Herr Smith mietet sich eine Gewerbehalle. Dort hinein baut er einige Büros, ein Zimmer für Messegäste und einige Lagerboxen. Alles zur Untervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht. Kann Herr Smith die Vorsteuer geltend machen? Betreibt er ein Gewerbe? Danke!
Herr Smith mietet sich eine Gewerbehalle. Dort hinein baut er
einige Büros, ein Zimmer für Messegäste und einige Lagerboxen.
Alles zur Untervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht. Kann
Herr Smith die Vorsteuer geltend machen? Betreibt er ein
Gewerbe? Danke!
Grundsätzlich handelt es sich um ein Gewerbe, wenn man einer selbständigen, nachhaltigen Tätigkeit nachgeht, mit der Absicht Gewinn zu erzielen und man sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, z.b. wenn man Vermietungsinserate in die Zeitung einstellt. Es könnten jedoch auch lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, dies müßte man im vorliegenden Fall abgrenzen - je nachdem wie aufwändig der Ausbau war.
Trotz alledem sieht es mit dem Vorsteuerabzug schlecht aus, da Umsätze, die Vermietung von Grundstücken/Grundstücksteilen betreffen steuerbefreit sind nach § 4 UStG. Wo keine Umsatzsteuer, da auch kein Vorsteuerabzug!
Viele Grüße
Grundsätzlich handelt es sich um ein Gewerbe, wenn man einer
selbständigen, nachhaltigen Tätigkeit nachgeht, mit der
Absicht Gewinn zu erzielen und man sich am wirtschaftlichen
Verkehr beteiligt, z.b. wenn man Vermietungsinserate in die
Zeitung einstellt. Es könnten jedoch auch lediglich Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, dies müßte man im
vorliegenden Fall abgrenzen - je nachdem wie aufwändig der
Ausbau war.Trotz alledem sieht es mit dem Vorsteuerabzug schlecht aus, da
Umsätze, die Vermietung von Grundstücken/Grundstücksteilen
betreffen steuerbefreit sind nach § 4 UStG. Wo keine
Umsatzsteuer, da auch kein Vorsteuerabzug!Viele Grüße
Hallo,
leider muss ich meiner Vorrednerin wiedersprechen.
§ 4 UStG sagt: (befreit ist)
a)die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind
Hierbei handelt es sich um gewerbliche V + V.
DIe Vermietung des Zimmers an den Messegast ist kurzfristig und somit zwingend UST-pflchtig.
Bei den BÜros und den Boxen gehe ich mal davon aus, dass die Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. - Also sollte Smith bei diesen Umsätzen auf seine Umsatzsteuerbefreiung verzichten und nach § 9 (1) UStG optieren. - Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger diese Räumlichkeiten für Leistungen verwendet, welche den Vorsteuerabzug (beim Mieter) nicht ausschließen (geht also nicht
z.B. bei Ärzten).
Soweit das alles geklärt ist, und Smith USt - pflichtige Umsätze ausführt, kann er auch die Vorsteuer in Anspruch nehmen.
Armer Ritter
Servus Jörg,
nachdem Dir der Arme Ritter alles wesentliche dargelegt hat, noch ein paar Krümelchen zur Systematik (und eine im Archiv findbare Überschrift):
Herr Smith mietet sich eine Gewerbehalle. Dort hinein baut er
einige Büros, ein Zimmer für Messegäste und einige Lagerboxen.
Dieses:
Alles zur Untervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht.
ist ein Begriff aus der Einkommensteuer. Um Unternehmer im Sinn des UStG zu sein, braucht keine Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen; es genügt, wenn die Tätigkeit nachhaltig ist. Beispiel: Solaranlagen auf dem Dach mit Einspeisung ins Netz berechtigen zum Vorsteuerabzug (meistens bloß, wenn man will).
Und das:
Betreibt er ein Gewerbe?
ist zwar eine interessante Frage (im vorliegenden Fall betreibt er ganz klar keines), aber sie hat keinerlei Einfluss auf den Vorsteuerabzug, auch wenn das zumindest zeitweise von solchen Helden wie e-bay verbreitet worden ist. Die Frage „Gewerbe“ ist bloß gewerberechtlich und ggf. für die GewSt interessant, nicht für die USt.
Schöne Grüße
MM
Servus,
das soll jetzt nicht in ein Emily-Bashing ausarten, aber da liegt noch einiges im Argen, was der Arme Ritter noch nicht aufgegriffen hat.
Grundsätzlich handelt es sich um ein Gewerbe, wenn man einer
selbständigen, nachhaltigen Tätigkeit nachgeht, mit der
Absicht Gewinn zu erzielen und man sich am wirtschaftlichen
Verkehr beteiligt,
soweit ok, aber lies doch mal die §§ 15 und 21 EStG. Es geht hier tatsächlich um Vermietung, und Abgrenzungsfragen (etwa betreffend Beherbergung bei den Messegästen) stellen sich wegen der Untervermietung überhaupt nicht. Eine kraft Rechtsform gewerblich tätige Gesellschaft ist auch nicht gegeben, da es sich um einen Einzelunternehmer handelt. VuV und gut ist.
Das hier:
z.b. wenn man Vermietungsinserate in die
Zeitung einstellt.
bitte ich zu erläutern, wo hast Du denn das ausgegraben? Im deutschen Steuer- und Gewerberecht kann ich dieses Kriterium jedenfalls nicht orten.
Und hier:
je nachdem wie aufwändig der Ausbau war.
wirds mir schon fast ein bissle schwindelig. Die Definition von Einkünften aus VuV hat doch aber auch gar nix mit anschaffungsnahem Aufwand / nachträglichen AHK zu tun (auf die Du hier vielleicht hinaus willst). Wenn ich Dich ganz falsch verstehe, bitte ich um ein paar erläuternde Worte hierzu.
Die Sache mit der Option zur USt-Pflicht hat der Arme Ritter schon klargestellt, da brauch ich nix mehr zu sagen.
Schöne Grüße
MM
…das hilft Herrn Smith doch schon einmal ein wenig weiter! Danke!
Es gibt eine bekannte Firma die „self-storage“ Lagerräume vermietet (die mit dem Leuchtturm!). Dort wird z.Bsp. bei Privatkunden ohne USt. abgerechnet, bei Gewerbekunden mit. Wie kann man denn so etwas handhaben?