Unständige Beschäftigung + Kleingewerbe

Hallo,

ich blicke mal wieder nicht bei diesem Sozialversicherungsdschungel durch :wink:

Mein Status:

  • Haupteinkommen durch verschiedene „unständige Beschäftigungen“ (alle Arbeitgeber zahlen SV Beiträge).
  • Jede Unständige Beschäftigung bezieht sich auf EINEN Tagesvertrag (8-10 Stunden)
  • Laut Techniker Krankenkasse ist man „auf Kulanz“ nach dieser Beschäftigung noch weitere 21 Kalendertage krankenversichert.
  • Ich übe alle 2-3 Tage so eine Beschäftigung aus, sodass ich durchgehend krankenversichert bin.

Meine Frage nun:

  • Wenn ich über mein Kleingewerbe eine Rechnung ausstelle, muss ich mich dann komplett als Selbstständiger versichern? Selbst wenn diese Rechnung nur 5-10% meines Gesamteinkommens (durch die Unständige Beschäftigung) beträgt?

Ich hoffe hier ist irgendwer der da durchblickt. Bei der Krankenkasse wird mir jedes mal etwas neues erzählt…

Hallo Kameramann,
Du mußt dich an Deine Krankenkasse wenden, die müssen dann inidviduell prüfen, ob hier eine überwiegend abghängige oder selbständige Beschäftigung besteht. Da Du evtl. als Kameramann eine künstlerische Tätigkeit ausübst, würde ich unbedingt mal bei der Künstlersozialkasse anfragen, die kennen sich damit sicher gut aus, ob Du dich da versichern kannst. Ich meine, dass das gehen müßte.

Gruß

Simone

Hallo Kameramann,

ich habe nochmal gegoogelt. selbständige Kameraleute gehören zum zu versichernden Personenkreis in der Künstlersozialkasse. Einen günstigeren Versicherungstarif kannst DU nicht bekommen. Unbedingt bei der Künstlersozialkasse nachfragen!

Gruß

Simone

Zuerst einmal ist festzustellen, bei welcher der zahlreichen Tätigkeiten - sowohl aus abhängiger Beschäftigung, als auch aus selbständiger Tätigkeit - es sich um die Hauptbeschäftigung handelt. Das wird in der Regel die Tätigkeit mit dem höchsten monatlichen Einkommen oder dem höchsten Zeitanteil sein.
Diese Tätigkeit unterliegt dann als Haupttätigkeit allen Zweigen der Sozialversicherung. Das könnte auch das selbständige Gewerbe sein, wenn jeder einzelne Minijob geringer ist, mit der Folge, dass man sich Privat versichern muss. Danach beurteilt man dann die Nebentätigkeiten. Bis zu einem Einkommen von insgesamt monatlich Euro 400,00 können zusammengerechnet alle Nebentätigkeiten versicherungsfrei als Minijob bleiben. Weitere Minijobs werden bezüglich der KV u. RV einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Eine selbständige Tätigkeit ist von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Aber Vorsicht, sollte es sich hierbei um eine sogenannte Scheinselbständigkeit, handeln, ist diese wiederum voll beitragspflichtug in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Hallo,

in den sehr komplexen Thema, versuche ich das Wichtige zu klären:
Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft, und erlaubt andererseits, dass Besonderheiten wie z. B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung berücksichtigt werden können, indem eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird. Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Umfangs zusammenzurechnen.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Ich sehe mit Ihrer Schilderung die Kriterien für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht erfüllt und grundsätzlich somit auch nicht die Verpflichtig zur freiwilligen Versicherung Ihrer „Selbständigkeit“.

Dies kann aber immer je nach Verdienst kippen.
Noch ein Tipp in der Anwendung der Gesetze gibt es keine Kulanz.

Beste Grüße

Sehr geehrter Herr/Frau,
Danke für das Vertrauen das Sie mir entgegenbringen.Diese kann ich leider nicht qualifiziert beantworten. Empfehle mit einem
Steuerberater Rücksprache zu nehmen, damit Sie
auf der sichern Seite sind.
Mit freundlichem Gruß
J.H.

Hallo Kameramann26,
wirklich helfen kann ihnen da nur die Krankenkasse.
Bei diesem Sachverhalt „Kleingewerbe macht nur 5-10% des Gesamteinkommens aus“ ist es eigentlich keine Frage, dass sie in ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als unständig Beschäftigter auch krankenversichert sind und bleiben.
Telefonische Auskünfte einer Krankenkasse helfen ihnen sowieso nicht weiter. Zum einen wegen des fehlenden Vertrauensschutzes darauf und zum anderen weiß man ja nie, wen man da an der Strippe hat…
Mein Vorschlag deshalb:
Machen sie an ihre Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit der Bitte um eine schriftliche Beantwortung, aus welcher konkret hervorgeht zu welchen Bedingungen sie in ihrer unständigen Tätigkeit krankenversichert bleiben und das Einkommen aus dem Kleingewerbe somit unschädlich bleibt. Diese Antwort lassen sie dann in regelmäßigen Zeitabständen, am Besten jährlich, durch die Krankenkasse auf ihre Aktualität hin überprüfen. So sind sie im Falle einer Änderung wenigstens für die Vergangenheit auf der sicheren Seite.
L.G.
OpaausLeidenschaft.

Nabend.

Fassen wir mal zusammen: „…du hast mehrere Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, SV versichert bist du auch und KV ist auch abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle ob du nun „auf Kulanz“ bei deiner KV versichert bist oder nicht. Versichert is versichert.“ :smile:
Alles in Butter.

Bei einem Kleingewerbe musst du dich überhaupt nicht KV versichern.
Das ist erstmal unabhängig wie viel du Umsatz machst solange du nicht über die Grenzen von 17500 bzw 50000 ab dem Folgejahr kommst.

Tut mir leid, habe keine Ahnung.

Vielen Dank für die vielen Antworten. Werde mich, damit gerüstet, noch einmal an die KK wenden!

Hallo,
also erstmal hat das mit Kulanz überhaupt nichts zu tun !! Als unständig Beschäftigter ist man die nachfolgenden 21 Tg. weiterhin versicherungspflichtig - dies regelt das Gesetz (SGB V - Sozialgesetzbuch). Solange also die Lücke zwischen 2 unständigen Beschäftigungen nicht länger als 21 Tg. dauert, bleibst du durchgehend versicherungspflichtig versichert als Arbeitnehmer.
Nun zu der Selbständigkeit: es muss immer geprüft werden bei einem Erwerbstätigen, ob er hauptberuflich Selbständig oder eben angestellt ist. Dafür gibt es 3 Prüfkriterien. 1. die wöchentliche Arbeitszeit (ab 18 Std. wöchentl. gilt man als selbständig), 2. ob man selbst jemanden einstellt und 3. die wirtschaftlichen Verhältnisse, also ob man die Einnahmen aus der selbst. Tätigkeit zur wirtschaftlichen Existenz benötigt. Nach dem , was du schreibst, ist das nicht der Fall und somit ändert sich in der Sozialversicherung erstmal nichts. (Steuern sind natürlich davon ausgenommen, da musst du dich beim Finanzamt erkundigen, die sind immer zu zahlen… soviel ich weiß).
Gruß, Claudia

Hallo,

die zuständige Krankenkasse hat zu überprüfen, ob die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder die selbständige Tätigkeit im Vordergrund steht. Dazu ist die Gewerbeanmeldung, die anzahl der Arbeitnehmer und der Steuerbescheid maßgeben. Desweiteren ist zu überprüfen wie hoch das Einkommen aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist. Es gibt viele Details die zu berücksichtigen sind und kann nciht pauschal beantwortet werden. Bitte die entsprechenden Unterlagen bei der Krankenkasse zur Beurteilung einreichen.

Gruß

Moin,

also in der Regel greift $19 SGB V - sh.: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
für einen Erhalt der Leistung für vier Wochen!

und § 5 sagt
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Die Beurteilung „hauptberuflich selbständig“ nimmt die Krankenkasse zuständigkeitshalber und rechtsverbindlich vor!

Also dort Entscheidung anfordern. Notfalls schriftlich.

Gruß

Hallo,
dass Du nach dem Ende einer Beschäftigung 3 Wochen weiter versichert bist, ist keine Kulanz der TechnikerKrankenkasse, sondern Gesetz (§190 A Absatz 4 Sozialgesetzbuch V). Die Techniker verkauft nur gern gesetzliche Regelungen als ganz besonderes Entgegenkommen der TK.
Mit der Selbständigkeit bzw. mit dem Gewerbe ist das so eine Sache. Hinsichtlich der Einstufung als Selbständiger ist -glaube ich- entscheidend, ob die Tätigkeit „hauptberuflich“ ist. Und das hängt zum Einen vom zeitlichen Aufwand, zum Anderen vom finanziellen Ertrag (brutto) ab. Da muss dann eine Feststellung getroffen werden, welche Tätigkeit überwiegt.
Ich würde an Deiner Stelle argumentieren, dass Du für die unständige Beschäftigung regelmässig (ich denke mal, dass kannst Du über einen längeren Zeitraum belegen) erheblich mehr Zeit aufwendest und deutlich höhere Einnahmen daraus erzielst, als aus Deinem Gewerbe. Das sollte auch klappen. Richtig schwierig könnte es werden, wenn die Techniker feststellt, dass Deine Selbständigkeit an den Tagen überwiegt, an denen Du nicht unständig beschäftigt bist. Dann würde ich trotzdem argumentieren, dass Deine Beschäftigung und damit auch die Mitgliedschaft als Unständiger eben diese 3 Wochen erhalten bleibt und es durch die Häufigkeit dieser Tätigkeit gar nicht zu diesen Unterbrechungszeiträumen kommt. Und, wie ich den §§ lese, giltst Du für die 3 als Unständiger, was ja überwiegend Deinen Lebensunterhalt und Deinen Zeitaufwand für Erwerbstätigkeit bedeutet. Am besten aber: Kasse konkret fragen. ggf. schriftliche Auskunft geben lassen. Viel Glück!

Hallo Guten Abend,

na das ist aber auch eine Konstellation, bei der auch mir auf Anhieb nicht gleich eine Lösung einfällt. Grundsätzlich gilt, dass in der Sozialversicherung das herangezogen wird bei der Beurteilung der Beitragspflicht und des Status, das überwiegend ausgeübt wird.

Mein Tipp: genau diese Fragen daher schriftlich an die Techniker schicken, dazu gibt es dann eine schriftliche Antwort, die soweit fachlich aufgearbeitet ist, dass man sie auch versenden kann. Diese Antwort ist für das weitere Vorgehen dann bindend.

Mehr kann ich dazu leider nicht weiter helfen.

Grüßle

A.Walther

Hallo Kameramann, nachdem unständig Beschäftigte nich zu meinem täglichen Brot gehören, möchte ich morgen lieger erst mal die Anweisung der Spitzenverbände der GKV nachlesen und ´mich dann wieder bei Dir melden. Ist das so für Dich ok?

Natürlich. Vielen Dank schon einmal für die Mühen :smile:

Hallo Kameramann, nachdem unständig Beschäftigte nich zu
meinem täglichen Brot gehören, möchte ich morgen lieger erst
mal die Anweisung der Spitzenverbände der GKV nachlesen und
´mich dann wieder bei Dir melden. Ist das so für Dich ok?

Hallo Kameramann,
jetzt hab ich mich schlau gemacht…
Erst einmal etwas zu den unständig Beschäftigten.
Die Arbeitgeber machen hier vorzugsweise Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Abgabegrund 40, d.h. gleichzeitige An- und Abmeldung einer Beschäftigung, weil das Endedatum ja bereits feststeht.
Vergißt ein Arbeitgeber mal die Abmeldung oder wird die unständige Beschäftigung vorübergehend aufgegeben, endet diese mit Ablauf von drei Wochen (21 Tagen). Das ist vermutlich auch das, was Dir die TKK sagen wollte. Wichtig ist auch noch, dass der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld bei den unständig Beschäftigten nicht gegeben ist, denn die Arbeitgeber melden mit dem verminderten KV-Beitrag. Kannst Du auf Deinen Meldekopien erkennen bei den Beitragsgruppen - die sehen dann so aus: 3111
Wenn das der Fall ist, kannst Du aber mit Deinen Arbeitgebern den allgemeinen Beitragssatz wählen und erhältst dann Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
So, das war mal das Wichtigste.
Jetzt zu Deiner Frage mit dem Kleingewerbe.
Wir (ich arbeite auch in der GKV) prüfen in diesen Fällen die wirtschaftliche Bedeutung. D.h. wir erfragen die Einkünfte und aufgewendeten Arbeitsstunden aus beiden Tätigkeiten und stellen sie gegenüber.
Sind die Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung überwiegend, bleibst Du sozialversicherungspflicht gemeldet und die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit fallen sozusagen unter den Tisch.
Sind aber die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit überwiegend, mußt Du Dich als selbständig Tätiger freiwillig bei Deiner GKV versichern - bei der Einstufung des Beitrags werden dann alle Einkünfte herangezogen: selbständige Tätigkeit, abhängige Beschäftigung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge ect.
Bei den unständigen Beschäftigungen wärst Du dann nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Kranken- und Pflegeversicherung würde dann wegfallen, denn Du bist ja bereits als freiwillig Versicherter kranken- und pflegeversichert.
In jedem Fall erlasse ich hier einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Erhalt usw.)
Wenn Du Dich absichern möchtest, würde ich diese Prüfung bei der TKK veranlssen. Dann hast Du auf jeden Fall etwas in der Hand.
Wichtig ist auch noch, dass Du Änderungen Deiner Einkommensverhältnisse dann melden mußt - z. B., wenn Dein Kleingewerbe ein Renner wird und die Einnahmen daraus kräftig ansteigen oder sogar die Einkünfte aus den abhängigen Beschäftigungen übersteigen.
Wenn Du was nicht richtig verstanden hast oder ich in meine Berufssprache gefallen bin, einfach nochmal melden. Ansonsten würde ich mich freuen, wenn ich Dir hier weiterhelfen konnte.
Gruß Hedi

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Hallo Heidi,

vielen lieben Dank für deine Hilfe.
Jetzt ist mir die ganze Situation ein bisschen klarer geworden :smile: