Unschuldig Gefaengnisausbruch

Hallo zusammen,

ich hab da grad ein Buch gelesen, wo es grob drum geht, dass jemand wegen eines Mordes den er nicht begangen hat ins Gefaengnis kommt. Nach ein paar Jahren gelingt es ihm abzuhauen und sich ausserhalb eine neue Existenz aufzubauen. Natuerlich fliegt die Sache irgendwann auf und er landet erneut vor Gericht. Nun stellt sich netterweise waehrend des Prozesses heraus, dass der Typ wirklich unschuldig war.

Im Buch wird er nun wirklich von allem frei gesprochen - wuerde ein deutsches Gericht in diesem Fall auch so entscheiden?

*wink*

Petzi

Im Buch wird er nun wirklich von allem frei gesprochen -
wuerde ein deutsches Gericht in diesem Fall auch so
entscheiden?

*wink*

Petzi

Hmmm…

dafür müsste das Gericht erstmal das Buch lesen, dann könnte es entscheiden.

Gruss

Iru

Hallo,

Selbstbefreiung ist nicht strafbar, solange man dabei keine anderen Straftaten (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung) begeht.
Hat wenigstens Jean Abel mal behauptet :wink:

LG,
Markus

Hallo,

Im Buch wird er nun wirklich von allem frei gesprochen -
wuerde ein deutsches Gericht in diesem Fall auch so
entscheiden?

Ja, wenn er zur/auf der Flucht und danach keine Straftaten begangen hat. Die Flucht selbst ist in Deutschland nicht strafbar, und zwar sogar unabhängig davon ob jemand schuldig ist oder nicht. D.h. wenn die Flucht einfach nur darin besteht z.B. auf dem Weg zum Arzt oder im Gericht in einem günstigen Moment die Biege zu machen, dann bleibt dies strafrechtlich ohne Folgen. Wer natürlich zur Flucht einen anderen Menschen einsperrt, verletzt oder gar tötet, ein Auto entwendet, … muss hierfür selbstverständlich mit Strafe rechnen.

Gruß vom Wiz

Ja, wenn er zur/auf der Flucht und danach keine Straftaten
begangen hat. Die Flucht selbst ist in Deutschland nicht
strafbar, und zwar sogar unabhängig davon ob jemand schuldig
ist oder nicht. D.h. wenn die Flucht einfach nur darin besteht
z.B. auf dem Weg zum Arzt oder im Gericht in einem günstigen
Moment die Biege zu machen, dann bleibt dies strafrechtlich
ohne Folgen. Wer natürlich zur Flucht einen anderen Menschen
einsperrt, verletzt oder gar tötet, ein Auto entwendet, …
muss hierfür selbstverständlich mit Strafe rechnen.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz.

Mich brachte die Schilderung auf einen anderen Gedanken. Wenn er rechtskräftig, aber unschuldig verurteilt wurde und auf der Flucht aus der Vollstreckungshaft eine Strafttat begeht, ohne die die Flucht nicht möglich gewesen wäre (z.b. schlägt er einen Wärter nieder). Er wird wieder gefasst, vor Gericht gestellt und dann stellt sich seine Unschuld zur Ursprungstat heraus.
Könnte das Niederschlagen des Wärters als Notwehr geltend gemacht werden? Letztlich war das Urteil rechtskräftig, sonst würde er nicht einsitzen.
Wie siehst Du das? (Abgesehen von dem Fakt, dass wir uns jetzt nicht mehr im polizeilichen, sondern im strafrechtlichen Bereich befinden)

Gruss

Iru

Das ist keine Frage von Ansicht, sondern darauf gibt es klare Antworten:

Es gibt keinen rechtswidrigen Angriff, daher ist Notwehr ausgeschlossen. § 261 StPO ist der Rechtfertigungsgrund für die (wenn auch falsche) Verurteilung.

Auch ein gerechtfertigter Nostand kommt nicht in Betracht, weil es keine Angemessenheit gibt, wo ein staatliches Verfahren vorgesehen ist (hier die Gerichtsverhandlung).

Levay
(dem man genau diese Fragen in der mündlichen Examensprüfung gestellt hat)

Es gibt keinen rechtswidrigen Angriff, daher ist Notwehr
ausgeschlossen. § 261 StPO ist der Rechtfertigungsgrund für
die (wenn auch falsche) Verurteilung.

Siehste, und genau da lag für mich der Hase im Pfeffer. Ich war im Zweifel, ob man die Freiheitsentziehung nach rechtskräftiger Verurteilung trotz Unschuld als rechtswidrigen Angriff werten kann.

Auch ein gerechtfertigter Nostand kommt nicht in Betracht,
weil es keine Angemessenheit gibt, wo ein staatliches
Verfahren vorgesehen ist (hier die Gerichtsverhandlung).

Hab ich auch nicht in Betracht gezogen.

Levay
(dem man genau diese Fragen in der mündlichen Examensprüfung
gestellt hat)

Iru, der sich die Frage nur selbst gestellt hat :wink:

Ich muss dazu sagen, dass der Prüfer nicht ausdrücklich gesagt hat, dass § 261 StPO der Rechtfertigungsgrund ist, aber er hat so ein zufriendes Gesicht gemacht. :smile:

Levay

Hi Irubis,

dafür müsste das Gericht erstmal das Buch lesen, dann könnte
es entscheiden.

oh, welche Information hab ich denn vergessen?

*wink*

Petzi

Hi Wiz,

Die Flucht selbst ist in Deutschland nicht
strafbar, und zwar sogar unabhängig davon ob jemand schuldig
ist oder nicht.

cool, das wusste ich nicht. Vielen Dank :smile: Weiss jemand ob das in England (da spielt naemlich das besagte Buch) auch so ist?

*wink*

Petzi