Hallo zusammen,
mir sind in Bezug auf den Winterdienst noch einige Dinge unklar - insbesondere wer die Verpflichtung hat eine Sache X zu erledigen
Gehen wir von einer Stadt in NRW aus. In der Straßenreinigungssatzung dieser Stadt steht unter anderem folgendes
§ 1 Allgemeines
(1) Die TB (technischen Betriebe) betreiben die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Als Gehwege gelten Fußgängerverbindungswege, Fußgängerbereiche sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.
Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) werden folgende Reinigungsaufgaben auferlegt.
- Die Reinigung aller Gehwege (§ 1 Abs. 1 Satz 4).
Für die Fußgängerbereiche beschränkt sich die Reinigungspflicht auf die Winterwartung.
2 Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders gekennzeichneten Fahrbahnen. - Bei den im Straßenverzeichnis als Anliegerstraßen gekennzeichneten Straßen (Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen) werden den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zusätzlich übertragen
- die Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie
- die Winterwartung eines Gehstreifens in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1 m, entlang der Grundstücksgrenze, wenn ein Bürgersteig nicht vorhanden ist. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage und die Fußgängerbereiche sind in der im Straßenverzeichnis festgelegten Häufigkeit zu reinigen.
(2) Gehwege als Bestandteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu reinigen.
So nun stellt sich mir folgende Frage:
Nehmen wir eine Spielstraße in dieser Stadt, welche im Straßenverzeichnis als „A“ wie Anliegerstraße gekennzeichnet ist. Diese Spielstraße hat keinen seperaten Bürgersteig
Diese Straße ist laut dem Straßenverzeichnis einmal wöchentlich zu reinigen und zwar wie folgt:
TB: Reinigung der Fahrbahn
Eigentümer: Reinigung und Winterwartung der Gehwege
- Winterwartung von Fußgängerübergängen im Zuge von Straßenkreuzungen
und -einmündungen - Winterwartung eines Gehstreifens entlang der Grundstücksgrenze, wenn
ein Bürgersteig nicht vorhanden ist
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, heißt das doch folgendes:
Entlang der Straße, muss von den (Anwohnern?) ein 1m breiter Gehstreifen für die Fußgänger geräumt werden. Wenn auf beiden Seiten dieser Straße Anwohner wohnen, muss jeweils bis zur Straßenmitte geräumt werden. Zusätzlich müssen die TB diese Straße einmal wöchentlich reinigen, d.h. auch Schnee räumen. Soweit richtig?
Was wäre z.B. wenn ein Anwohner in diese Straße einfahren will und durch den andauernden Schneefall wären mittlerweile tiefe Spurrillen in den Schnee gefahren worden und dieser Anwohner beschädigt sich dadurch sein Auto (da die Schneeschicht die sich zwischen den Spurrillen befindet mittlerweile ca 30 cm hoch und vereist ist und dadurch der Gummi unterhalb der Frontschürze über diese Schnee/Eisschicht schleifte und letzendlich abgerissen ist)
Wer wäre im Falle eines Falles hier haftbar zu machen? Sind jetzt letzendlich die / der Eigentümer zur Reinigung (und damit auch Räumung) dieser Straße verpflichtet oder sind es die TB? Wer ist „Eigentümer“ dieser Straße? Ist das der Baulastträger? Das wird doch dann sehr wahrscheinlich die Stadt sein oder?
Ich hoffe ihr könnt meine Fragen beantworten
Gruß
Stefan