Hallo Zusammen,
wenn z.B. Mieter A einen Fehler macht und Unkrautvernichter auf dem Gehweg benutzt (Ihm ist nicht klar, dass es verboten ist, allerdings hat er auch die Beschreibung nicht zu Ende gelesen und bekannterweise nutzt Unwissenheit ja vor Strafe nicht) und Mieter B ihn deswegen anzeigt, womit müsste bei einem einmaligen Verstoß Mieter A rechnen?
Wie müsste sich Mieter A verhalten, damit die Strafe geringer ausfällt?
Hallo Zusammen,
wenn z.B. Mieter A einen Fehler macht und Unkrautvernichter
auf dem Gehweg benutzt (Ihm ist nicht klar, dass es verboten
ist, allerdings hat er auch die Beschreibung nicht zu Ende
gelesen und bekannterweise nutzt Unwissenheit ja vor Strafe
nicht) und Mieter B ihn deswegen anzeigt, womit müsste bei
einem einmaligen Verstoß Mieter A rechnen?
Das ist ja keine Straftat sondern höchstens ein bußgeldrelevantes Verfahren, welches vermutlich durch die Ortspolizeibehörde / Rathaus geahndet würde, falls die sich dafür überhaupt interessieren.
Verwarnungsgeld, max. Bußgeld, falls es bewiesen werden könnte, also kein „Lebenslänglich“
Das ist ja keine Straftat sondern höchstens ein
bußgeldrelevantes Verfahren, welches vermutlich durch die
Ortspolizeibehörde / Rathaus geahndet würde, falls die sich
dafür überhaupt interessieren.
Sie würden sich dafür interessieren.
Verwarnungsgeld, max. Bußgeld, falls es bewiesen werden
könnte, also kein „Lebenslänglich“
Na ja - wenn man mal davon ausgeht, dass Mieter A hart am Existensminimum lebt, dann ist ein Bußgeld von BIS ZU 50.000 Euro schon so ähnlich wie lebenslänglich.
Würde Mieter A besser damit beraten seine seine Aussage zu verweigern oder sollte er wohl besser alles zugeben?
Verwarnungsgeld, max. Bußgeld, falls es bewiesen werden
könnte, also kein „Lebenslänglich“
Na ja - wenn man mal davon ausgeht, dass Mieter A hart am
Existensminimum lebt, dann ist ein Bußgeld von BIS ZU 50.000
Euro schon so ähnlich wie lebenslänglich.
Sind wir hier im Forum „Panikmache“?
Selbst bei Gewerbebetrieben, die wiederholt massiv gegen Umweltauflagen verstoßen haben und immer wieder von Behörden abgemahnt wurden, wurden in den seltesten Fällen das maximale Bußgeld erhoben.
anzeigen wegen was? Das Bekämpfen von Unkraut ist m.W. kein Straftatbestand. Wenn es ein „normaler“ Vernichter ist kommt auch keine Umweltverschmmutzung in Frage. Und wenn sich dadurch der Gehwegbelag verfärbt hat oder so sollte man das seiner Privathaftpflichtversicherung melden.
A sollte erstmal die Anzeige von B abwarten. Da wird genau drinstehen wegen was A belangt werden soll. Oder auch nicht. Dann ist noch genug Zeit um tätig zu werden.
Na ja - wenn man mal davon ausgeht, dass Mieter A hart am
Existensminimum lebt, dann ist ein Bußgeld von BIS ZU 50.000
Euro schon so ähnlich wie lebenslänglich.
Nur komisch, dass dann Geld für Roundup da war. Aber keine Panik, sehr teuer wird es nicht werden, ist ja kein Wiederholungsfall.
Würde Mieter A besser damit beraten seine seine Aussage zu
verweigern oder sollte er wohl besser alles zugeben?
Ich würde es zu geben und mich auf das berufen (Unkenntnis), was schon weiter oben steht. Ansonsten könnte es noch teurer werden.
A sollte erstmal die Anzeige von B abwarten. Da wird genau
drinstehen wegen was A belangt werden soll. Oder auch nicht.
Dann ist noch genug Zeit um tätig zu werden.
A weiß nur von der Anzeige, weil er sie schriftlich bekommen hat.
A soll belangt werden, wel er verbotenerweise Unkrautvernichtsszeug auf Gehwegen verspritzt hat.
Nein, aber genau dies würde in so einem Fall in der Anzeige stehen!
Selbst bei Gewerbebetrieben, die wiederholt massiv gegen
Umweltauflagen verstoßen haben und immer wieder von Behörden
abgemahnt wurden, wurden in den seltesten Fällen das maximale
Bußgeld erhoben.
Dann meinst du also, dass ei n Privatmensch nicht mit dem maximalen zu rechnen hat? Wissen oder Vermutung? *malneugierigfrag*
jetzt hast Du so viele mehr oder weniger hübsche Geschichten gehört, jetzt will ich Dir auch noch was zu Deiner eigentlichen Frage schreiben.
Erstmal gibt es natürlich keine Pflanzenschutzmittel, die auf befestigten Freilandflächen ohne besondere Genehmigung angewendet werden dürfen. Näheres dazu steht in§ 12 Abs 2 PflSchG.
Zweitens geht es bei einem Verstoß gegen dieses allgemeine Verbot nicht um eine Straftat (falls durch die Anwendung nicht besondere Schäden z.B. am Grundwasser verursacht werden), sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Näheres dazu steht in § 68 Abs. 1 Nr. 7 PflSchG.
Drittens wird für diese OWi ein Bußgeld bis 50.000 € verhängt. Näheres dazu steht in § 68 Abs 2 PflSchG (wie oben verlinkt).
Viertens wird sich der Knollen im gegebenen Fall eher in der Gegend von 50 als von 50.000 € bewegen.