Unpfändbare Sachen doch gepfändet, was tun?

Vor kurzem wurde ich aus meiner Wohnung verwiesen, da es Probleme mit der Zahlung gab. Da ich für einige Wochen in einer Klinik war, war mir der Räumungstermin nicht bekannt.

Nach dem Aufenthalt in der Klinik klebte ein Brief an meiner Tür, vom Gerichtsvollzieher, dass die Wohnungs zwangsgeräumt wurde, allerdings nur das Schloss getautscht wurde und der Vermieter nun mehr Pfandrecht auf die Habe in der Wohnung hat.

Nach diversen Telefongesprächen konnte ich heute in die Wohnung, um meine Sachen abzuholen. Dachte ich. Rein kam ich, allerdings wurde mir verwehrt Möbel mitzunehmen. Laut dem netten Herrn und seinem Bodyguard gehörte das alles ihnen, im Vorfeld wurden auch bereits Gegenstände wie Fernseher, PC, alter DVD Player, MP 3 Player, eine Uhr, Telefon, DSL Modem, eine Videospielkonsole wie diverse Videospiele entwendet.

Nun bin ich ziemlich geschlacht und absolut hilflos. Laut meinen Kenntnissen sind Möbel, sowie elektronische Gegenstände vom pfänden ausgeschlossen, das sagte ich auch dem Herrn, der meinte sie würden den TV halt wieder rausgeben, dafür müsste ich den aber bei der Hausverwaltung abholen. Dummerweise war für diesen Mittag der Umzugslaster bestellt, und ich kam gerade mal mit 3 Tütel Kleidung daher. Also mal eben 60 Euro an Fahrtkosten in den Sand gesetzt, und ich weiß nicht mal wie ich mich nun zu verhalten habe, zudem viele der technischen Geräte nicht mal meine sind.

Was kann ich nun als mittelloser Fastobdachloser tun? Der Gerichtsvollzieher hat laut Eigenaussage nichts mehr damit zu tun. Einen Anwalt nehmen, und wenn welches Fachgebiet? Und wie soll ich diesen bezahlen? Was, wenn die Sachen alle sofort verkauft werden, darf das so überhaupt?

Hoffe dass mir jemand helfen kann.

Hallo,

die Situation scheint wirklich übel zu sein. Das Problem ist natürlich, dass das Kind schon im Brunnen ist. Es muss aber schon seit Monaten klar sein, dass aufgrund ausgebliebener Mietzahlungen bald die Räumung droht. Vor der Zwangsräumung hat der Vermieter ja schon gemahnt, einen Vollstreckungs- und Räumungstitel erwirkt und die Räumung über den Gerichtsvollzieher wurde vorher angedroht (min. 3-Wochen-Frist). Der Gerichtsvollzieher gibt dadurch noch mal Zeit, sich um eine neue Wohnung zu kümmern (notfalls Zuteilung Notunterkunft). Es ist natürlich ungeschickt, wenn man zum Zeitpunkt der Räumung im Krankenhaus ist. Aber so weit hätte es nicht unbedingt kommen müssen, hätte man sich frühzeitig der Problemlösung angenommen. Ich will damit keine Vorwürfe machen, sondern sagen, dass man nie den Kopf in den Sand stecken sollte, sondern sich selbst helfen muss. Wenn man den Kopf in den Sand steckt, tut man in erster Linie sich selbst weh.

Beim vorliegenden Sachverhalt kling es danach, dass hier eine so genannte Berliner-Räumung durchgeführt wurde, bei der lediglich das Vermieterpfandrecht vom Vermieter geltend gemacht werden kann. Hier prüft nicht der Gerichtsvollzieher, was pfändbar ist. Die Sachen bleiben vorerst in der Wohnung, der Gerichtsvollzieher lässt die Schlösser austauschen und übergibt die Schlüssel und damit die Wohnung an den Vermieter. Hier wurde also nicht der Gerichtsvollzieher mit der Verwertung (zu Geld machen, was pfändbar ist), Feststellung der unpfändbaren Habe (Einlagerung in Pfandlokal o. Container) und ggf. Entsorgung der Dinge ohne Wert (keine unpfändbare Habe) beauftragt. Die Gegenstände bleiben bei der Berliner-Räumung zuerst in der Wohnung, werden evtl. später vom Vermieter woanders gelagert (z. B. Container). Innerhalb einer Frist von zwei Monaten hat der Mieter die Möglichkeit, Dinge auszulösen. Der Schuldner kann also in diesem Fall, wie bei der Einlagerung durch den Gerichtsvollzieher, auch die Herausgabe von unpfändbaren Gegenständen verlangen. Da in diesem Fall nicht der Gerichtsvollzieher prüft, was gepfändet werden kann, muss hier der Vermieter die Vorschriften der Pfandverwertung selbst prüfen und feststellen, was gepfändet, was an den Mieter herausgegeben (Aufbewahrungspflicht des Vermieters) und was entsorgt werden kann.

Mein Ratschlag:
Eine Liste der Gegenstände machen,

  1. die für den Vermieter ohne Wert, für den
    Schuldner aber einen persönlichen Wert haben
  2. die unpfändbar (sh. § 811 ZPO) sind
  3. die Eigentum einer Dritten Person sind
    und eine Herausgabe dieser Dinge beim Vermieter verlangen.

Auch wenn der Vermieter, was bei dem Mietausfall und die durch die Titulierung, Vollstreckung und Räumung entstandenen Kosten nicht unverständlich ist, nicht gut auf den Vermieter zu sprechen ist, muss er diese Sachen herausgeben.

Falls das nicht funktioniert, zum Amtsgericht gehen. Das Vollstreckungsgericht kann weitere Auskünfte geben. Falls ein Anwalt helfen muss: wenn man sich die Anwaltskosten nicht leisten kann, kann man Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Es muss kein Fachanwalt sein.

Viel Erfolg!