Hallo,
ich bin zur Zeit als freier Cutter beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschäftigt. Besser gesagt, als „unständig Beschäftigter“. Das heißt:
Ich bekomme heute einen Anruf dass ich morgen Arbeiten soll zu einer Gage von bspw 220 Euro (brutto). Ein Tagesvertrag wird aufgesetzt.
Seit ich kein Student mehr bin sind natürlich Sozialversicherungsabgaben fällig. Jedoch blicke ich jetzt nicht mehr so ganz durch.
Beispiel:
Ich arbeite am 15.09.2012 zu einer Gage von 220 Euro Brutto. Jetzt arbeite ich am 21.09.2012 nochmals zu einer Gage von 220 Euro. Wie hoch sind die Abzüge, und werden die auf mein Einkommen pro Monat gerechnet, oder pro Tag?
Hoffe mir kann da jemand helfen.
Viele Grüße,
Stefan
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden meiner Meinung nach genau wie bei einen „normalen“ Beschäftigungsverhältnis getragen. Grundsatz ist Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte:
Interessant wird es, wenn neben einer „normalen“ Beschäftigung eine unständige Beschäftigung ausgeübt wird. Hier können sich Besonderheiten hinsichtlich der Begrenzung auf einen Höchstbeitrag (Beitragsbemessungsgrenze) ergeben. Sollte dies zutreffen sein, bitte melden. Ich versuche dann zu helfen.
Abschliessende Klarheit kann die jeweilige Krankenkasse schaffen. Die Krankenkassen beurteilen das Vorliegen von Versicherungspflicht als sogenannte Beitragseinzugsstelle. Im Regelfall macht dies aber der Arbeitgeber.
Ich hoffe das ich helfen konnte. Für die Richtigkeit meiner Angaben übernehme ich keine Garantie
Hallo, da du ja beim Film bist, würde i h mal bei der Künstlersozialkasse Fragen, ob du dich da versichern kannst, da das ja auf Dauer wohl nicht alles an Einkommen bleiben wird, ist eine freiwillige Selbstversicherung die 2. Option. Bitte an deine Krankenversicherung wenden. Als selbständig Taetiger musst du dich Aug jeden Fall selbst un deine Sozialversicherung kümmern. Es gibt da Pauschale Einsteigertarife.
Ich: hoffe, das hilft dir weiter
Hallo Kameramann,
arbeitest Du an mehreren Tagen im Monat, richten sich die Abzüge nach dem gesamten Brutto. Zwei Tage im Monat zu 220,00 Euro sind 440,00 Euro und sv-pflichtig. Du fällst allerdings in die sogenannte Gleitzone.Hier zahlt der Beschäftigte aus einem niedrigeren Brutto seine Beiträge, der Arbeitgeberzahlt aus dem tatsächlichen Brutto.
Arbeitest Du nur einen Tag im Monat, also mit 220,00 Euro, ist das ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wird an die Minijobzentrale gemeldet und nur der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge
Für die Beitragsberechnung ist von dem innerhalb eines Kalendermonats erzielten Arbeitsentgelt auszugehen ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Maßgebend ist auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze; Ausnahme Beginn oder Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Monats.
Hallo Stefan,
als unständig Beschäftigter bist du versicherungspflichtig zur Kranken, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht bleibt immer bis zu 21 Tg. erhalten. D.h., wenn du am 1.9. einen Auftrag hast, bleibst du bis einschl. 21.9. vers.pfl., auch wenn kein weiterer Auftrag in dieser Zeit ansteht. Wenn also eine Lücke von mehr als 21 Tagen entsteht, dann musst du dich ab dem 22. Tag immer selbst weiterversichern, sind die Lücken kleiner bleibst du durchgängig vers.pflichtig und der Arbeitgeber führt die Beiträge ab. Die Beiträge werden vom tatsächlichen Bruttoverdienst berechnet und abgeführt, als 1/2 AG und 1/2 Arbeitnehmer.
Gruß, Claudia
als Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund berate ich im Leistungswesen.
Diese Versicherungsfrage wird Ihnen Ihre Krankenkasse als Einzugsstelle der Soz.-Beiträge beantworten.
Aber Achtung: nachbohren, denn diese Frage kommt nicht oft vor !
unständig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die nötigen Beiträge zahlt zur Hälfte der Arbeitgeber und der -nehmer. Die Beiträge werden aus einem Beitrag errechnet, den die Krankenkasse für sich und die Rentenversicherung für sich jährlich bestimmt. Diese sind leicht zu „googeln“. Die Abzüge werden bis zu einem bestimmten monatlichen Entgeltbetrag einmal im Monat erhoben. Die Höhe hierzu kann die Krankenkasse leicht errechnen. Eine unständige Beschäftigung ist durch den Arbeitnehmer unverzüglich an seine Krankenkasse zu melden.
Sie werden ja für mehrere Arbeitgeber tätig sein, da berechnet sowieso die Krankenkasse die fälligen Beiträge.
Aber Vorsicht:
Eine unständige Beschäftigung kann man nur in seinem HAUPTberuf (berufsmäßig) ausüben, sie muss weniger als eine Woche dauern und: bei häufigen Wiederholungen der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ist bald eine unständige Beschäftigung nicht mehr gegeben.
Hallo,
ich kann Ihnen zeigen wie eine Umwandlung der Steuerlast in Realeinkommen möglich ist: http://tinyurl.com/bsl9lrr, oder Ihnen ein Schweizer Bankkonto ohne Mindesteinlage und ohne Schufa vermitteln: http://tinyurl.com/878t4hf, oder Ihnen den Weg zeigen, wie Sie mit einer Eigenbelastung von nur ca. 100.- Euro pro Monat eine Steuersparende Immobilie erwerben können und damit auch Ihre Rentenlücke schliessen: http://tinyurl.com/6lnxxxq. Aber ich kann und darf Ihnen in meiner Tätigkeit als Finanzkaufmann diesbezüglich leider Antwort geben. Mein Tipp: Steuerberater konsultieren - ist auch telefonisch möglich (Google). Weitere Infos gerne auch als PN.
anbei die Lohnabrechnung für einen Tag, ich ging dabei von LStKlasse 1 aus - ohne Kinder:
Lohnabrechnung für Zeitraum: Tag 2012
Bruttogehalt: 220,00 EUR
kein 400-EUR-Job oder Gleitzone
0,9% Zusatzbeitrag zur Krankenkasse
Beschäftigungsort: Alte Länder
Steuerklasse: I
Kirchensteuersatz: 8.0%
Kinderfreibeträge: 0.0
für Pflegevers.: kinderlos
Lohnsteuerfreibetrag/Monat: 0,00 EUR
Zuschuss AG zur priv. KK/PV: 0,00 EUR
Geburtsjahr: nach 1947
rentenversicherungspflichtig
Sozialversicherungsabzüge (Arbeitnehmeranteile):
Krankenversicherung: -10,46 EUR
Pflegeversicherung: -1,56 EUR
Rentenversicherung: -18,29 EUR
Arbeitslosenversich.: -2,80 EUR
-33,11 EUR
kein Zuschuss zur privaten Krankenkasse
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Nettogehalt: 118,90 EUR
Die Beiträge werden bis zur täglichen Verdienstgrenze berechnet, d.h. Kranken- u. Pflegeversicherung bis 127,50 EUR
Renten- u. Arbeitslosenversicherung bis 185,67 EUR.