Unrechtmäßige Umsatzsteuer

Hallo!
Habe eine Frage zu unrechtmäßig ausgewiesener Umsatzsteuer:

Mal angenommen, ein Kleinunternehmer, der eigentlich keine Umsatzsteuer ausweisen braucht/will, wird für eine Dienstleistung in Anspruch genommen, bei der es zu einem Honorarvertrag kommt. Da der Kleinunternehmer noch keine Ahnung hat von Steuern und Verträgen unterschreibt er diesen Vertrag, allerdings wird auf diesem 7% Umsatzsteuer ausgewiesen.
Ein Jahr später weist der Steuerberater des Kleinunternehmers ihn darauf hin und schlägt vor, die Steuer zurück zu zahlen. Dazu muss eine neue Rechnung und eine Storno-Rechnung geschrieben werden. Außerdem sagt der Steuerberater, der Betrag der Umsatzsteuer muss an den Vertragspartner bezahlt werden. Eine Woche später allerdings sagt er, der Kleinunternehmer müsse den Betrag an das Finanzamt zahlen. Außerdem stellt er ein Schreiben an den Vertragspartner auf, in dem steht, dass der Kleinunternehmer den Betrag an den Vertragspartner zurück zahlt.
Wer kriegt nun das Geld? Finanzamt oder Vertragspartner?

Gruß, Kes

Hallo,

nach §14c, Abs.2 UStG kann man entweder oder machen (grundsätzlich):

„(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“

Es heißt also: Wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht oder aber den Vorsteuerbetrag an das Finanzamt zurückgezahlt hat, kann man gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen.

Da im vorliegenden Fall jedoch 1 Jahr bereits vergangen ist, würde ich persönlich denken (!), dass es einfacher und sinnvoller ist, die Umsatzsteuer dem Finanzamt zurück zu zahlen.

Just my 2 cents, da sonst noch niemand hier geantwortet hat.
Ich kenne jedoch Fälle, in denen Unternehmer genau so vorgegangen sind: sie haben die entsprechende UST an das Finanzamt zurück gezahlt.

Gruß
Shannon

Danke für die Antwort, das klingt auch logisch!
Nun, man muss sich vielleicht doch noch genauer informieren. Es ist verwirrend, wenn einem der Steuerberater zwei verschiedene Dinge erzählt.
Gruß, Kes