ich bin vor einem Jahr in eine Wohnung gezogen die unrenoviert gewesen ist. Im Übergabeprotokoll wurden lediglich die abgewohnten Böden aufgenommen. Es ging damals alles so schnell und viele Mängel sind erst mit der Zeit aufgefallen, wie z.B.
Absplitterungen an den Heizkörpern
Beschädigungen an den Türen
defekte sanitäre Anlagen, die von der Hausverwaltung nach mehrmaliger Aufforderung beseitigt wurden.
Meine Küche konnte ich drei Monate nicht anschließen, weil die Abflüße nicht dicht gewesen sind.
Nun habe ich die Chance in eine neue Wohnung zu ziehen und habe nun gekündigt, da ich nicht noch mehr Schäden entdecken möchte.
Anbei meine Klausel aus dem Mietvertrag: Bitte helft mir- ich möchte nicht für Schäden der Vormieterin aufkommen müssen -
Schönheitsreparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.
Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, wobei das Streichen der Wände dem Anbringen einer gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen:
Wand-/Deckenanstrich in
Küchen, Bädern, Duschen in der Regel alle 5 jahre
Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten in der Regel alle 7 Jahre
anderen Räumen in der Regel alle 9 Jahre
Lackieren von
Heizkörpern und -rohren, Innentüren, Fenstern und Wohnungseingangstüre von innen in der Regel alle 8 Jahre.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, erforderliche Anstriche sollen in neutralen, deckenden und hellen Farben durchgeführt werden.
Endes das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter, sofern der Mieter gem. Abs. 2 und Abs. 3 die Schönheitsreparaturen, gemessen am hypothetischen Wert der Eigenleitstung des Mieters, geltend machen. Dieser Anteil wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ermittelt. Dem Mieter bleibt es unbenommen einen eigenen Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts vorzulegen. Sind die Kosten dieses Kostenvoranschlags günstiger, ist der Kostenvoranschlag des Mieters maßgeblich.
In jedem Fall werden die Kosten ermittelt in Form einer Quote, bei der die unter Abs. 2 genannten Regelfristen zugrunde gelegt werden, dazu wird allerdings nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern eine der Abnutzung entsprechende fiktive Wohndauer ins Verhältnis gesetzt. Beträgt beispielsweise die Regelfrist in Wohnräumen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen 7 Jahre, entspricht der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung jedoch einer fiktiven Wohndauer von lediglich 3 Jahren, trägt der Mieter drei Siebtel der Kosten.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall unbenomen, statt der Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen…
Heute kam ein Brief von meiner Hausverwaltung, dass ich vertraglich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet bin - ich soll Türen Heizkörper alles streichen, Dübel und Löcher in den Fliesen verschließen (welche durch die Vormieterin im Bad vorhanden sind) und soll für Beschädigungen am Boden aufkommen…
Ich weiss nicht was ich machen soll - so viel Arbeit beim Einzug und jetzt das auch noch? Ich wohne am 01.10. gerade mal ein Jahr dort…und habe zum 31.10. gekündigt.
Leider sieht es nicht gut aus für Sie.
Zu Anfang des Mietverhältnisses hätten Sie die Renovierung der Wohnung von Ihrem Vermieter verlangen können.
Da Sie das nicht getan haben, steht es nun nicht mehr zur Debatte, dass die Wohnung unrenoviert war.
Lediglich einen Nachweis über die Abnutzung des Oberbodens gibt es laut Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll ist maßgeblich, da von beiden Parteien unterschrieben.
Die Renovierungsklausel des Vermieters entspricht der heutigen rechtlichen Situation.
Man geht davon aus, dass Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben und dafür eine Gegenleistung vom Vormieter oder vom Vermieter erhalten haben. Dies können Möbelstücke oder ein eherer Einzug, eine geringere Erstmiete oder dergleichen sein.
Sollten Sie bei Einzug einige der jetzt geforderten Renovierungsarbeiten geleistet haben, müssen Sie dies anhand der Rechnungen von damals nachweisen.
Sollten zum Auszug einige Räume erneut einer Renovierung
bedürfen, sind die Kosten sodann anteilig von Ihnen zu tragen. Lassen Sie sich die Angebote der Firmen zeigen, Ihren Anteil ausrechnen und überlegen Sie, ob es nicht günstiger für Sie wäre, wenn Sie die Arbeiten selbst ausführen. Wurde die letzte Renovierung Jahre vor Ihrem Einzug durchgeführt, kann es sein, dass nun alle Renovierungsarbeiten fällig sind.
Da Sie die Dübellöcher, sofern diese nicht in Ihrem Übergabeprotokoll aufgenommen wurden, von Ihrer Vormieterin übernommen haben, sind diese von Ihnen zu verschließen.
Auch ist es ein Unterschied, ob in ihrem Übergabeprotokoll von abgewohnten oder von beschädigten Böden die Rede ist. Beschädigungen an der Wohnung müssen immer vom Mieter beseitigt werden. Die Frage ist, ob diese Beschädigungen im Zusammenhang mit der starken Abnutzung stehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positiveren Zeilen schreiben konnte.
Alles Gute
Sun
Ich bin kein Rechtsanwalt und darf daher keine rechtlichen Auskünfte geben. Meine Auskünfte geben meine persönliche Meinung wieder.
heute ist es oft nich mehr erforderlich vor dem Auszug zu renovieren. Voraussetzung es steht so im Mietvertrag. In so einem Fall muß mann die Wohnung nur besenrein verlassen.
In Ihrem Fall steht aber etwas Gegenteiliges im Mietvertrag, den Sie vor einem Jahrdurch Ihre Unterschrift auch anerkannt haben. Da hätten sie drauf achten müssen.
Die zeitlich vorgeschriebenen Fristen für eine Renovierung wie alle 5 Jahre Küche, Bad und Decken streichen, sind Gegenstandslos. Der Gesetzgeber hat solche Klauseln als „unbillig“ gestrichen.
Renoviert werden muss, wenn es erforderlich ist.
Sie haben nur wenig Möglichkeiten etwas zu sparen:
Die Wohnung muss nicht wieder wie neu sein. 2. Üblicher Verschleiß und Gebrauchsspuren an Auslegeware, Füßböden, Türen und Kacheln im Bad sind hinzunehmen.
Wenn das Bad vor 1 Jhr renoviert wurde ( neu gekachelt und gefliest), dann müssen Sie die Bohrlöcher in den Wänden und Schäden am Fußboden beseitigen. Wurde das Bad aber vor mehr als 5 Jahren renoviert, dann sind Bohrlöcher in den Fliesen und auch kleine Schäden an den Bodenfliesen natürlicher Verschleiß, für den Sie nicht aufkommen müssen.
Versuchen Sie sich gütig mit dem Vermieter unter den o.a. Gesichtspunkten zu einigen. Wenn das nicht gelingt, das sollten Sie dem Vermieter auch sgen, dann sollten Sie sich einen Sachverständigen uber den Mieterbung besorgen, der als Schlichter eitreten kann.
also die Dübellöcher verschließen ist wohl die einfachste Sache der Welt und muss gemacht werden!
Wieviel sonst noch renoviert werden muss, ist wohl auch etwas Verhandlungssache. Unbillig ist es jedenfalls, wenn man nach knapp einem Jahr Dinge renovieren soll, die man nicht verursacht hat.
Sollte eine Einigung nicht herbeigeführt werden können, so bleibt nur der Weg zu einem guten Anwalt. Gerichte haben ein gutes Gefühl für Vermieter, die nur abzocken wollen!
Viel Erfolg
GEK