Hallo Christian, hallo Benny,
Doch nicht ich habe die Musik bei Youtbe online gestellt,
sondern die Plattenfirmen selbst, z.B.
http://youtube.com/user/universalmusicgroup. Also ist die
Verlinkung eines Videos wohl legal.
Es geht nich darum, wer etwas hochgeladen hat, sondern wer
etwas abspielt.
Und wenn Du den YouTube-Code in Deiner Website hast, dann
spielst Du das Video ab, egal ob sichtbar oder nicht.
„Die Vergütungssätze gelten für Zugriffe auf die Website (oder Teile der Website) mit Nutzung von Werken aus dem GEMA-Repertoire. Zu den Zugriffen mit Musiknutzung zählen auch diejenigen, die durch die Verbindung mit anderen Websites entstehen.“
…nachzulesen im GEMA-Tarif VR-W 1 unter „Anwendungsbereich“
http://www.gema.de/uploads/tx_mmsdownloads/gema_tari…
Übrigens bin ich, obwohl bereits im März dieses Jahres beantragt, erst Mitte November mit der GEMA endlich handelseinig geworden.
Es wurde in dem Vertrag auch eine automatische Verlängerung um ein Jahr jeweils zum 01.04. eines Jahres vereinbart. Die Erprobungsphase bis 31.12. dieses Jahres, von der im verlinkten PDF-Dokument noch die Rede ist, scheint also abgeschlossen zu sein und in eine entsprechende, dauerhafte Regelung zu münden.
Ganz einfach ist es allerdings in der Tat nicht mit der GEMA, das sehe ich auch so.
Was nun die technische Frage des Unsichtbarmachens von Teilen eines auf der eigenen Seite eingebundenen Videos angeht, so ist neben (I)Frames von 1*1 Pixeln (bei manchen Browsern auch 0*0Pixeln) Abmessungen auch denkbar, einen von einer fremden Domain über OBJECT- und/oder EMBED-Element eingebundenen Flashfilm in einen DIV-Container mit diesen winzigen Abmessungen zu stecken und diesem
overflow:hidden
zu geben.
Das wirkt allerdings nur, wenn man dem OBJECT-Element ein PARAM-Kindelement namens WMODE mit dem VALUE „transparent“ oder „opaque“, bzw. dem EMBED-Element ein entsprechendes Attribut wmode=„transparent“ oder wmode=„opaque“ mitgibt.
Wenn man die bewegten Bilder ganz und nicht nur teilweise verstecken will oder es auf den sichtbaren Ausschnitten des Flashfilms keine Transparenz zum Hintergrund der einbindenden Seite gibt, ist „opaque“ jeweils günstiger, da der Rechner sonst unnötig rackern muss und Animation wie Musik ins Stocken bringt.
Ob eine solche Beschneidung eines fremden Gesamtkunstwerkes ohne Einverständnis des Urhebers oder seiner Sachwalter rechtlich einwandfrei ist, dazu bin ich als Nicht-Jurist hier nicht befugt Aussagen zu machen.
Gruß Gernot