Hallo,
bleibt ein Arbeitnehmer, 46 Jahre, der mehr als 15 Jahre im öffentlichen Dienst angestellt, bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB auch bei einem neuen Arbeitgeber der Privatwirtschaft unkündbar?
Besten Dank!
Jonas
Hallo,
bleibt ein Arbeitnehmer, 46 Jahre, der mehr als 15 Jahre im öffentlichen Dienst angestellt, bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB auch bei einem neuen Arbeitgeber der Privatwirtschaft unkündbar?
Besten Dank!
Jonas
Wann Widerspruch sinnvoll?
Hallo,
bleibt ein Arbeitnehmer, 46 Jahre, der mehr als 15 Jahre im
öffentlichen Dienst angestellt, bei einem Betriebsübergang
nach 613a BGB auch bei einem neuen Arbeitgeber der
Privatwirtschaft unkündbar?
und ergänzend gefragt: Für den Fall, dass man auch beim privaten Arbeitgeber unkündbar ist, wann macht es in obigem Fall (öff.Dienst>>:stuck_out_tongue_winking_eye:rivatwirtschaft) - abstrakt betrachtet - überhaupt Sinn dem Betriebsübergang zu widersprechen?
Besten Dank!
Jonas
Hallo Jonas,
wie so oft in der Juristerei heißt die Antwort: „kommt darauf an“.
Die Antwort ist sehr grob und pauschal, da der Einzelfall vor Ort durch Fachmenschen geprüft werden muß:
1.
Ist die Unkündbarkeit durch TV geregelt und gilt für den aufnehmenden Betrieb ein anderer TV, dann tritt dieser andere TV sofort in Kraft. Sieht dieser keine Unkündbarkeit vor, dann ist sie im Prinzip futsch.
2.
Ist die Unkündbarkeit durch TV geregelt und gilt für den aufnehmenden Betrieb kein TV, dann gilt der alte TV inkl. Unkündbarkeit weiter.
3.
Ist die Unkündbarkeit durch Arbeitsvertrag geregelt, gilt dieser auf jeden Fall erstmal weiter.
4.
In den Fällen 2 und 3 kann die Unkündbarkeit prinzipiell (Ausnahmen möglich !) nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.
5.
Der BR/PR des alten Betriebes kann jederzeit mit dem aufnehmenden Betrieb eine Weitergeltung der alten Bestimmungen ganz oder teilweise veranlassen.
6.
Ob und was sich für Dich ändert, muß Dir der aufnehmende Betrieb schriftlich (!) mitteilen. Diese Mitteilung ist bindend. Erst nach dieser Mitteilung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Ob ein Widerspruch Sinn macht, kannst nur Du selber entscheiden.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Das kommt darauf an, wie der AN die sonstigen Bedingungen des Überganges beurteilt. Das ist aber eine Frage, die nur der AN selber beantworten kann, evtl. nach fachanwaltlicher Beratung vor Ort.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]