Hallo,
wenn für eine pflegebedürftige, seit Jahren dahinsiechende Person ein Vermögensverwalter aus dem weiteren Verwandtenkreis eingesetzt wird, wer kontrolliert den dann? Wenn zB das Testament angeblich bekannt ist und der Verwalter in eines der Häuser des Pfleglings zieht mit der Begründung, es sowieso zu erben? Darf er das? Und was passiert, wenn der Vermögensverwalter zB das Aktienvermögen veräußert, weil er in Kenntnis des Testaments, in dem das Aktiendepot einer anderen Person vermacht wird, die Erbschaft dieser dritten Person verkleinert?
Wie ist denn da die Rechtslage? Kann man den Verwalter auch zu Lebzeiten des Erblassers kontrollieren lassen, auch wenn der Erblasser nicht entmündigt ist?
Servus,
unter anderem, um für solche Situationen einen klaren Rahmen zu schaffen, wurde die frühere „Entmündigung“ durch die heutige „gesetzliche Betreuung“ ersetzt.
Wann immer jemand in fremdem Vermögen herummengen möchte, benötigt er dafür die Bestellung zum Betreuer durch einen Richter. Bei diesem kann die Bestellung eines Betreuers angeregt werden, die Betreuung kann sich auf verschiedene Bereiche erstrecken oder auch nicht, und für jeden dieser Bereiche muss konkret begründet werden, weshalb die Betreuung angeregt wird.
Der „Vermögensverwalter“ wäre in der gegebenen Situation als Betreuer auf dem Gebiet der Vermögenssorge einzusetzen und müsste dann dem Gericht detailliert Rechenschaft ablegen - willkürliches Veräußern von irgendwas käme dann nicht in Frage.
In der gegebenen Situation gäbe es natürlich auch die Möglichkeit, dass eine andere Person anregt, selbst zum Betreuer in Vermögenssachen bestellt zu werden - dann hätte sie die Handhabe, z.B. den selbsternannten Verwalter aus der von ihm besetzten Wohnung rauszuwerfen bzw. von ihm eine marktübliche Miete zu verlangen, ihn wegen seiner Wertpapiergeschäfte ggf. zur Rechenschaft zu ziehen usw., aber eben auch die lästige Pflicht, haarklein zu dokumentieren, was sie mit dem Vermögen des Betreuten macht.
Als Begründung für die Bestellung eines Betreuers in Vermögenssachen genügte bereits, wenn dargelegt wird, wie sich ein Verwandter ohne Auftrag oder Vollmacht am Vermögen des Pflegebedürftigen bedient, ohne dass dieser dieses überblickte oder dagegen einschritte.
Schöne Grüße
MM
Welche Möglichkeiten gibt es, hier eine (amtliche) Überprüfung zu veranlassen, wenn man keine Kenntnis hat über die Beauftragungslage (sofern überhaupt gegeben). Mal naiv gefragt: Kann man nicht einem Gericht einen Hinweis über einen möglichen Verdacht geben mit der Absicht bzw. der Folge, dass das Gericht prüft, ob alles seriös vor sich geht?