Hallo,
angenommen, ein PKW beführe eine innerörtliche Strasse. An der Einmündung einer von rechts kommenden Strasse hält er an, um dem von rechts kommenden fiktiven Fahrzeug die Vorfahrt zu gewähren. Dieses hält auch an, da der Fahrer das Zeichen 205 vor sich hat und dieses respektiert.
Beide könnten denken, „wie nett, der Andere verzichtet auf seine Vorfahrt“ und fahren zeitgleich an, um sogleich wieder zu stoppen.
Beide seien der Zeichensprache mächtig und verzichten dieses Mal (ausnahmsweise) auf direkten Blechkontakt.
Die beschriebene unklare Beschilderung könnte mehrfach im Ort vorkommen.
Der Leiter des fiktiven Ordungsamtes könnte sagen, dass es sich hier um eine sogenannte „Negativbeschilderung“ handele, die durchaus so beabsichtigt sei.
Konkret habe ich zum Thema lediglich die VwV-StVO gefunden, die unter VII besagt, dass derartige Situationen sowohl positiv, wie auch negativ zu beschildern seien. Die in dieser Vorschrift beschriebenen Ausnahmen träfen in den geschilderten Fällen nicht zu.
Frage: Gibt es die vom Ordnungsamt favorisierte Möglichkeit wirklich?
Danke für eure Antworten.
Gruß Keki
PS: Die viermal (!) mit Zeichen 306 ausgeschilderte Kreuzung wurde sehr kurzfristig wieder „umdekoriert“.
