen muss (Grundsatz aus § 363 BGB). Únd diese Beweisführung kann ja im Einzelfall schwierigen und darauf aufbauend erfolglos sein.