Unrechtmäßiges Erben

Mal ein Gedankenspiel
Frau A, sehr alt und gut betucht, wird viele Jahre von Familie B gepflegt- und wie sich später herausstellt auch finanziell erleichtert. A zunehmend verwirrt merkt etwas und ruft ihre Familie C ( Nichten und Neffen)zufällig um Hilfe an, die sich sofort kümmern- Familie B meldet sich darauf hin nicht mehr. A wird in einem Seniorenwohnheim untergebracht und gerichtlich durch eine Rechtsanwältin E betreut. C kümmern sich die letzten 5 Jahre um A.
Im Testament steht jedoch auch nach dem 5 Jahre später eintretenden Tod von A immer noch Familie B, da A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vollständig testierfähig ist.
Hat hier Familie B Glück gehabt oder hat C auch noch Möglichkeiten?
Vielen Dank

Bei den geschilderten Umständen betrachte ich das Testament als voll wirksam, vorausgesetzt, dass keine Formfehler bestehen. Das Gesetz geht davon aus, dass, wenn ein Testament hinterlassen wird, dieses den „letzten Willen“ wiedergibt und es widerrufen worden wäre, wenn hierzu ein
Anlass bestanden hätte. Die zwischenzeitliche Beeinträchtigung der Geisteskraft kann keine Berücksichtigung finden, wobei ich davon ausgehe, dass z.B. kaum beweisbar sein wird, ob und inwieweit die letzten Umstände Einfluss auf die evtl. geänderten Ansichten der Verstorbenen gehabt haben. Die Bereitschaft zur Verzeihung ist bei den Menschen bekanntlich sehr sehr unterschiedlich (und im Bereich des Möglichen). Im Übrigen muss auch der tatsächliche Ablauf insgesamt bewiesen werden können, falls die gesetzlichen Erben (die Fam. C hat aufgrund der Betreuungen keine „Rechte“ in dieser Hinsicht) eine Anfechtung des T. ins Auge fassen sollten.
Falls für Sie noch Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut unter Wiederholung des Vorganges.
Freundliche Grüße aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann

Hallo Claus W.,
Fam.B hat leider Glück gehabt, wenn das das letzte Testament war. C müsste beweisen, dass A nichtg mehr testierfähig war zur damaligen Zeit - durch Amtsarzt und Gericht. Wenn C gepflegt hat hätte C jährlich eine Abrechnung erstellen müssen für die Hilfe, ansonsten verjährt.
Leider
M-f-G
petelennox

kann leider nich weiter helfen

Es wäre hierbei zu unterscheiden, welches Testamént von A errichtet worden ist.

  • Handelt es sich um ein notarielles Testament, so sind die Chancen von C schlecht, da der Notar bei der Errichtung des Testamentes ein Gespäch mit seinen Mandanten führt um sich zu überzeugen, daß der Betreffende voll im Besitz seiner geistigen Kräfte ist.

  • Handelt es sich aber um ein handschriftliches Testament, welches nur durch das zuständige Amtsgericht
    eröffnet und verlesen wird und die darin aufgeführten
    Erben ein Schreiben bekommen, dann bestünde in diesem Fall die Möglichkeit, daß Testament gerichtlich anzufechten. Wenn A beim verfassen ihres Testamentes
    bereits unter Betreuung stand und die Betreuung wurde ja eingerichtet, da A nicht mehr Herr seiner Gedanken war, wäre ein Erfolg vor Gericht meineserachtens möglich. Die Anfechtung müßte aber schnellstens erfolgen, da anzunehmen ist, daß B versuchen wird,
    schnellstens an sein Geld zu kommen.

Das Testament der A ist schon älter- also noch VOR Bekanntwerden der Veruntreuung der Familie B. Die Dame Stand ab der Aufnahme in das Pflegeheim unter gerichtlicher Betreuung vertreten durch die Anwältin. Dort hat sie mehrfach geäußert, dass sie das Testament ändern lassen wolle- dies und die Veruntreuungsvorfälle sind auch durch die Betreuung dokumentiert worden, als es dann so weit war, war die A leider nicht mehr testierfähig ( oder wie der Neurologe bescheinigt hat " eingeschränkt testierfähg") und damit wurde die Sache für die Betreuerin abgehakt.

Es wäre hierbei zu unterscheiden, welches Testamént von A
errichtet worden ist.

  • Handelt es sich um ein , notarielles Testament, so sind die
    Chancen von C schlecht, da der Notar bei der Errichtung des
    Testamentes ein Gespäch mit seinen Mandanten führt um sich zu
    überzeugen, daß der Betreffende voll im Besitz seiner
    geistigen Kräfte ist.

  • Handelt es sich aber um ein handschriftliches Testament,
    welches nur durch das zuständige Amtsgericht
    eröffnet und verlesen wird und die darin aufgeführten
    Erben ein Schreiben bekommen, dann bestünde in diesem Fall die
    Möglichkeit, daß Testament gerichtlich anzufechten. Wenn A
    beim verfassen ihres Testamentes
    bereits unter Betreuung stand und die Betreuung wurde ja
    eingerichtet, da A nicht mehr Herr seiner Gedanken war, wäre
    ein Erfolg vor Gericht meineserachtens möglich. Die Anfechtung
    müßte aber schnellstens erfolgen, da anzunehmen ist, daß B
    versuchen wird,
    schnellstens an sein Geld zu kommen.

Zusätzlich wäre noch zu sagen, dass in dem Zimmer der A eine handschriftliche Willensäußerung liegt, in dem Sie ihr Testament widerruft, allerdings ist das Zimmer mit dem Tod der A versiegelt worden, bis die Erben es wieder betreten, also ein leicht zu vernichtendes " Beweisstück"