angenommen eine fiktive Studentin erhält vom Prüfungsamt der Uni eine Bestätigung mit Stempel und Unterschrift, dass sie alle erforderlichen Leistungen für einen Bachelor hat, mit Ausnahme von einer Klausur.
Diese Bestätigung braucht die Studentin um sich schon mal an einer anderen Uni für ein weiteres Studium zu bewerben. Sie zieht um und meldet sich auch nicht an ihrer ersten Uni für das nächste Semster zurück.
Sie beantragt den Bachelor, nachdem sie die fehlende Klausur bestanden hat. Das ganze passiert in den letzten Wochen vor Semesterende. Jetzt erst wird ihr mitgeteilt, dass ihr noch eine sogenannte Schlüsselqualifikation fehlt. Diese Schlüsselqualifikation ist nebenbei eine Art „Spaß-Kurs“, man kann Rhetorik wählen oder hält in einer Blockveranstaltung die an nur einem Tag stattfindet ein Referat,…
Hätte ihr die Uni nicht die Bestätigung ausgestellt, dass sie alle Leistungen für den BA (bis auf eine Klausur) bereits hat, hätte sie noch eine Schlüsselqualifikation nachholen können.
Außerdem hat die S bereits andere Schlüsselqualifikationen eingereicht, und da wurde nicht ausdrücklich gesagt, aber es ging indirekt aus dem Kontext hervor, dass diese Leistung der BA-Note damit abgedeckt sei.
Hat S einen Schadensersatzanspruch wegen Semesterkosten für das nächste Jahr, wegen Umzug,… Kann sie eine Möglichkeit zur Nachholung oder Anrechnung (sehr zeitnah) der fehlenden Schlüsselqualifikation verlangen?
ziemlich konfus: Oben schreibst Du, dass man diese Qualifikation „im vorüber gehen“ mit läppischen Spaßveranstaltungen erreichen kann, unten sprichst Du von Schadenersatz für ein ganzes Semester und dem Umzug.
Klär das mit dem Prüfungsamt, warum die anderen Leistungen nicht geeignet sein sollen, und mach notfalls was bzgl. eines Wochenendseminars o.ä. aus, das Du (ohne Umzug) dann bei nächstbester Gelegenheit nachholst und dann auch gleich dein Zeugnis bekommst.
Man sollte doch meinen,das Akademiker denken und lesen könnten.Für jeden Studiengang gibt es (heutzutage sogar meistens online) die entsprechenden Anforderungen und Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung nachzulesen.
Daneben gibt es noch die Fachschaften,an vielen Hochschulen außerdem das Programm Qualität der Lehre
mit sogenannten Studienstandsgesprächen.
Außerdem gibt es Studienverlaufspläne aus denen man ersehen kann,wie der Ablauf und die einzelnen Pflicht-und Wahlpflichtmodule samt Zusatzqualifikationen
ersichtlich sind.
Man sollte doch meinen,das Akademiker denken und lesen
könnten.
Und Du meinst, daß das keine Voraussetzung für Mitarbeiter des Prüfungsamtes ist? Sollten die erst recht nicht wissen, was sie bescheinigen können, wenn die doch den ganzen Tag kaum etwas anderes machen als sich mit Fragen der Prüfungs- und anderer Ordnungen befassen?
Daneben gibt es noch die Fachschaften,an vielen Hochschulen
außerdem das Programm Qualität der Lehre
mit sogenannten Studienstandsgesprächen.
Außerdem gibt es Studienverlaufspläne aus denen man ersehen
kann,wie der Ablauf und die einzelnen Pflicht-und
Wahlpflichtmodule samt Zusatzqualifikationen
ersichtlich sind.
Und diese Unterlagen sind dem Prüfungsamt nicht zugängllich?
Ich würde die Antwort auf die Frage eher im Verwaltungsrecht suchen als in der Klamottenkiste der blöden Sprüche. Aber ich bin ja auch nur ehemaliger Student.
Und Du meinst, daß das keine Voraussetzung für Mitarbeiter des
Prüfungsamtes ist? Sollten die erst recht nicht erst recht wissen,
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falls jemand Ahnung hat von der Rechtslage wäre ich sehr dankbar für jede Idee.
Auch wenn jemand in einer annähernd ähnlichen Situation war wäre es toll, wenn er mir mitteilen könnte, wie das gelöst hat.
Und an die frustrierten Nichtakademiker, die mir hier heute scheinbar nur antworten können: Sucht euch ein Hobby, sinnloses Texte schreiben im Internet macht euer Leben auch nicht besser. Eure Kommentare waren weder konstruktiv, hilfreich, noch zeugen sie von Wissen zum Umgang mit meinem Problem. Das der Fehler nicht bei mir liegt gesteht selbst meine Uni ein.
_"Das der Fehler nicht bei mir liegt gesteht selbst
meine Uni ein. "_
Hier habe ich zu schnell geschrieben und daher mich falsch ausgedrückt. Richtigerweise bezieht sich der Inhalt darauf, dass die fiktive Studentin im Ausgangsfall keinen Fehler gemacht hat.
Hallo,
mit einiger Fantasie könnte es sich bei dem (ersten) Schreiben der Uni um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach (zB) §48 VerwVerfG NRW handeln. Unter welchen Umständen der nur zurückgenommen werden darf, steht dort („Uni-Recht“ ist überwiegend Länderrecht). Wie man gegen die zweite Mitteilung dann einen Widerspruch einlegt, sollte aus der Mitteilung hervorgehen.
Wirft man einen Blick in den §48 (2) Nr. 3 VerwVerfG NRW , kann es „leider“ tatsächlich darauf ankommen, ob die S tatsächlich hätte erkennen können, ob noch eine weitere Klausur (bzw. hier die Schlüsselqualifikation) fehlt. Und da dürfte man - vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalls und des durchaus vorkommenden Chaos in einigen Bachelor-Studiengängen - angesichts diverser Lehrpläne und studienorganisationsunterstützender Maßnahmen als S tatsächlich eher „alt“ aussehen.
In der Realität dürfte da eher die Fachschaft oder der Asta der Uni helfen können. Außerdem dürfte das Fach, um das es geht, eine (in der Regel unispezifische) Prüfungsordnung haben.
danke, deine Gedanken helfen mir sehr weiter! Wenn sich keine andere Problemlösung mit der Uni finden lässt, wird die S das Schreiben mal auf Verwaltungsaktqualität prüfen.
Zur Mitschuld der S kann vielleicht erwähnt werden, dass davon auszugehen ist, dass S Studienwechslerin ist und sie deshalb für mehrere ihrer Leistungen Ausnahmeregelungen oder Anerkennungen beantragen musste bzw. Einzelleistungen nachholen musste. Also 1:1 sich an der Prüfungsordnung orientieren konnte S nicht.
Zudem hat S der Uni mitgeteilt, dass sie den Leistungsnachweis (mit Stempel und Unterschrift) der Uni für eine Weiterbewerbung nutzt und auch dass sie sich nicht für das nächste Semester zurückmelden würde. In meinen Augen war der Uni also klar, dass ihr Schreiben keine unverbindliche Auskunft sein sollte. Und das Prüfungsamt ist doch auch für genau so etwas da. Die brauchen nur in ihr System gucken und sehen welche Leistungen S erbracht hat und welche erforderlich sind.
gibt,kommt für dich also ganz überraschend so wie „Huch…es ist Weihnachten“…
Als Akademiker sollte man aber in der Lage sein,die vorgenannten Informationen auszuwerten und nach ihnen zu handeln.
Nur mal als Tipp aus der Praxis…ein Bachelor oder Master ist nix wert,wenn man den „Titel“ nicht auch füllen kann…
Es gab da mal vor 20 Jahren so eine schöne Werbung von UPS,*g*…
Als Akademiker sollte man aber in der Lage sein,die
vorgenannten Informationen auszuwerten und nach ihnen zu
handeln.
Und die Uni-Mitarbeiter sitzen im Prüfungsamt herum, weil die Stühle dringend warmgehalten werden müssen? Bei dem Schrieb handelt es sich um einen Verwaltungsakt und nicht um die Auskunft eines Passanten hinsichtlich der Position des nächsten Taxistandes. Die Verbindlichkeit ist also durchaus eine etwas andere.
Nur mal als Tipp aus der Praxis…ein Bachelor oder Master ist nix wert,wenn man den „Titel“ nicht auch füllen
kann…
Master und Bachelor sind keine Titel, sondern akademische Grade. Mal abgesehen davon, daß aus Deinem Munde derartig herablassende Worte einigermaßen dämlich klingen. Deine Trefferquote bei Antworten liegt ja schließlich deutlich näher an null als an der Wahrscheinlichkeit, einen Sechser im Lotto klarzumachen.
Also du hast in deiner ViKa was von Rechtswissenschaft stehen. Falls das das abgeschlossene Studium sein sollte, dann solltest du eigentlich wissen, wonach zu suchen ist…falls was anderes, dann tut mir der Satz leid, dann frag ich mich aber, wozu es in der ViKa steht.
Es stellen sich 2 Fragen: 1) Ist die Auskunft richtig oder unrichtig? und falls unrichtig 2) entfaltet dieses Auskunft eigene Rechtswirkung, also eine Bindungswirkung?
Dass es dabei nicht darauf ankommt, was irgendwer irgendwann mal gesagt hat und sei es auch ein Behördenmitarbeiter, ist klar denke ich.
Beantworten kann ich dir die Frage für deutsches Recht nicht.