Der Grundsatz aus § 551 BGB, wonach der
Mietzins erst am Ende des Monats fällig
ist, hat in der Praxis keine Bedeutung.
…aber das ist leider falsch! Es gibt
inzwischen mehrere Urteile, nachdem die
entsprechende Klausel im Mietvertrag
unwirksam ist. Wir haben als Vermieter
gerade selber ein solches Urteil
zugunsten eines Mieters bekommen, der mit
der Mietzahlung im Rückstand war.
Sorry, aber das stimmt so wirklich nicht.
Die herrschende Meinung in Literatur und ständige Rechtsprechung des BGH gehen grundsätzlich von der Wirksamkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung aus (Palandt BGB § 551 Rn. 2).
Wichtige Ausnahme ist die Grundsatzentscheidung des BGH(Z 127,245). Der Leitsatz lautet:
"Die in einem Mietvertrag über Wohnraum enthaltene Formularklausel:
Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die folgende Klausel enthält:
Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung wegen Schadensersatzes aufgrund eines Mangels der Mietsache (§ 538 BGB) nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Wohnungsunternehmen mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ausgeschlossen, soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend macht.«
Der BGH führt dann zur allgemeinen Rechtslage noch aus:
„Nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung begegnet eine auch formularmäßige Bestimmung in Wohnraummietverträgen, nach der der Mietzins abweichend von § 551 Abs. 1 BGB monatlich im voraus zu zahlen ist, keinen Bedenken (z.B. Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 1; MünchKomm-Voelskow, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 2; Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung 1981, Rdnr. 9; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 1; Erman/Jendrek, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 2; jeweils zu § 551; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Kap. III Rdnr. 113; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. III Rdnr. 121; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 9 M 56; Hensen in mer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. zu §§ 9-11, Rdnr. 503; Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, 2. Aufl., Bd. III Miet-AGB, Rdnr. 7;
OLG Hamm, WuM 1993, 176 = ZMR 1993, 217; BayObLG aaO.). Der Senat sieht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung jedenfalls für den Regelfall, in dem die Miete um nicht mehr als einen Monat im voraus zu zahlen ist, keinen Anlaß (vgl. auch Wolf aaO.). Denn die Klausel hindert den Mieter nicht, seinen Erfüllungsanspruch im Wege des § 320 BGB geltend zu machen (BGHZ 84, 42, 46) und mit einem Anspruch, der ihm wegen Überzahlung der kraft Gesetzes geminderten Miete (§ 537 BGB) aus zurückliegenden Zahlungsperioden zusteht,
gegen Mietforderungen späterer Monate aufzurechnen. Daß sich die Verwirklichung des Minderungsanspruches dadurch um ein oder zwei Monate verschiebt, führt noch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung (vgl. Sternel aaO. Rdnr. 131).“
Sorry wegen der Länge der Ausführungen, aber es braucht ja nur zu lesen, wen’s interessiert.