Hallo,
ein Anwalt schickt einem (wie er ihn nennt) Schuldiger eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der er den
Schuldiger im Namen seines Mandanten auffordert „… zur
Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung es zukünftig
zu unterlassen, DERARTIGE unwahre Behauptungen zu
veröffentlichen“.
Frage:
Müsste der Anwalt nicht präziser formulieren, was genau nicht
mehr veröffentlicht sehen möchte? Der Begriff „DERARTIGE
unwahre Behauptungen“ erscheint mir persönlich sehr weit
gefasst.
das lässt sich hier nicht beantworten. es ist unklar, wie genau die behauptungen zuvor geschildert wurden. darüber hinaus muss grds. nicht aufgelistet werden, welche äußerungen dem wortlaut nach zu unterlassen sind. es genügt der bestimmtheit, wenn „sinngemäße“ äußerungen unterlassen werden sollen.
ob „derartige“ behauptungen bestimmt genug sind, lässt sich also nur durch auslegung ermitteln.
Weiter schreibt der Anwalt: Aufgrund der von Ihnen begangenen
Rechtsverletzung haben Sie nach ständiger Rechtsprechung auch
die Kosten meiner Inanspruchnahme zu erstatten.“
Frage:
Obliegt es einem Rechtsanwalt, zu beurteilen, ob jemand eine
Rechtsverletzung begangenen hat?
naürlich obliegt es dem RA, dies zu beurteilen. wenn nach seiner ansicht eine rechtsverletzung nicht vorläge, dann hätte er auch kein angebot auf den abschluss des unterlassungsvertrages zugesandt.
wenn man damit nicht einverstanden ist, dann braucht man die erklärung nicht unterschreiben und es wird sich (höchst wahrscheinlich) ein gericht damit befassen.
Gilt für den Beschuldigten nicht so lange die
Unschuldsvermutung bis ein Gericht ihn tatsächlich schuldig
gesprochen hat?
es geht hier nicht um eine bestrafung im strafrechtlichen sinn, sondern um eine zivilrechtliche erklärung, derartige äußerungen in zulunft zu unterlassen.
eine unterlassungserklärung hat den sinn, dass dadurch ein gerichtsverfahren vermieden werden soll. so sparen sich beide parteien geld und zeit und zugleich wird bei einer nochmaligen verletzung die vertragsstrafe fällig…