Unklarer Paragraph: Bitte um Interpretation

Moin,

§8 BTOElt lautet:

„Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je
Kilowattstunde, dder für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits-
und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht
überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben.“

Was ist Eurer Meinung nach mit „Er“ gemeint? Der Pflichttarif
oder der Höchstpreis?

Vielleicht relevant: Die Bekanntmachung des Pflichttarifs wird bereits in §1 (2) BTOElt gefordert.

thx
moe.

„Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je
Kilowattstunde, dder für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits-
und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht
überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben.“

Hallo, Flaming,
m.E. bezieht sich „er“ auf „der Durchschnittspreis“.
Gruß
Eckard

„Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je
Kilowattstunde, dder für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits-
und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht
überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben.“
Was ist Eurer Meinung nach mit „Er“ gemeint? Der Pflichttarif
oder der Höchstpreis?
Vielleicht relevant: Die Bekanntmachung des Pflichttarifs wird
bereits in §1 (2) BTOElt gefordert.

Hallo moe,
ich nehme an, es ist der Höchstpreis gemeint. Zum einen ist die Veröffentlichung des Pflichttarifes ja schon an anderer Stelle geregelt, der Satz „Er ist im Tarif bekanntzugeben.“ wäre damit weitestgehend inhaltsleer. Außerdem könnte „er“ theoretisch zwar auch auf „Pflichttarif“, „Durchschnittspreis“, „Abrechnungszeitraum“, „Arbeits-“ und „Leistungspreis“ bezogen werden, systematisch nachvollziehbar ist hier aber nur ein Bezug auf das unmittelbar vorangegangene Substantiv, und das ist „Höchstpreis“.
Grüße, Peter

systematisch nachvollziehbar ist hier aber nur ein
Bezug auf das unmittelbar vorangegangene Substantiv,
und das ist „Höchstpreis“.

Hallo, Peter,
darf ich das bestreiten? Der vorangehende Hauptsatz heißt: „Beim Pflichtarif darf der Durchschnittspreis je Kilowattstunde, […], einen Höchstpreis nicht überschreiten.“ - um alle Objekte verkürzt also: „Der Durchschnittspreis darf nicht überschreiten“. Subjekt dieses Satzes ist „Durchschnittspreis“.
Das im Folgesatz als Subjekt auftretende (und stellvertretende) „er“ bezieht sich nach allen grammatischen Regeln auf das Subjekt des vorangegangenen Satzes.
Gruß
Eckard

Hallo Eckard,

darf ich das bestreiten?

Gerne, nur so kommt eine interessante Diskussion zustande :wink:

Das im Folgesatz als Subjekt auftretende (und
stellvertretende) „er“ bezieht sich nach allen grammatischen
Regeln auf das Subjekt des vorangegangenen Satzes.

Zum Grammatikalischen gebe ich Dir recht, aber mit einer grammatikalischen Interpretation allein ist es hier meiner Ansicht nach nicht getan. Gemäß § 1 Abs. 2 der Bundestarifordnung Elektrizität sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen (Pflichttarif). In einer dieser Regelungen, nach denen der Pflichttarif ermittelt wird, nämlich in § 8 1. Satz leg.cit., wird der Durchschnittspreis beim Pflichttarif durch einen Höchstpreis begrenzt. Nun ermittelt sich dieser Durchschnittspreis aus der Summe der Stromentgeltanteile geteilt durch den Verbrauch, der dem Verbrauchs- bzw. Arbeitsentgelt zugrundeliegt (siehe z.B. http://www.enbw.com/content/de/privatkunden/_media/p…; für andere Elektrizitätsversorger habe ich entsprechende Regelungen gefunden). Es ist also meiner Ansicht nach bei Erstellung des Tarifs nur möglich, einen Höchstpreis festzusetzen, den der im Nachhinein ermittelte Durchschnittspreis nicht übersteigen darf, nicht aber einen Durchschnittspreis selbst, zu dessen Ermittlung ja die Kenntnis des Verbrauchs notwendig ist, der wiederum erst im Nachhinein bekannt wird. Demnach kann auch nur dieser Höchstpreis im Tarif veröffentlicht werden; das Wort „er“ in § 8 s. Satz leg.cit. kann sich demnach nur auf den Höchstpreis beziehen. Auch in dem von mir verlinkten Tarif ist daher ein ziffernmäßiger Höchstpreis (dort heißt er „Durchschnittshöchstpreis“), aber logischerweise kein Durchschnittspreis angeführt. Außerdem glaube ich den Sinn der Regelung des § 8 2. Satz leg.cit. darin zu sehen, dass dem Verbraucher der höchstmögliche Preis bekannt gegeben werden soll, der für ihn im ungünstigsten Fall entsteht.
Ich weiß nicht, warum der Gesetzgeber diese nicht ganz eindeutige Formulierung gewählt hat. Eine ausdrückliche Bezeichnung dessen, was er nun im Tarif bekanntgegeben haben will, wäre vielleicht stilistisch nicht so schön (na gut, so „schön“ ist die geltende Regelung auch wieder nicht), würde aber jedenfalls alle Zweifel beseitigen.
Grüße, Peter
PS: Ich hoffe nur, dass ich bei der Ausformulierung mit den ganzen Preisen, Tarifen und Entgelten nicht durcheinander gekommen bin :wink: