Hallo, bitte erklärt mir das mal:
Im BGB steht (§434):
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“.
Ich mache den Umkehrschluss:
„Die Sache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat“.
Oder einfacher: Ein Sachmangel ist ein Mangel bei Gefahrübergang.
Jeder Mangel, der nicht bei Gefahrübergang vorhanden war, ist KEIN Sachmangel.
Denkfehler oder richtig?
Demnach wäre die Beweislastumkehr in der Definition nach BGB §476 unsinnig:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“
Denn der Teilsatz „zeigt sich ein Sachmangel“ dürfte umschrieben werden mit (beachte den Umkehrschluss!) „zeigt sich ein Mangel, der bei Gefahrübergang vorhanden war“.
Im Endeffekt stünde dann da:
„Zeigt sich ein Mangel, der bei Gefahrübergang vorhanden war, dann wird angenommen, dass er bei Gefahrübergang vorhanden war.“
Ich bring das nicht auf die Reihe.
Einige Urteile scheinen sich da auch zu widersprechen.
Ich kann nicht begreifen, warum es kein Sachmangel ist, wenn der Zahnriemen überspringt (–> Motorschaden), während aber Wochen nach dem Kauf entdeckte Dellen im Kotflügel doch einer sind.
Es hieß da in den Begründungen:
Wenn die Ursache für den Zahnriemenschaden unklar ist (überhöhte Drehzahl oder Keilriemenfehler), dann kannein Sachmangel nicht bewiesen werden.
Anders hieß es, dass die Ursache für die Dellen klar war, nämlich Krafteinwirkung von außen auf das Blech.
Wobei: Hätte man den Motorschaden bemängelt, dann wäre dessen Ursache ja auch eindeutig gewesen: Zahnriemen.
Kann ich irgendwo online auf einen BGB KOmmentar zugreifen, der mir das besser erklärt?
(Upps, eine „ICH“ Frage…)