wenn dem landkreis ein objekt gehört (ehem. DDR jugendherberge) und dieser eine „entwicklungs gmbh“ einsetz die es betreiben soll. und diese macht daraus eine pension und vermietet zimmer ab 15 DM … was soll man da tun? ist doch nicht fair, machen den gewerblichen hoteliers arge konkurrenz im massengeschäft (studentengruppen etc.).
nebenfrage: wenn die entwicklungsgesellschaft in der firma einen abgegrenzten raum hat und ihre tätigkeit nun 30km entfernt hat, ist das doch sicherlich auch nicht mit der satzung vereinbar, oder? ich meine, ich kenn die nicht, aber wie sind dieses gmbh’n aufgebaut, dass die für den kreis arbeiten? ist da der kreis hauptgesellschafter (i.d.R.)???
zunächst einmal entsteht die Frage, ob der Kreis überhaupt Gesellschafter oder Mitgesellschafter der GmbH ist.
Der Gesellschaftsvertrag müßte diese Frage beantworten.
Wenn es eine kreiseigene GmbH ist, wird man der Kommune keine Vorwürfe machen können, wenn sie hier unter dem Gesellschaftszweck "Jugend, Kommunikation, Kultur u.ä. eine Unterbringungsmöglichkeit anbietet, die kostendeckend ohne Gewinn arbeitet oder eventuell sogar noch bezuschußt wird.
Das System der Jugendherbergen in Deutschland funktioniert nicht anders.
Und ob das Hotelgewerbe hierdurch Einbußen erleidet, ist fraglich. Denn die meisten Nutzer dieser Einrichtungen würden gar nicht in diese Gegend kommen, wenn ein solch günstiges Angebot nicht vorläge.
Vielleicht läßt sich ja auch Positives aus dieser Situation ziehen. Wenn die Besucher zufrieden sind und die Schönheit der Natur und Landschaft erkannt haben, werden sie dies weitergeben und andere zahlungskräftige Besucher anlocken, die dann die gewerblichen Hotels belegen.