unmöglichkeit stückschuld Internetauktion

Hallo,
Angenommen Person A(Privat) verkauft etwas über eine Internet Plattform und verschickt die Ware(als NEU & Unbenutzt) als unversichertes päkchen obwohl versichert in der auktion stand.
Der Artikel geht verloren.
Verkäufer will sich auf § 275 Ausschluss der Leistungspflicht fest legen und weil es den Artikel seid 2008 nicht mehr auf dem Markt gibt. Ein nachforschungsantrag hat der Verkäufer gestellt und will dem Käufer das Geld zurück überweisen.
Der Käufer verlangt Schadensersatz.

Wie hoch darf der Schadensersatz des Käufers sein wenn es unmöglich ist den Artikel wieder zu bekommen?

Hallo
Ich kann Ihnen leider nicht helfen, da ich von Jura keine Ahnung habe. Sorry.

mit fraundlichen Grüssen
Rom Schoos

Hallo werwisser,
ich bin kein Rechtsexperte Rechtsempfinden deckt sich fast immer mit dem Paragraphen.
Schadenersatz bedeutet doch, dass der entstandene Schaden ersetzt wird. In diesem Beispiel bedeutet das aus meiner Sicht, Geld zurück plus entstandene zusätzliche Kosten wie Porto, Telfonate, Schriftwechsel usw.
Aus meiner Sicht werden durch § 275 auch weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Angenommen der Artikel wäre als versichertes Paket verschickt worden und trotzdem abhanden gekommen. Der Wert des Inhaltes - und zwar der nachweisliche - wäre ersetzt worden.Das ist im Prinzip der bezahlte Betrag den der Verkäufer zurückerstattet.
Die Lösung: Bei sehr wichtigen Artikeln eine Selbstabholung vornehmen oder mit einem Wertpaket den Artikel verschicken.
Einen Rechtsstreit würde ich nicht vornehmen.
Ich hoffe die Ausführungen helfen weiter.

Gruß
MacArtur

Hallo,
normal ist Privater Kauf auf eigenes Risiko,wer bei einen Händler kauft ist da fein raus. Aber wenn der Artikel obwohl versichert angeboten und um Geld zu Sparen unversichert versendet wurde geht meiner meinung nach das Risiko an den Verkäufer.
Der Schadenersatz sollte sich maximal am Kaufpreis inkl. Versandkosten orentieren.
Das ist aber nur meine Meinung , bin gewerbl. Verkäufer bei Ebay.

Ich denke mal, genauso, wie der Kaufpreis, ansonsten muss ein Gericht entscheiden.

Hallo werwisser,

ich gehe davon aus, dass der Verkäufer nur zur Rückzahlung des vereinbarten und
geleisteten Warenwertes verpflichtet ist. Einen ideellen Wert der Ware
festzustellen, nur weil dieser nicht mehr auf dem Markt ist, dürfte schwierig sein.
Ich glaube kaum, dass sich ein Gericht darauf einlassen würde.

Auch bei einem Versichertem Versand oder einem Transportschaden hättest du
nur Anspruch auf den tatsächlichen Warenwert, ausser du kannst dem Paketdienst
Vorsätzlichkeit nachweisen (z.B. Diebstahl durch einen Mitarbeiter), dann müsste
dieser zusätzlich entstandene Kosten, wie z.B. erneute Versandkosten oder
dadurch verursachten Verdienstausfall erstatten.

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Hallo

  1. Internetgeschäfte beinhalten leider öfter ein gewisses Risiko in Bezug auf problemlose Erfüllung. Wobei zu unterscheiden ist, ob ein wirklicher Schaden entstanden ist. (Ware defekt oder nicht geliefert, Rückbuchungen u. vieles mehr.)

  2. Schadensersatzansprüche für entgangene Lieferungen (Geld wurde zurückerstattet), sind jedoch auch im normalen Geschäft sehr schwierig einzufordern. (Bemessungsgrundlage)
    Ersatzansprüche sind schon bei Reparaturen im PC- u. Internetbereich (Datenverluste) kaum oder garnicht durchzusetzen.

  3. Im geschilderten Fall würde ich kaum eine Chance für einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für entstandenen Schaden, sowie auf entgangene Gewinne, sehen. (was für ein Schaden bzw. Gewinne, wie hoch?)

Bei einem Artikel der nicht geliefert wurde u. auch nicht mehr zu bekommen ist sehe ich keinen Grund einen Schadenersatz einzufordern wenn der Kaufpreis zurückerstattet wurde.