Unklarheit bzgl. Steuererklärung Rentnerin

Hallo zusammen,

nachdem die eine Seite des Problems im Brett „Mietrecht“ geklärt wurde (Vermieterin hatte zu Unrecht Verwalterkosten auf die Mieterin=Rentnerin umgelegt), kommt das steuerrechtliche Problem zum Vorschein.

Die Mieterin hat bei den Steuererklärungen der letzten Jahre die Verwalterkosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ angegeben. Die hat das FA auch so anerkannt. Die Kosten sind de facto auch bis einschließlich 2013 entstanden. Als es der Mieterin auffiel, dass die Kosten gar nicht rechtens sind, hat sie das bei der Vermieterin angezeigt. Das hat dazu geführt, dass die Vermieterin mit der NK-Abrechnung für 2014, die im März 2015 erfolgte, die Verwalterkosten der letzten 4 Jahre zurückerstattet hat.

Die Frage ist: wo und wie wird diese Rückerstattung angegeben? Denn es waren ja Kosten, die ursprünglich anerkennungsfähig waren, die aber durch die Rückerstattung seitens der Vermieterin sozusagen „rückgängig gemacht“ wurden.

Und dann stellt sich die Frage, ob die schon in der jetzigen Steuererklärung (für 2014) oder erst in der kommenden (Zuflussprinzip) angegeben werden müssen.

Für hilfreiche Hinweise dankbar
Christa

Servus,

hier geht es dann um eine Änderung gem. § 173 AO aller einzelnen Bescheide ab demjenigen für das Jahr 2010. Diese kann formlos beantragt werden, mit einer kleinen Aufstellung, für welches Jahr welcher Betrag erstattet worden ist, und ggf. dem Beleg dazu.

Schöne Grüße

MM

Hallo @Christa

Die Mieterin hat bei den Steuererklärungen der letzten Jahre
die Verwalterkosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“
angegeben. Die hat das FA auch so anerkannt.

Die Frage ist: wo und wie wird diese Rückerstattung angegeben?
Denn es waren ja Kosten, die ursprünglich anerkennungsfähig
waren, die aber durch die Rückerstattung seitens der
Vermieterin sozusagen „rückgängig gemacht“ wurden.

Für hilfreiche Hinweise dankbar

Die Verwalterkosten sind und waren noch nie „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Wenn das Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung einfach übernommen hat (wie so vieles) werden sie dadurch nicht automatisch anerkennungsfähig.

Wie wäre es denn mit der Lösung künftig, auch schon für 2014, diese „Aufwendungen“ nicht mehr gelten zu machen. Das stört niemanden. Oder will man sich selbst wegen Steuerhinterziehung beim Finanzamt melden?
Niemand will das, auch das Finanzzamt nicht.

Und alle sind glücklich und zufrieden.

Gruß von TrixiMaus

Oder will man sich selbst wegen Steuerhinterziehung
beim Finanzamt melden?

Hinterziehung sehe ich hier nicht. Es fehlte ja am Wissen und damit kann kein Vorsatz gegeben sein.

Nach deiner Antwort ist das Wissen aber vorhanden…

Oder will man sich selbst wegen Steuerhinterziehung
beim Finanzamt melden?
Nach deiner Antwort ist das Wissen aber vorhanden…

Hinterziehung sehe ich hier nicht. Es fehlte ja am Wissen und
damit kann kein Vorsatz gegeben sein.

Ja, ja, ist ja schon gut.
Aber was ich @Christa sagen will hast Du verstanden

Gruß von TrixiMaus

Servus,

wenn hier überhaupt Steuerhinterziehung zur Debatte stünde, liefe das „sich selbst beim FA melden“ auf § 371 AO hinaus - das Beste, was man in so einem Fall machen kann.

Was spricht denn nun also dagegen, Änderung der noch nicht festsetzungsverjährten Bescheide zu beantragen, zumal die StPfl ja offenbar den zu Unrecht erhaltenen Steuerabzug ausgleichen möchte und die Frage überhaupt nur darauf abzielt, wie man das machen kann?

Schöne Grüße

MM

wenn hier überhaupt Steuerhinterziehung zur Debatte stünde,
liefe das „sich selbst beim FA melden“ auf § 371 AO hinaus -
das Beste, was man in so einem Fall machen kann.

Nein. Denn damit zeigt man, dass man selbst der Meinung ist, hinterzogen zu haben und bringt sich in eine strategisch ungünstige Situation. Hinterziehung aber ist ein Straftatbestand, der nach strafrechtlichen Grundsätzen bewiesen werden muss.

Deshalb niemals eine Anzeige nach § 371 abgeben (die Wertung, ob es eine solche war, lieber anderen überlassen).

Richtig ist der Weg nach § 153 (1) AO.

Hallo TrixiMaus,

Die Verwalterkosten sind und waren noch nie „haushaltsnahe
Dienstleistungen“. Wenn das Finanzamt die Angaben in der
Steuererklärung einfach übernommen hat (wie so vieles) werden
sie dadurch nicht automatisch anerkennungsfähig.

ich habe selbst etwas recherchiert (in Folge deiner Antwort), und es ist tatsächlich so, dass diese Verwalterkosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden können.

Aber warum sollte man sich wegen Steuerhinterziehung selbst anzeigen, wenn in der Steuererklärung klar und deutlich „Verwalterkosten“ angegeben wurden und das Finanzamt diese einfach anerkennt? Bei Wikipedia steht:

"Voraussetzungen
Objektiver Tatbestand

  • Den Finanzämtern und/oder den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern werden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder

  • die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder

  • die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wird pflichtwidrig unterlassen und

  • es tritt dadurch eine Verkürzung von Steuern ein.

Subjektiver Tatbestand

  • Die Tat muss vorsätzlich begangen werden.
    "

Wie schon gesagt wurde, fehlt bereits der Vorsatz, aber auch vom objektiven Tatbestand sehe ich bis auf den letzten Punkt (der alleine aber nicht ausreicht) nichts, was im beschriebenen Fall zutrifft.

Wie wäre es denn mit der Lösung künftig, auch schon für 2014,
diese „Aufwendungen“ nicht mehr gelten zu machen.

Das war gar nicht die Frage. :smile:

Wie ich bereits schrieb, sind 2014 die Kosten gar nicht mehr angefallen. Auf der Nebenkostenabrechnung für 2014 (auf der z. B. auch die Hausmeistervergütung steht) sind jedoch die Rückvergütungen für die anderen Jahre zuvor aufgelistet, und das FA könnte durchaus auf die Idee kommen, diese Rückvergütungen zu hinterfragen.

Deswegen erscheint der Vorschlag mit § 153 (1) AO durchaus einleuchtend und sinnvoll.

Viele Grüße
Christa

Servus,

Aber warum sollte man sich wegen Steuerhinterziehung selbst anzeigen, wenn in der Steuererklärung klar und deutlich „Verwalterkosten“ angegeben wurden und das Finanzamt diese einfach anerkennt?

EnnoB hat es schon gesagt: Deswegen, weil eine nachträgliche Berichtigung gem. § 153 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet wird, wenn es denn überhaupt um Hinterziehung gehen sollte. Sie fühlt sich aber viel weniger dramatisch an.

Wenn man also die fraglichen Steuererklärungen berichtigt und die mit den geänderten Bescheiden festgesetzte ESt zahlt, ist alles in Ordnung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Richtig ist der Weg nach § 153 (1) AO.

und jetzt hast Du recht - im Zweifelsfall wird die Berichtigung als Anzeige nach § 371 AO gewertet und hat die gleiche Wirkung - es fühlt sich bloß harmloser an, wenn man das +++ Wort „Selbstanzeige“ nicht gebraucht (was man ja auch nicht muss).

Schöne Grüße

MM