Unnterhaltsansprüche

Lieber Experte,

mein Partner und ich haben eine wichtige Frage. Mein Partner zahlt nach seiner Scheidung freiwillig eine Stufe mehr Unterhalt für seine Kinder. Nun ist die neue Düsseldorfer Tabelle raus und seine Ex-Frau will per Anwalt wieder mal mehr Geld, da die Düsseldorfer Tabelle das nun hergibt. Ist das richtig so? Das machen bei ihm im Monat 100 (!) Euro aus. Er ist gerne bereit für seine Kinder Unterhalt zu zahlen. Aber gibt es da nicht Grenzen?

Des Weiteren stellen wir uns nun folgende Fragen. Wir sind beide berufstätig. Was passiert, wenn ich nun schwanger werde? Muss er weniger Unterhalt zahlen?

Was ist günstiger? Wenn wir verheiratet sind oder nicht? Kann mein Gehalt beim Unterhalt mit berechnet werden?

Wenn er in Erziehungsurlaub geht, wie wird dann der Unterhalt für die beiden ermittelt? Letztlich hat er dann kein Gehalt mehr.

Fragen über Fragen. Wir hoffen auf Antworten.

Freundliche Grüße

Zwei sehr kinderliebende Menschen, die von einer geldgierigen Person über den Tisch gezogen werden… :wink: Die Kinder werden bereits als Druckmittel eingesetzt. Sehr traurig alles.

Liebe Fragestellerin,

zunächst ein dringender Rat: Da das Unterhaltrecht besonders kompliziert ist, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, und zwar vor allem, wenn sich auch die andere Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Bei den hohen Kosten, die für Unterhaltszahlungen anfallen können, macht sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon bald bezahlt. (Nur nebenbei: Ich bin kein Rechtsanwalt.)

Einige Hinweise kann ich Ihnen gerne geben:

Die „Bibel“ für den Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle, die Ihnen ja bekannt ist.

Generell kann man sagen, dass sich die Höhe des Kindesunterhalts nach den Sätzen der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle richtet, solange der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten wird.

Auch wenn sich die Zahl der Unterhaltspflichtigen erhöht, etwa durch die Geburt eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes, bleibt es bei diesem Grundsatz: Alle unterhaltsberechtigten Kinder haben Anspruch auf den ihnen nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zustehenden Unterhalt, solange dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt verbleibt.

Wenn ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind hinzukommt, ändert sich deshalb die Höhe des Unterhalts, der den einzelnen Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, nur, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts nicht zur Zahlung des jedem einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhalts ausreicht. Es muss dann eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle durchgeführt werden.

Wenn der Unterhaltspflichtige mit einer Lebensgefährtin oder mit einer neuen Ehefrau, die über ein ausreichendes Einkommen verfügt, im einem Haushalt zusammenlebt, kann der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist, gekürzt werden, da davon auszugehen ist, dass sein Lebensbedarf deshalb geringer ist, weil die Lebensgefährtin oder die Ehefrau aus ihrem Einkommen einen Teil des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen mitträgt.

Besonders umstritten ist die Frage, wie es sich auswirkt, wenn ein Unterhaltspflichtiger auf das Erwerbseinkommen, das ihm die Unterhaltszahlungen an seine Kinder ermöglicht, ohne Not verzichtet. In einem solchen Fall könnte es sein, dass ein Familiengericht den Unterhalt so festsetzt, als stände dem Unterhaltspflichtigen sein früheres Erwerbseinkommen weiterhin zur Verfügung, dass heißt, dass der Höhe der Unterhalts weiterhin das frühere Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt wird (sogenanntes fiktives Einkommen).

Spätestens wenn ein solcher Fall eintreten sollte, halte ich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für geboten.

Freundliche Grüße

Franz

Vielen Dank lieber Franz, für Deine schnelle Antwort und die guten Ratschläge. :smile:

Sandra

Hallo Sandra,

nun erstmal zum Anfang … ganz so geldgierig kann die andere Person ja nicht sein, denn Ihr Partner zahlte ja in der Vergangenheit freiwillig mehr, als er müsste. So scheint er sich der Verantwortung gegenüber seinen Kindern schon bewußt zu sein.

Dem Grunde muss Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden. Da bisher ein höherer Betrag geleistet wurde, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Anpassung der Tabelle nun 100 EUR ausmacht. Freiwillige Leistungen im Unterhaltsrecht sind aber immer so eine Sache, da hier die Gerichte gerne argumentieren „wenn es bisher möglich war, warum nicht mehr weiter“. Da müsste dann schon eine gute Begründung her.

Aber nochmal … zu den Pflichten des Elternteils bei dem die Kinder leben gehört auch, den Unterhalt einzufordern, denn von irgendwas müssen die Kinder ja leben. Dieses muss nicht zwangsläufig böser Wille sein.

Wenn Sie und Ihr Partner selbst ein Kind bekommen, wird es ihm kaum möglich sein Erziehungsurlaub zu nehmen, bzw. wird er den Unterhalt für seine anderen Kinder weiter zahlen müssen. Das ist eine freie Entscheidung zwischen Ihnen beiden, die sich nicht zum Nachteil der anderen Kinder auswirken darf. Es wird ihm nicht zugestanden, auf mögliche Einnahmen zu verzichten.

Ihr Gehalt wird beim Unterhalt nicht angerechnet, da es ja nicht Ihre Kinder sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich in die „Hausmannrolle“ flüchtet. In diesem Fall wird er von Ihnen Unterhalt verlangen müssen und diesen an seine anderen Kinder weiter leiten.

Diese Antworten werden Sie sicherlich nicht erfreuen, aber ich bitte zu bedenken, dass Kinder nun auch von irgendwas leben müssen, unabhängig davon, bei welchem Elternteil sie aufwachsen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas

Hallo,

Kindesunterhalt muß immer gezahlt werden. Mit freiwilligen Leistungen wäre ich vorsichtig!Ihr seid die ersten, die im Streitfall freiwillig mehr zahlen.

Alle Kinder, die Dein Mann zeugt, müssen von ihm alimentiert werden. Du kommst am Ende!

Es zählt die Düsseldorfer Tabelle!

Gruß

Matthias