Liebe Fragestellerin,
zunächst ein dringender Rat: Da das Unterhaltrecht besonders kompliziert ist, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, und zwar vor allem, wenn sich auch die andere Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Bei den hohen Kosten, die für Unterhaltszahlungen anfallen können, macht sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon bald bezahlt. (Nur nebenbei: Ich bin kein Rechtsanwalt.)
Einige Hinweise kann ich Ihnen gerne geben:
Die „Bibel“ für den Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle, die Ihnen ja bekannt ist.
Generell kann man sagen, dass sich die Höhe des Kindesunterhalts nach den Sätzen der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle richtet, solange der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten wird.
Auch wenn sich die Zahl der Unterhaltspflichtigen erhöht, etwa durch die Geburt eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes, bleibt es bei diesem Grundsatz: Alle unterhaltsberechtigten Kinder haben Anspruch auf den ihnen nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zustehenden Unterhalt, solange dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt verbleibt.
Wenn ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind hinzukommt, ändert sich deshalb die Höhe des Unterhalts, der den einzelnen Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, nur, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts nicht zur Zahlung des jedem einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhalts ausreicht. Es muss dann eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle durchgeführt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige mit einer Lebensgefährtin oder mit einer neuen Ehefrau, die über ein ausreichendes Einkommen verfügt, im einem Haushalt zusammenlebt, kann der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist, gekürzt werden, da davon auszugehen ist, dass sein Lebensbedarf deshalb geringer ist, weil die Lebensgefährtin oder die Ehefrau aus ihrem Einkommen einen Teil des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen mitträgt.
Besonders umstritten ist die Frage, wie es sich auswirkt, wenn ein Unterhaltspflichtiger auf das Erwerbseinkommen, das ihm die Unterhaltszahlungen an seine Kinder ermöglicht, ohne Not verzichtet. In einem solchen Fall könnte es sein, dass ein Familiengericht den Unterhalt so festsetzt, als stände dem Unterhaltspflichtigen sein früheres Erwerbseinkommen weiterhin zur Verfügung, dass heißt, dass der Höhe der Unterhalts weiterhin das frühere Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt wird (sogenanntes fiktives Einkommen).
Spätestens wenn ein solcher Fall eintreten sollte, halte ich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für geboten.
Freundliche Grüße
Franz