Unklarhheit bzgl. der Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Hallo zusammen,

vorab sei gesagt, dass ich die FAQs gelesen habe, diese mich aber nicht weiterbringen. Mir ist unklar, welche Kündigungsfrist ein Arbeitnehmer aktuell einzuhalten hat. Daher gebe 1:1 wider, was im aktuellen Arbeitsvertrag im Kapitel „Probezeit, Kündigungsfrist“ dazu geschrieben steht:

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X GmbH“ die gesetzlichen Kündigungsfristen. Im Falle einer Kündigung wird die dann maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist mit Ihrer individuellen Kündigungsfrist verglichen, die für Sie beim Ausscheiden aus der Z GmbH am 31.12.2006 gegolten hat. Sollte diese Frist für Sie günstiger sein, kommt sie anstelle der gesetzlichen Kündigungsfrist zur Anwendung".

So, und in dem ehemaligen Arbeitsvertrag der o.g. Z GmbH (welche durch die X GmbH aufgekauft wurde) steht zum Thema „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ folgendes:

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten nach Ablauf der Probezeit 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Meine Frage hierzu: welche Frist muss eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer selber kündigt?

Dazu sei gesagt, dass das aktuelle Unternehmen keinem Tarifvertrag unterliegt und es außer den o.g. beiden Verträgen keine weiteren Vereinbarungen (weder schriftlich noch mündlich) gibt.

Ich bedanke mich vorab, viele Grüße.

Hallo,

Der neue Vertrag klingt so, dass eine relativ günstige Rechtsberatung angebracht wäre.

" 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres."

klingt nicht gerade nach Usus bei Arbeitsverträgen.

mfg

nutzlos

Hallo

Ich verstehe das richtig, daß mit dem neuen AG, der Z GmbH, ein neuer AV geschlossen wurde, in dem die Küfrist ohne Einschränkung auf 6 Wochen zum Quartal für beide Seiten vereinbart wurde?

Gruß,
LeoLo

Unsinn… das ist durchaus üblich in vielen Branchen bei etwas besser qualifizierten Tätigkeiten.

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Hallo,

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten nach den
„Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der X GmbH“ die gesetzlichen Kündigungsfristen. Im
Falle einer Kündigung wird die dann maßgebliche gesetzliche
Kündigungsfrist mit Ihrer individuellen Kündigungsfrist
verglichen, die für Sie beim Ausscheiden aus der Z GmbH am
31.12.2006 gegolten hat. Sollte diese Frist für Sie günstiger
sein, kommt sie anstelle der gesetzlichen Kündigungsfrist zur
Anwendung".

„günstiger“ mag bei eigener Kündigung zwar manchmal ungünstig sein, aber es gilt die längere Frist vor dem Gesetz als günstiger, weil sie den AN länger schützt.

So, und in dem ehemaligen Arbeitsvertrag der o.g. Z GmbH
(welche durch die X GmbH aufgekauft wurde) steht zum Thema
„Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ folgendes:

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten nach Ablauf der
Probezeit 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Der Nachsatz ist überflüssig, da Kündigungen immer der Schriftform bedürfen, die Kündigungs frist darin ist gültig.

Meine Frage hierzu: welche Frist muss eingehalten werden, wenn
der Arbeitnehmer selber kündigt?

Die im Arbeitsvertrag. 6 Wochen auf Quartalsende.

Dazu sei gesagt, dass das aktuelle Unternehmen keinem
Tarifvertrag unterliegt und es außer den o.g. beiden Verträgen
keine weiteren Vereinbarungen (weder schriftlich noch
mündlich) gibt.

Sehe ich nicht als Problem an, da ja alles geregelt ist.

Gruss HighQ

Hi, die Z GmbH war der alte AG und wurde durch die x GmbH, den aktuellen AG, aufgekauft.

Hallo zurück und danke für deinen Post.
Inwiefern soll es für einen AN günstiger (im Sinne von Schutz) sein, wenn der AN bei eigenmächtiger Kündigung (nicht durch den AG!) eine längere Kündigungsfrist hat? Schließlich kündigt man als AN in der Regel dann, wenn man woanders eine Zusage hat und diesen Job auch zeitnah beginnen will. Eine längere Kündigungsfrist stellt demzufolge eine Art Handicap in puncto Flexibilität dar, wenn man woanders beginnen will. Dein Argument „Schutz“ könnte ich dann nachvollziehen, wenn die Kündigung vom AG ausgeht, was aber in dem von mir genanntem Beispiel nicht der Fall ist.

Hallo,

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten nach den
„Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der X GmbH“ die gesetzlichen Kündigungsfristen. Im
Falle einer Kündigung wird die dann maßgebliche gesetzliche
Kündigungsfrist mit Ihrer individuellen Kündigungsfrist
verglichen, die für Sie beim Ausscheiden aus der Z GmbH am
31.12.2006 gegolten hat. Sollte diese Frist für Sie günstiger
sein, kommt sie anstelle der gesetzlichen Kündigungsfrist zur
Anwendung".

„günstiger“ mag bei eigener Kündigung zwar manchmal ungünstig
sein, aber es gilt die längere Frist vor dem Gesetz als
günstiger, weil sie den AN länger schützt.
Gruss HighQ

Hallo

Dann bin ich der Meinung, daß hier anhand der bisherigen Angaben und der Formulierungen des neuen AG vom AN nur eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende einzuhalten ist. Auch wenn ich den Ausführungen von HighQ prinzipiell zustimme. Der AG hätte im gleichen Falle die verlängerte Frist einzuhalten.

Gruß,
LeoLo