Kleiner Fall :
U soll Dach des B erneuern ,631 ff. . Dach fertig, keine Abnahme erfolgt. Dach brennt ab ohne Verschulden von B oder U.
U will Geld.
Untergang nach § 323 oder Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320. Was meint ihr ?
VOB…
Hallo Kevin,
dies fällt in den Bereich der VOB *Verdingungsordnung für das Bauleistungen*, soweit sie vereinbart wurden.
Für gewöhnlich liegen sie jedem Bauauftrag zugrunde.
Sonst gelten sie nicht…
Sind sie vereinbart?
Oder mal beide Fälle durchspielen?
Gruß
MArco
Hi,
nein, die wurde nicht zugrundegelegt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Versuch…
Hallo Kevin,
U soll Dach des B erneuern, 631 ff. . Dach fertig, keine :Abnahme erfolgt. Dach brennt ab ohne Verschulden von B oder U.
U will Geld.
Für die erste Reparatur oder für die ein erneutes Erbringen seiner Leistung?
Okay… gehen wir davon aus, dass es um die Reparatur geht.
Der U hat auch einen zufälligen Untergang der Bauleistung zu tragen. So lange die Bauleistung nicht abgenommen wurde, trägt U seinerseits das Risiko. (vgl. § 640 und § 644 BGB)
Untergang nach § 323 oder Einrede des nicht erfüllten Vertrages :§ 320. Was meint ihr ?
Ich würde denken § 635 stehen dem Auftraggeber zu.
Eine Fälligkeit der Vergütung würde demnach nicht zur Geltung kommen, da die Leistung quasi nicht erbracht wurde.
Zu beachten sei hierbei noch § 645 BGB.
§ 323 BGB kann nicht zutreffen, da das Dach jederzeit wieder aufgebaut werden kann. Meiner Meinung nach ist es ja keine Stückschuld geworden, sondern immer noch eine Gattungsschuld.
Somit wäre Einrede nach § 320 BGB möglich, denn die Leistung wurde nicht erbracht. Siehe oben.
In meinen Augen verlangt U zu Unrecht das Geld.
Gruß
MArco
Annahmeverzug - Übergang der Gefahr
Nach ABGB:
Es hängt davon ab, warum die Abnahme nicht erfolgte (der Sachverhalt ist hier nicht vollständig), ich gehe aber einmal davon aus, dass es sich um einen Annahmeverzug handelt, also B seine Abnahmepflicht verletzt hat.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dann nicht mehr zu, wenn U zum Leistungszeitpunkt am Leistungsort zur vereinbarten Leistung bereit war und B sie trotzdem nicht angenommen hat (->Annahmeverzug). Die Preisgefahr geht mit diesem Zeitpunkt auf B über -> für den zufälligen Untergang haftet daher B. U kann das Entgelt verlangen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]