Vor 4 Wochen ist mein Stiefvater gestorben.Seine Lebensgefaehrtin,mit der er 20 Jahre zusammen war,hat 2 Tage nach seinen Tod die Wertsachen/Sparbuecher (und nur die) aus der Wohnung geholt und ihn seitdem einfach in der Leichenhalle verbleiben lassen.Laut Bestattungsgesetzt muss ich fuer die Bestattung aufkommen.
Hatte sie ein Recht darauf,sich einfach alle Wertsachen zu holen? Ohne das das Nachlassgericht eingeschaltet war?
Ohne das ueberhaupt eine ofiiziele Stelle wusste,das sie das tut? Laut ihrer aAussage hat sie ein Testament aber sie will das Erbe nicht antreten,weil sie weiss,es sind Schulden vorhanden.
Vielen Dank fuer Infos und Hilfe!
,ich habe leider gar keine Ahnung von dieser Thematik und bin eigentlich auch längst aus dem Forum ausgeschieden, iwl ich nicht zufrieden war , da mich jemand mehrfacb persönlihc angegriffen hat, ich verstehe nicht wieso ich immer noch mails bekomme. Bitte keine mails mehr senden
Hallo, ganz so einfach geht das nach meinem Wissensstand, und ich war die letzten Wochen nur bei Anwalt, Notar,Gericht… sicher nicht.
Nachdem es der Stiefvater ist, muß ich sie vorher mal fragen, war ihre Mutter mit dem Mann verheiratet, wie lange,lief die Verlassenschaft der Mutter so normal, oder mit Testament ab, bzw. hat der Stiefvater alles geerbt oder haben sie,oder auch Geschwister? auch ihre Anteile geerbt und angenommen, oder zugunsten des Stiefvaters verzichtet?
Ich weiss, es sind viele Fragen, aber je mehr ich darüber lese, umso besser kann ich sichere Antwort geben! Eines geht auf keinen Fall, dass sie Dinge, die in die Verlassenschaft fallen einfach entwendet( ist zwar günstig,vor allem wenn Schulden vorhanden sind, jedoch müßten dann alle einbezogen werden!) So kann man umgehen,dass auch die Wertsachen noch herangezogen werden.
Warte auf ein paar Details!
Liebe Grüße
Chiara
Er war von meiner Mutter verwitwet.Als diese starb,haben wir Kinder alles geerbt.Ich habe gelesen,dass ich als Stieftochter kein Recht auf Erbe habe.Mir geht es aber mehr darum,ob die Lebensgefaegrtin sich mit ihrer Aktion evtl strafbar gemacht hat.
Lieber Gruesse,
Chandy
Hallo,
wenn es ein Testament gibt, muss das beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Ansonsten machte sich die LG Ihres Stiefvaters strafbar.
Sollte sie nach dem Testament als Erbin eingesetzt werden und es nicht annehmen wollen, müsste sie gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass sie das Erbe ausschlägt. Das heißt dann aber, dass sie auf keinen Nachlassgegenstand einen Anspruch hat. Wertgegenstände und Sparbücher müssten also zurückgegeben werden.
Für Einzelheiten kann ich Ihnen aber nur raten, einen Anwalt zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
hallo marion65
im normalfall hat ihre " stiefmutter" kein recht, die konten leer zu räumen, ausser sie hatte eine vollmacht für das konto. aber sie haben eventuell die möglichkeit per gericht oder anwalt die kontoeinsicht ihres stiefvaters zu bekommen.setzten sie sich bitte so schnell wie möglich mit einem anwalt zusmmen und besprechen mit ihm die weiteren schritte.
ansonsten sollten sie strafanzeige wegen unterschlagung einzureichen. sollten sie aber das testament annehmen müssen sie auch die eventuellen schulden bezahlen. die gelder ihres stiefvaters sollten eigentlich für die bestattung ausgegeben werden.
ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen.
lg sicha
Auch wenn sie als Kinder von der Mutter alles geerbt haben, hat er als Ehemann doch auch einen zumindest Pflichtteil der Mama geerbt. Und dieser fällt normalerweise doch wieder allen zu.
Zur Frage: Die Lebensgefährtin hat sich in jedem Falle strafbar gemacht, denn es ist untersagt, etwas zu entfernen, das in das Verlassenschaftsverfahren fällt!
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!
Schönen Tag
Chiara
Hallo marion65,
du mußt nur für die Bestattung aufkommen, wenn du ein adoptiertes Stiefkind bist.
Die Lebensgefährtin muß das Testament beim Nachlaßgericht abgeben, sie ist sogar dazu verpflichtet. Sollte sie das Erbe ausschlagen und du bist adoptiert, erbst eventuell du die Schulden. Du müßtest das Erbe dann innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. Ansonsten erben leibliche Kinder oder andere nahe Verwandte deines Stiefvaters.
Die Lebensgefährtin kann nicht einfach Sparbücher und Wertsachen wegschaffen. Sind Schulden da, wird es ja auch die entsprechenden Gläubiger geben. Sie muß außerdem auch eine Inventaraufstellung anfertigen. Die Sparguthaben müssen darin mit auftauchen.
mfg
Lara50
Mich verwundert, dass Sie als STIEFKIND für Bestattungskosten aufkommen müssen. Ich denke mal, Sie sind nicht adoptiert, oder?
Sind Sie als Erbe eingesetzt? Wenn die Lebensgefährtin auf das Erbe verzichtet (sofern sie als Erbe überhaupt in Betracht kommt), kann sie aus meiner Sicht auch nicht einen Teil der Erbmasse nehmen. Das Erbschaftsgericht würde ich über den Vorfall informieren, da die ja den Nachlass regeln. Und wenn kein Testament auftaucht, kommt die gesetzliche Erbfolge zum tragen. Die „Lagerung“ vom Verstorbenen kostet ja auch tägliche Gebühren.
Es gibt in Deitschland ein extra Bestattungsgesetz.Demzufolge werden erst die Ehepartner,dann die leiblichen kinder und dann die Stievkinder herangezogen.Leiblich Geschwister,Eltern etc kommen erst am Ende.
Als Stieftochter habe ich kein Erbrecht und da dort Schulden vorhanden sind,wuerde ich das Erbe eh ausschlagen.
Hallo Marion65,
ich bin auch nur Laie in SAchen Erbrecht;
setz Dich aber unbedingt mir dem Nachlassgericht
(das sitzt beim Amtsgericht) an deinem Wohnort in Verbindung; dort wird ein Rechtspfleger Dir die weiteren Schritte erklären.
Ein Testament ( falls eins vorhanden ist) muss in jeden Fall beim Nachlassgericht abgegeben werden,
sonst macht sich der Testamentsbesitzer strafbar.
Weitere Hilfen siehe: www.rechtsratgeber.de
Ich drücke die Daumen!
Gruß
Alma10
Hallo,
auf die Schnelle - bin im Urlaub - in einer Woche mehr.
- Sage SOFORT be der Bank Bescheid, dass Dein Vater tt ist und was passiert istdass die auf Vorlage eines Erbschenes beharren (ist eigentlich ueblich, doch sicher ist sicher). 2) Informiere das Amtsgericht - Nachlassgericht ueber den Sachverhalt.
Ob Du verpflichtet bist be einem Stiefvater zyu zaheln, beweifle ich. Alles Weitere in einer Woche.
Ingeborg
Hallo, es ist so, daß nach dem Gesetz Stiefkinder die Bestattung meines Wissens nicht in Auftrag geben müssen. Hierfür ist evtl. das Sozialsamt zuständig. Falls Du über keine Einkünfte und Vermögenswerte verfügst, empfehle ich Dir, beim Sozialamt vorzusprechen und einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellenund hierbei anzugeben, dass sich die Lebensgefährtin Deines Stiefvaters im Besitz von Wertgegenständen und Sparbüchern befindet. Sollten die Einkünfte gering sein, nimm eine Lohn- o. Gehaltsbescheinigung mit. Da Du Stieftochter bist, Frage: Gibt es keine leiblichen Angehörigen Deines Stiefvaters ? Diese wären zunächst für die Bestattung zuständig. Die Lebensgefährtin Deines Stiefvaters ist selbstverständlich nicht berechtigt, Vermögenswerte aus dem Nachlaß zu entnehmen, sofern sie die Erbschaft nicht antritt. Ist Dir bekannt, in welcher Höhe Dein Stiefvater Vermögenswerte und Schulden hinterlassen hat ? Besteht die Möglichkeit, dass Dein Stiefvater für seine Lebensgefährtin einen Vertrag auf den Todesfall beim Sparbuch geschlossen hat ? Diese Dinge müssen alle geklärt werden; ansonsten kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. MfG Löwenkind
Hallo,
da Stiefkinder nicht erbberechtigt sind, verstehe ich die Fragen nicht. Wenn die Lebensgefährtin nach dem Tode des Stiefvaters Dinge an sich genommen hat, die sich nicht hätte nehmen dürfen, (das ist auch nicht die Frage, wer war denn Eigentümer dieser Sachen, evtl. sie selbst) dann muss erst einmal eine berechtigte Person kommen und Herausgabe verlangen. Sie können das nicht.
Die gesetzlichen Erben wären dazu berechtigt. Wenn nun aber ein Testament vorhanden ist, könnten Sie das dem Nachlassgericht mitteilen. Das wir dann die Frau auffordern, es vorzulegen.
MfG
PB
Sich Wertsachen anzueignen die einem nicht gehören nennt man Diebstahl. Ich rate zu einer Anzeige bei der Polizei.
Soweit ein Testament vorliegt muss dies das Nachlassgericht wissen da es dort zwingend eröffnet werden muss. Nehmen sie Kontakt mit dem örtlichen Amtsgericht auf.
ml.
Hallo Marion,
Ihre „Stiefmutter“ hat überhaupt kein Recht auf irgendwelche Erbschaften Ihres Vaters, solange dies nicht in einem Testament vermerkt ist, dass sie was bekommt. Dieses Testament sollte sie vorlegen, wenn sie eines hat. Aber ganz ehrlich: Ich glaube nicht, dass sie eins hat, denn wer setzt ein Testament auf, wenn er Schulden hat?
Sollten noch weitere Fragen offen sein, bitte melden. Bin da
LG aus Stuttgart
Zunächst muss der rechtmäßige Erbe feststehen. Dieser hat mit dem Todeszeitpunkt die Ansprüche auf die Nachlasssachen (Herausgabeanspruch gegen unberechtigte Besitzer o.ä.). Weder das Nachl.gericht noch sonst jemand kann dem Erben die Geltendmachung abnehmen, ausser er klagt die Ansprüche ein beim Zivilgericht.
H.G.
Lebenspartner haben keinen erbrechtlichen Amspruch.
Sollte ein Testament sie zur Erbin gemacht haben, so haben Sie ihr gegenüber einen Pflichtteilsanspruch von 50 % des ges. Vermögens. Sollte kein Testam. gemacht sein, so erben Sie als einzige alles.
z.B. bei Lebens - Versicherungen diese gehören ins Erbgut. Dann wird sich heraussstellen, ob hier als Begünstigter jemand eingetragen ist.
Die Entwendung kommt einer Straftat gleich. Anzeige bei der Polizei machen.
Wer war Wohnungsinhaber od. Eigentümer ?
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Als Erbin wäre Sie berechtigt die Wertsachen ansich zunehmen. Aber auch als über den Tod hinaus Bevollmächtigte wäre Sie möglicherweise berechtigt.
Wenn aber schon von vornherein feststeht, dass Sie das Erbe nicht annimmt - also ausschlägt, dann dürfte Sie die Sache nicht annehmen.
Sollte Sie nämlich bereits durch Ihr Handeln zeigen, dass Sie die Erbschaft möchte, so dürfte Sie nicht mehr ausschlagen.
Sie ist verpflichtet das Testament unverzüglich bei Gericht abzugeben. Dieses würde dann eröffnet werden.
Sollte Sie auch erben, müssten Sie dann auch überlegen, ob Sie den verschuldeten Nachlass - sofern das zutrifft - ausschlagen.
Der Erbe muss die Kosten der Bestattung übernehmen. Mir ist ad hoc keine Kostenregelung im Bestattungsgesetz bekannt, wonach die Stiefkinder zu Übernahme der Kosten verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
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Fax. 02222-931182
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Hallo,
ich bin jetzt zurück und frage mich, ob Du überhaupt noch Fragen hast.
Ingeborg