Unklarheiten Straßenreinigung - Winterdienst

Hallo zusammen,

mir sind in Bezug auf den Winterdienst noch einige Dinge unklar - insbesondere wer die Verpflichtung hat eine Sache X zu erledigen

Gehen wir von einer Stadt in NRW aus. In der Straßenreinigungssatzung dieser Stadt steht unter anderem folgendes

§ 1 Allgemeines
(1) Die TB (technischen Betriebe) betreiben die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Als Gehwege gelten Fußgängerverbindungswege, Fußgängerbereiche sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.
Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) werden folgende Reinigungsaufgaben auferlegt.

  1. Die Reinigung aller Gehwege (§ 1 Abs. 1 Satz 4).
    Für die Fußgängerbereiche beschränkt sich die Reinigungspflicht auf die Winterwartung.
    2 Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders gekennzeichneten Fahrbahnen.
  2. Bei den im Straßenverzeichnis als Anliegerstraßen gekennzeichneten Straßen (Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen) werden den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zusätzlich übertragen
  • die Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie
  • die Winterwartung eines Gehstreifens in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1 m, entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.
    § 3
    Art und Umfang der Reinigungspflicht
    (1) Die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage und die Fußgängerbereiche sind in der im Straßenverzeichnis festgelegten Häufigkeit zu reinigen.
    (2) Gehwege als Bestandteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu reinigen.
    So nun stellt sich mir folgende Frage:
    Nehmen wir eine Spielstraße in dieser Stadt, welche im Straßenverzeichnis als „A“ wie Anliegerstraße gekennzeichnet ist. Diese Spielstraße hat keinen seperaten Bürgersteig

Diese Straße ist laut dem Straßenverzeichnis einmal wöchentlich zu reinigen und zwar wie folgt:

TB: Reinigung der Fahrbahn
Eigentümer: Reinigung und Winterwartung der Gehwege

  • Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von Straßenkreuzungen
    und -einmündungen
  • Winterwartung eines Gehstreifens entlang der Grundstücksgrenze, wenn
    ein Bürgersteig nicht vorhanden ist

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, heißt das doch folgendes:

Entlang der Straße, muss von den (Anwohnern?) ein 1m breiter Gehstreifen für die Fußgänger geräumt werden. Wenn auf beiden Seiten dieser Straße Anwohner wohnen, muss jeweils bis zur Straßenmitte geräumt werden. Zusätzlich müssen die TB diese Straße einmal wöchentlich reinigen, d.h. auch Schnee räumen. Soweit richtig?

Was wäre z.B. wenn ein Anwohner in diese Straße einfahren will und durch den andauernden Schneefall wären mittlerweile tiefe Spurrillen in den Schnee gefahren worden und dieser Anwohner beschädigt sich dadurch sein Auto (da die Schneeschicht die sich zwischen den Spurrillen befindet mittlerweile ca 30 cm hoch und vereist ist und dadurch der Gummi unterhalb der Frontschürze über diese Schnee/Eisschicht schleifte und letzendlich abgerissen ist)

Wer wäre im Falle eines Falles hier haftbar zu machen? Sind jetzt letzendlich die / der Eigentümer zur Reinigung (und damit auch Räumung) dieser Straße verpflichtet oder sind es die TB? Wer ist „Eigentümer“ dieser Straße? Ist das der Baulastträger? Das wird doch dann sehr wahrscheinlich die Stadt sein oder?

Ich hoffe ihr könnt meine Fragen beantworten

Gruß
Stefan

Anwohner bis zur Straßenmitte

So lautet normalerweise die Regelung in den Satzungen der Kommunen hier in NRW.

Guten Tag,

Anwohner bis zur Straßenmitte

So lautet normalerweise die Regelung in den Satzungen der
Kommunen hier in NRW.

woher nimmst du die Info, dass die Anwohner dies machen müssen? In der Straßenreinigungssatzung steht zunächst nur was von TB oder Eigentümer. Daher stellt sich doch eher die Frage, wer ist Eigentümer dieser Straße, oder nicht? Denn erst dann kann doch geklärt werden, ob die Reinigungspflichten vom Eigentümer auf die Anwohner übertragen werden können (z.B. im Mietvertrag)

Wenn Eigentümer dieser Straße aber die Stadt ist, sind dann die Anwohner trotzdem verpflichtet? Wie sieht es mit den TB aus, welche diese Straße ja auch einmal wöchentlich zu „reinigen“ haben?

Gruß
Stefan

Hallo,

Wer wäre im Falle eines Falles hier haftbar zu machen?

Der Autofahrer selber. Weil er das Hinderniss trotz der erkennbaren Gefahr für sein Fahrzeug zu überfahren versucht hat.

Und das:
"3. Bei den im Straßenverzeichnis als Anliegerstraßen gekennzeichneten Straßen (Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen) werden den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zusätzlich übertragen

  • die Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie
  • die Winterwartung eines Gehstreifens in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1 m, entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte."
    erkenne ich auch nur als Räumpflicht für Fußgänger, nicht für die komplette Straße incl. Fahrbahn. Dafür besteht nur die Reinigungspflicht.
    Gruß
    loderunner (ianal)

Guten Tag,

Hallo,

Wer wäre im Falle eines Falles hier haftbar zu machen?

Der Autofahrer selber. Weil er das Hinderniss trotz der
erkennbaren Gefahr für sein Fahrzeug zu überfahren versucht
hat.

Welche Alternative hätte denn der Autofahrer um in die Straße, in der er wohnt, einfahren zu können? Denn das muss er machen, um zu seiner Garage/Stellplatz zu kommen

Und das:

"3. Bei den im Straßenverzeichnis als Anliegerstraßen
gekennzeichneten Straßen (Straßen, die ganz oder überwiegend
der Erschließung der Grundstücke dienen) werden den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zusätzlich übertragen

  • die Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von
    Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie
  • die Winterwartung eines Gehstreifens in einer für den
    Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch in
    einer Breite von 1 m, entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein
    Bürgersteig nicht vorhanden ist. Sind die
    Grundstückseigentümer beider Straßenseiten
    reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils
    bis zur Straßenmitte."

erkenne ich auch nur als Räumpflicht für Fußgänger, nicht für
die komplette Straße incl. Fahrbahn. Dafür besteht nur die
Reinigungspflicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Aber zur Reinigung gehört laut der Straßenreinigungssatzung auch der Winterdienst (§1 Abs. 2)

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.
Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Und laut straßenreinigungssatzung ist diese Straße einmal wöchentlich von den TB zu „reinigen“ also doch auch von Schnee und eis zu befreien oder nicht?

Gruß
Stefan

Hallo,

Welche Alternative hätte denn der Autofahrer um in die Straße,
in der er wohnt, einfahren zu können? Denn das muss er machen,
um zu seiner Garage/Stellplatz zu kommen

Dann kommt er eben nicht hin. Oder er schaufelt die Straße frei.
Bei mir hat auch keiner die Einfahrt freigeräumt, da musste ich halt woanders parken (auf der Straße).
Wo genau ist das Problem? Gibt es neuerdings ein Grundrecht auf freie Zufahrt unter allen Umständen?

Aber zur Reinigung gehört laut der Straßenreinigungssatzung
auch der Winterdienst (§1 Abs. 2)

Für den Reinigungsdienst.
Wenn es für alle gelten würde, müsste es im anderen Paragraphen auch ausdrücklich so genannt sein. Ist aber eben nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo

Aber zur Reinigung gehört laut der Straßenreinigungssatzung
auch der Winterdienst (§1 Abs. 2)

Für den Reinigungsdienst.
Wenn es für alle gelten würde, müsste es im anderen
Paragraphen auch ausdrücklich so genannt sein. Ist aber eben
nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Um den Reinigungsdienst geht es mir doch
Der Reiigungsdienst muss laut Straßenreinigungssatzung die Straße einmal wöchentlich reinigen (das bedeutet nach dieser Straßenreinigungssatzung) auch von Eis und Schnee befreien, oder sehe ich das falsch?.

Was, wenn dieser Reinigungsdienst dies nicht macht und sich auf ein angebliches Urteil vom BVerfG beruft (dieses aber nicht nennt)wonach die Reinigungsdienste nur vielbefahrene und verkehrswichtige Straßen von den Reinigungsdiensten geräumt werden müssen und kleine Straßen nicht? Ist dir dieses Urteil evtl geläufig? Stellt das nichtreinigen eine Ordnungswidrigkeit dar?

Gruß
Stefan

Hallo,
Ich verkürze das mal ganz stark:

  • Winterwartung eines Gehstreifens entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist

Mit einem Geh streifen entlang der Grundstückgrenze ist eben nicht die Fahrbahn gemeint. Also keine Pflicht die Fahrbahn zu räumen. Wäre mir auch ganz neu, dass Gemeinden oder Anwohner dafür zu sorgen hätten, dass die Fahrbahn für Fahrzeuge von Schnee und Eis geräumt sein müßte oder auch nur zu streuen sei. Bei diesem Winterdienst geht es immer nur um die Fussgänger.
Wer also mit seinem Fahrzeug in so eine Straße reinfährt und sich sehenden Auges die Karre kaputtfährt, kann niemand anderen haftbar machen.

Grüße

Hallo

Hallo,
Ich verkürze das mal ganz stark:

ich verkürze das ebenfalls

  • Winterwartung eines Gehstreifens entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist

Mit einem Geh streifen entlang der Grundstückgrenze ist
eben nicht die Fahrbahn gemeint. Also keine Pflicht die
Fahrbahn zu räumen. Wäre mir auch ganz neu, dass Gemeinden
oder Anwohner dafür zu sorgen hätten, dass die Fahrbahn für
Fahrzeuge von Schnee und Eis geräumt sein müßte oder auch nur
zu streuen sei. Bei diesem Winterdienst geht es immer nur um
die Fussgänger.

Natürlich geht es bei diesem Winterdienst um die Fußgänger. Die zitierte Stelle sind ja auch Reinigungspflichten, welche die Eigentümer haben und nicht die Stadt/Gemeinde. Bei den Reinigungspflichten der TB steht aber „1“ und das steht für „reinigen“
Und unter reinigen fällt auch das schneeräumen

Wer also mit seinem Fahrzeug in so eine Straße reinfährt und
sich sehenden Auges die Karre kaputtfährt, kann niemand
anderen haftbar machen.

Wie wärs mit dem, der seine „reinigungspflichten“ nicht erfüllt hat?

Grüße

Grüße
Stefan

Hallo,

Um den Reinigungsdienst geht es mir doch
Der Reiigungsdienst muss laut Straßenreinigungssatzung die
Straße einmal wöchentlich reinigen (das bedeutet nach dieser
Straßenreinigungssatzung) auch von Eis und Schnee befreien,
oder sehe ich das falsch?.

Nein. Aber eben nur im Rahmen des Möglichen. Dazu gehört eben NICHT, dass jede Spielstraße geräumt wird, sondern nur die Gefahrenschwerpunkte.

Was, wenn dieser Reinigungsdienst dies nicht macht und sich
auf ein angebliches Urteil vom BVerfG beruft (dieses aber
nicht nennt)wonach die Reinigungsdienste nur vielbefahrene und
verkehrswichtige Straßen von den Reinigungsdiensten geräumt
werden müssen und kleine Straßen nicht? Ist dir dieses Urteil
evtl geläufig?

Nein. Wenn überhaupt gäbe es was vom BGH oder oder von einem Verwaltungsgericht.
Hilft Dir das: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Stellt das nichtreinigen eine Ordnungswidrigkeit dar?

Nein.

Und es ergeben sich auch keine Haftungsansprüche daraus.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

  • Winterwartung eines Gehstreifens entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist

Natürlich geht es bei diesem Winterdienst um die Fußgänger.
Die zitierte Stelle sind ja auch Reinigungspflichten, welche
die Eigentümer haben und nicht die Stadt/Gemeinde. Bei den
Reinigungspflichten der TB steht aber „1“ und das steht für
„reinigen“
Und unter reinigen fällt auch das schneeräumen

Also da gebe ich mal zu, dass ich mir bei dieser Interpretation nicht ganz sicher bin. Aber wenn Reinigen schon das Schneeräumen umfassen würde, dass würde es für mich keinen Sinn ergeben, Art und Umfang des Schneeräumens noch einmal seperat anzuführen, noch dazu, wenn dabei eben der räumliche Umfang des Schneeräumens (nur Gehsteig) vom räumlichen Umfang des Reinigens (komplette Fahrbahn) abweicht.
Schließlich muss der der Verpflichtete nicht die Straße unter dem Schnee/Eis reinigen, weil dies einen unangemessen Aufwand bedeutete. Denn auch auf die Angemessenheit kommt es bei Pflichten immer an. Die Satzung verlangt von niemanden, dass unter allen Umständen und rund um die Uhr die Straße sauber und trocken zu halten sei. Wenn man einmal in der Woche zum reinigen verpflichtet ist und da inzwischen Eis und Schnee drauf leigen, dann wäre es ein unangemessener Aufwand, wenn man für die Reinigungspflicht erst komplett die Straße von Schnee und Eis beräumen müßte.
Meine Lösung: Wenn Schnee/Eis drauf liegt, muss der Verpflichtete auch nicht die Fahrbahn darunter reinigen. Dann trifft ihn nur die Verkehrssicherungspflicht für die Fussgänger.
Damit ist dann auch die Haftung geklärt: keine Pflichtverletzung also auch keine Haftung.

Grüße

womit wird die verschiedene Ausleghung eigentlich begründet?

wenn ich vor meinem haus den gehweg nicht räume und da rutscht einer aus, kann der mir an den karren pinkeln und mich auf schadenersatz verklagen

wenn ich meine karre auf einer öffentlichen straße beschädige, weil die Stadt dort nicht geräumt hat, hab ich halt pech.

Wieso bin ich als Privatperson zu einer größeren „sorgfalt“ verpflichtet als die Stadt/Kommune/Gemeinde?

Gruß
Stefan