Unklarheit Grundbuch / Kaufvertrag

Moin.
Es geht um einen Notarvertrag. In diesem wird der Kauf einer Wohnung und eines Stellplatzes beurkundet.
Dabei gibt es eine für mich nicht nachvollziehbare Angabe: Es gibt 2 Angaben zum Grundbuchblatt, sagen wird mal
Band 1 Blatt 1000
Band 2 Blatt 2398.
Warum auf zwei Blättern? Wird das nicht auf demselben Blatt fortgeschrieben?
Oder hängt das mit Stellplatz und Wohnung zusammen? Aber eine Zuordnung ( Z.B. Blatt 1000 = Wohnung) ist nicht ersichtlich.
Oder welchen Grund gibt es hiefür bzw. kann es noch geben?
Oder ist es egal, welches Blatt angegeben wird, weil dasselbe Objekt auf beiden eingetragen ist (vielleicht durch Veränderung des Grundstücks in Größe, Nutzung oder wer weiß sonst was)
Wird das Grundbuchamt hierüber Auskunft geben auf Anfrage?
Gruß vom kopfschüttelden
L.B.

Bei ETW gibt es immer mindestens zwei Grundbuchblätter. Einmal das Blatt für das Gesamtobjekt und dann pro ETW ein Wohnungsgrundbuchblatt. Man erwirbt dann einen Bruchteil des Gesamtobjekts verbundenen mit dem Sondereigentum an der Wohnung und ggf. auch einer Garage, einem Kellerraum,…

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Hallo,

Das hat seine Richtigkeit. (Ist so üblich und bei mir auch so.)
Ich gehe davon aus, dass es einmal ein Teileigentum an dem Grundstück gibt, auf dem die Eigentumswohnung sich befindet. Und ein weiteres (anderes) Teileigentum für den Stellplatz.
Vom rechtlichen her sind das zwei verschiedene Eigentümergemeinschaften, hinter denen durchaus andere Personengruppen stecken können.

Warum wird der Notar nicht zu solchen Dingen gefragt? Auch dafür wird er bezahlt.

Das verstehe ich nicht. Hierzu müsste man das Grundbuchblatt bzw. die Grundbuchblätter sehen.
Möglich, dass ich oben die Situation anders eingeschätzt habe. Sollte sich Alles auf dem gleichen Grundstück abspielen hast Du trotzdem zwei unterschiedliche Teile des Objektes gekauft, ungefähr so, als ob Du zwei Eigentumswohnungen gekauft hättest.
Ich gehe davon aus, dass es Dir auch beim Grundbuchamt erklärt wird.

Ich schüttele immer wieder den Kopf, wenn Jemand einen Vertrag unterschreibt, in dem es um viel Geld geht, und man nicht Alles verstanden hat und noch Unklarheiten bestehen. Klar, man macht sowas nicht jeden Tag, aber man hat das Recht dem Notar Löcher in den Bauch zu fragen.

Gruss
Jörg Zabel

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Nein, auch ohne sonstige Eigentümergemeinschaften gibt es immer mindestens 2 Grundbuchblätter, s.o. Man erwirbt bei einer ETW immer z.B. 500/10000 Miteigentumsanteile an der „Wohnanlage zur schönen Aussicht“, bestehend aus den Flurstücken gemäß Bestandsverzeichnis, bebaut mit einer ETW-Anlage mit 20 Wohneinheiten Grundbuchblatt 4711, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung EG links, Wohnungsgrundbuchblatt 123. D.h. es gehören einem dann 500/10000 von der gesamten Anlage aber nur bzgl. der konkreten Wohnung kann man die Miteigentümer von der Nutzung ausschließen. Flure, Wege, … nutzt man hingegen gemeinsam (Gemeinschaftseigentum).

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Seltsam finde ich dabei aber, fass es keine ersichtliche Zuordnung gibt. Also Blatt 1000 Whg, Blat 2389 TG. Ich finde, das müsste aus dem Grundbuchauszug zum einen und,aus dem Notarvertrag zum anderen deurlich hervorgehen.

Es muss da doch keine Zuordnung geben. Es gibt Wohnungseigentümer die auch eine Garage erwerben wollen und solche, die keine Garage wollen. Da wäre eine feste Zuordnung doch hinderlich. Wer eine Garage will, bekommt nach Verfügbarkeit eine beliebige Garage zum Kauf angeboten und es steht dem Interessenten dann frei, diese zu erwerben oder darauf zu warten, dass die Garage ganz vorne mal irgendwann angeboten wird. Und so tritt dann eben auch der Effekt ein, den @Joerg_Zabel angesprochen hat, dass die Eigentümergemeinschaften der Wohnungen und der Garagenanlage auseinander fallen können, wenn ggf. nur 17 von 20 Wohnungseigentümern eine Garage erwerben.

Ich hoffe, ich habe erkannt, was gemeint ist.

Es gibt beide Varianten:
Mit dem Eigentum an der Wohnung ist beispielsweise, ein bestimmter Keller, ein Stellplatz, eine Garage usw. verbunden.
Es kann aber auch sein, dass es einmal die Wohnung gibt und die Garage wird als eigenständiges Eigentum behandelt.
Sinnvoll kann Beides sein, das kommt auf den Einzelfall und manchmal auch auf die Historie des Grundbesitzes an. (Es könnte doch sein, dass das, was Du jetzt als Einheit wahrnimmst, aus mehreren Teilen zusammengewachsen ist.)

Dem ist auch so. Drum hatte das ursprüngliche Grundstück sogar ne andere Flurnummer und noch einen anderes GB-Blatt. Diese Umschreibungen u Zusammenführungen waren aber bereits im Kaufvertrag vor 20 Jahren vollendet unter einer gemeinsamen Flurnummer, die sich auf Wohnanlage samt TG bezieht. Auch wg. der einen Flurnummer finde ich das etwas unlogisch. Aber auch hier könnte ja sein, dass die TG extra behandelt wird, die war sicher eher fertig als die Häuser, die stehen teilweise nämlich drauf. Wahrscheinlich muss ich doch das GB-Amt anschreiben, um das zu klären.

Ich würde erstmal den Notar um Rat fragen, auch dafür wird er bezahlt.
Grundbucheinsicht muss nicht immer einfach sein, wenn man allein ohne eine sachkundige Person hingeht. Je nachdem, wie nett und hilfsbereit die Rechtspflegerin ist, kann es dann zu einem guten oder weniger guten Ergebnis führen. Der Notar kann das besser, weil er weiss, auf was er achten muss.

Ich glaub nicht, dass nach 20 Jahren der Notar dazu noch Fragen beantwortet.

Interessant. Ich dachte, dass das ein aktuelles Problem ist.
Warum taucht die Frage erst jetzt - nach 20 Jahren auf? Und warum soll jetzt etwas anders werden? (Könnte zur Lösung beitragen, denn so, wie es ist, war es doch 20 Jahre lang gut, oder nicht?)
Grund und Boden sind wohl auf jeden Fall im Grundbuch gesichert.

Zusatzfrage: Ist in diesen 20 Jahren irgendwas mit dem Grundstücken und dem Eigentum geschehen? Wenn ja, was?

Grundsteuerreform. Dazu ist die Angabe des Grundbuchblatts erforderlich. Außerdem muss der Miteigentumsanteil zugeordnet werden.

Aha, danke.

Dass in diesem Thread bereits mindestens ein Inhaber zweier juristischer Staatsexamen aka Profi Auskünfte gegeben hat (wie genau der fachliche Hintergrund des anderen Profis in diesem Thread aussieht, weiß ich nicht, drum sag ich nichts dazu), ist Dir bei Deiner Freude am Verteilen von Adressen vermutlich ganz entgangen. Nun ja - Schätzen kann fehlen…

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Nach der schriftl. Anfrage ans Grundbuchamt wurde die Anfrage telefonisch beantwortet. Vorteil: Keine Kosten für GB-Auszüge, die in diesem Zusammenhang (neue Grundsteuer in Bayern) unnötig sind.
Dabei stellte sich heraus, dass die Vergabe der Grundbuchblätzer vom Computer zufällig erfolgt.
Im Zusammenhang mit der GS-Erklärung u. dem zugehörigen Erklärvideo stellte sich auch heraus, dass die Angabe des GB-Blattes zwar erfragt, aber nicht zwingend erforderlich ist. Die schriftlichen Erklärungen zur bayr. GS-Reform sind dürftig; das Erklärvideo recht gut. Auf die Telefonhotline darf man sich nicht verlassen.
Problem insoweit gelöst.

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