Hallo,
folgender Fall:
Seit Einzug im Jahr 2008 in eine Mietwohnung befindet sich auf dem Balkon ein langer unschöner, hässlicher Riss auf der unteren Balkoninnenseite. Nach mehrmaligen Besichtigungstermine seitens des Vermieters und auch einer „Fachfirma“ wurde dieser Riss stümperhaft verschmiert. Die Folge war, daß der Riss logischerweise wieder zum Vorschein kam und im Laufe der Zeit immer schlimmer wird.
Trotz mehrmaliger Nachfragen und Aufforderung zur Beseitigung des Risses wurde der Vermieter bis heute nicht aktiv (er streitet sich wegen „Gewährleistungsansprüche“ aus der Vergangenheit mit der ausführenden Firma, welche die Balkone wohl vor dem Einzug saniert hat!).
Was kann man tun? Mit Mietminderung oder mit einem Anwalt „drohen“?
Vielen Dank für jeder Antwort.
Hallo Simmie,
Seit Einzug im Jahr 2008 in eine Mietwohnung befindet sich auf
dem Balkon ein langer unschöner, hässlicher Riss auf der
unteren Balkoninnenseite.
Soll das heißen, der Riss war bei Einzug bereits vorhanden?
Dann würde sich die Frage stellen, ob der Mieter nach § 536b BGB sein Recht auf Minderung vorbehalten hat. (http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html)
Was kann man tun? Mit Mietminderung oder mit einem Anwalt
„drohen“?
Es stellt sich weiterhin die Frage, wie erheblich der Mangel ist. Berechtigt er zu einer Minderung? Nach § 536 Abs.1 (http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html) gilt nämlich: „Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“ Nach der Rechtssprechung liegt eine solche unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dann vor, wenn sie zu weniger als 3% Minderung der Miete führen würde. Dies könnte man sich im vorliegenden Fall vorstellen.
Hoffe weitergeholfen zu haben.
Gruß
Joschi
Ja, der Mängel war schon bei Einzug vorhanden, wurde mit dem Vermieter vereinbart, daß der Riss beseitigt wird.
Der Riss ist 1,10 m lang und 5mm breit. Er wurde mit einer grauen Masse verschmiert (der Riss ist aber wieder neu entstanden!), was natürlich bei einem weissen Balkon sehr hässlich aussieht.
Vielen Dank vorab für Eure netten Antworten.
Es geht offensichtlich um einen optischen Mangel, der sich nur auf den Balkon erstreckt. Wenn die Wohnung z.B. 100qm groß ist und der Balkon ist 5qm groß betrifft dieser „Mangel“ 5% der Wohnung.
Um überhaupt auf eine lohnenswerte Minderungsquote zu kommen müsstest du nachweisen, dass du viel Zeit auf dem Balkon verbringst (Nachbarn sehen dich regelmäßig, er ist liebevoll bepflanzt, etc.), dass der Balkon mit ein Grund für die Anmietung der Wohnung war, etc.
Ist es ein 2 qm großer Nordbalkon einer 200qm großen Wohnung und trocknest du regelmäßig deine Wäsche darauf, wird es schwierig.
Könnte man den Riss z.B. durch Platten, Rankhilfen o.ä. verdecken? Auch wenn das Verdecken des Risses einfach machbar wäre, kann es schwierig werden.
Ansonsten kannst du mit 1-3% Mietminderung maximal probieren, den VM zu einer baulichen Maßnahme zu bewegen, denk aber daran dass, wenn es hart auf hart kommt, einem Richter plausibel gemacht werden muss, warum der Riss dich so stört.
Viele Grüße,
Nina
Um überhaupt auf eine lohnenswerte Minderungsquote zu kommen
müsstest du nachweisen, dass du viel Zeit auf dem Balkon
verbringst (Nachbarn sehen dich regelmäßig, er ist liebevoll
bepflanzt, etc.), dass der Balkon mit ein Grund für die
Anmietung der Wohnung war, etc.
Nein, darauf kommt es in keinster Weise an. Besteht ein Mangel, so berechtigt er zur Minderung, egal ob man den Teil der Wohnung nutzt oder eben nicht.
Ansonsten kannst du mit 1-3% Mietminderung maximal probieren,
Nochmal: ein Mangel, der die Tauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigt, berechtigt den Mieter nicht zu einer Minderung. Also nix mit einer Minderung unter 3%.
Hi textilina
Es geht offensichtlich um einen optischen Mangel, der sich nur
auf den Balkon erstreckt. Wenn die Wohnung z.B. 100qm groß ist
und der Balkon ist 5qm groß betrifft dieser „Mangel“ 5% der
Wohnung.
So einfach läßt sich ein prozentualer Minderungsverlange nicht berechnen. Berade zB beim Balkon darf nur 1/3 bis 1/2 zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.
Auch würde ein Riss an der Decke von 1,2m x 0,5cm wohl kaum den gesamten Balkon unbrauchbar werden lassen. Bislang wäre es nur ein optischer Mangel. Ob dieser überhaupt minderungsfähig wäre, gerade an einer Stelle, die üblicherweise selten angeschaut wird wäre zudem fraglich.
Auch bei Zimmerwand/deckenrissen muß sich nicht zwingend ein Mangel ergeben. Es gibt Konstruktionen, da wäre dies normal möglich, zB Fachwerk (Holz arbeitet bekanntlich), oder zB Schwundrisse bei neu verputzen Wänden.
Um überhaupt auf eine lohnenswerte Minderungsquote zu kommen
müsstest du nachweisen, dass du viel Zeit auf dem Balkon
verbringst (Nachbarn sehen dich regelmäßig, er ist liebevoll
bepflanzt, etc.),
???
Diese Regelung wäre bei den meisten hier unbekannt. Gibt es dafür eine aktuelle Quelle?
dass der Balkon mit ein Grund für die
Anmietung der Wohnung war, etc.
Wie soll man dies nachweisen?
Ist es ein 2 qm großer Nordbalkon einer 200qm großen Wohnung
und trocknest du regelmäßig deine Wäsche darauf, wird es
schwierig.
??? Was hat denn die Himmelsrichtung oder Wäsche damit zu tun?
Könnte man den Riss z.B. durch Platten, Rankhilfen o.ä.
verdecken? Auch wenn das Verdecken des Risses einfach machbar
wäre, kann es schwierig werden.
Optisch wäre der Riss leicht zu verfüllen. Wenn aber die Substanz erhalten werden soll, wäre da schon ein wenig mehr nötig.
Ansonsten kannst du mit 1-3% Mietminderung maximal probieren,
den VM zu einer baulichen Maßnahme zu bewegen, denk aber daran
dass, wenn es hart auf hart kommt, einem Richter plausibel
gemacht werden muss, warum der Riss dich so stört.
siehe Joschi
Nach meiner Einschätzung wäre hier gar keine Minderung angezeigt, solange kein Material von der Decke auf den Balkon fällt. Und dann müßte wegen einer geringen Minderung überlegt werden, ob sich dieser Betrag im Verhältnis zum möglicherweise geschädigten VM Verhältnis lohnt. Der VM könnte auf die Idee kommen auch immer seine Vorteile auszunutzen, zB bei Auszug oder Mietanpassungsverlangen.
vlg MC
PS: Wenn textilina wie schon mal erwähnt mit Wohnungswirtschaft zu tun hat, so wäre es uns allen unerklärlich warum so eine unbrauchbare Antwort abgeliefert wird.
Ich habe es etliche Male bei Amtsgerichten erlebt, dass Mietminderung davon abhängig gemacht wurde, ob man nachweisen konnte, dass eben jener Part, auf den sich die Minderung bezieht, einem besonders wichtig und nutzbar ist.
Ein Mieter klagte, weil in seinem mitgemieteten Garten von der sich nebenan befindenden Baustelle ständig Staub herübergeweht wurde.
Er argumentierte, er könne den Garten nicht nutzen, seine Kinder auch nicht und er hätte die Wohnung hauptsächlich wegen dem Garten gemietet.
Es handelte sich um einen rund 20qm großen Rasenstreifen, von einer Hecke umgeben, zu einer größeren Straße hin gelegen.
Der Vermieter fand etliche Nachbarn im Haus, die bestätigten, dass der Mann auch vor Errichtung der Baustelle nie im Garten gesehen wurde, er dort teilweise seine Müllsäcke zwischenlagerte und die Kinder nur jeses 2 Wochenende an einem Samstag für einige Stunden zu besuch waren.
Das Gericht befand, der Freizeitwert des Gartens zu einer stark befahrenen Straße hin sei gering, Staub dort ohnehin nicht auszuschließen und man könne dort weder im Liegestuhl liegen noch den Garten als solchen tatsächlich nutzen, er sei eher als Vorgarten anzusehen und konnten der Argumentation des Mieters, die Wohnung deshalb gemietet zu haben, nicht folgen, zumal er nachweislich seinen Müll dort zwischenlagerte und der Garten einen ungepflegten Eindruck macht.
Ich kenne noch mehr solcher Beispiele aus der Praxis. Ich habe keine Ahnung, wie die Rechtsanwälte hier das beurteilen, aber ich habe solche Urteile selbst erlebt und kann daher nur raten sich frühzeitig darum zu kümmern, dass Nachbarn bestätigen, dass man den Balkon nutzt und ihn pflegt, etc.
Viele Grüße,
Nina