Unständige Beschäftigung & SV Beiträge

Hallo,

ich hatte schon einmal eine Frag ein diesem Bereich gestellt, jedoch verwirrt mich die Krankenkasse immer wieder aufs neue.

Zusammenfassung:
Ich bin beim WDR und einer weiteren Produktionsfirma „unständig Beschäftigt“. Dort werden SV-Beiträge von meinem Lohn abgeführt.

Laut mehreren Quellen (und der Techniker Krankenkasse selber) ist man nach einem Arbeitstag als unständig Beschäftigter weitere 21 Kalendertage Krankenversichert. Wenn ich also innerhalb dieser 21 Kalendertage wieder „unständig beschäftigt“ bin, fallen für mich keine weiteren SV-Beiträge an.

Nun bekam ich von der Krankenkasse einen Brief mit einer Forderung von 61 Euro für September und 144 Euro für Oktober, obwohl ich IMMER im Zeitfenster der 21 Kalender erneut eine unständige Beschäftigung aufgenommen habe.

Wie kann das sein? Kann mir jemand aus dem Fachbereich helfen?

Moin,

Grundsatz:
Für Zeiten ab dem 01.04.2007 ist zwischen zwei Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zeitraum ohne anderweitige Absicherung nicht mehr denkbar.
Bevor eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zustande kommt, ist allerdings stets
vorrangig zu prüfen, ob für die Versicherung ein anderweitiger Tatbestand infrage kommt.
Das gilt insbesondere für die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung oder einer Familienversicherung.

aber:
dann guck selber die Anweisung an:
http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15634…

auf Seite 12: Fortbestand der Mitgliedschaft !

Gruß

Danke für die Antwort!

Für mich klingt das genau nach dem was mir vorher gesagt wurde: Bleibe ich innerhalb der 21 Tage und nehme eine weitere Beschäftigung per Tagesvertrag auf, bleibe ich erneut für 21 Tage krankenversichert.

Versteh ich da etwas falsch?

Hallo,
also wenn man unständig beschäftigt ist, bleibt die gesetzliche Versicherungspflicht nach Ende der einen Beschäftigung für längstens 21 Tage erhalten, auch wenn man in diesem Zeitraum dann nicht mehr beschäftigt ist. Ist man aber z.B. nach 5 Tg. oder nach 10 Tagen wieder beschäftigt, muss man natürlich von dem Gehalt auch wieder Beiträge abführen. Es bedeutet nur, dass wenn man die 21 Tg. lang kein Einkommen hat, man dann auch nichts zahlen muss. Nach 21 Tagen muss man sich freiwillig weiterversichern, also auch Beiträge zahlen, auch wenn man keinen neuen Job hat. Das endet erst dann wieder, wenn man wieder eine Tätigkeit aufgenommen hat.
Bsp. unständige Beschäftigung am 1.10., 5.10., 8.10, 16. 10. 25.10.
Man ist die ganze Zeit vers.pflichtig und zahlt von allen Honoraren in diesem Zeitraum Beiträge.
2) unständige Beschäftigung am 1.10, 28.10.
Man ist v-pflichtig vom 1.10.-21.10 und zahlt von Honorar des 1.10., vom 22.10-27.10. muss man sich freiw.versichern u. selbst Beiträge zahlen, ab 20.10 ist man wieder v-pfl.
Gruß, C.

Vielen Dank für die Erklärung!

Also passt das doch so, wie ich es bereits gedacht habe.
Die Krankenkasse hat mir eine „freiwillige Versicherung“ für September und Oktober angedreht. Ich hatte weder Unterschrift noch sonst etwas geleistet.
Da müssen wohl Beiträge von den Firmen nicht beachtet worden sein.

nur ein bißchen:

am 22. Tag muss spätestens die Anschlußversicherung kommen, die Lücke ist dann max. 21 Tage.
:smile: sind halt §§

Ansonsten tritt für die Zwischenzeit (> 21 Tage) Beitragspflicht ein !

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Ich weiss das leider auch nicht genau, was sagt denn die Kuenstlersozialkasse? Hast du dich da mal erkundigt?

Hallo Kameramann,
ich hab jetzt gerade nochmal in den Richtlinien nachgelesen aber ich komme hier nicht so recht weiter.
Was hat die TK in den Briefen geschrieben? Für was verlangen sie für September und Oktober Beiträge - da muss doch eine Begründung gestanden haben, oder?
Kann es sein, dass Du in den Zwischenzeiten evtl. freiwillig bei der TK versichert bist und sie für gewisse Zwischenräume diese Beiträge verlangen?
Sorry, ohne genaues Hintergrundwissen kann ich Dir hier nicht wirklich helfen.
Gruß Hedi

Wenn Du einen Bescheid von der Kasse hast, leg Widerspruch ein und verlange eine detaillierte Aufstellung, für welche Zeiträume welche Beiträge nach welcher Rechtsgrundlage gefordert werden (täglich!!!)
Dann kannst Du darauf reagieren und die Zeiträume Deiner Versicherung als unständig Beschäftigter gegenrechnen. Ich vermute mal, da ist jemand am Werk, der sich nicht auskennt oder es gibt ne interne Weisung, immer erstmal die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V zu versuchen (jeder Bürger muss versichert sein) bei Ignoranz der Eigenschaft als Unständiger!
Aber Frist für Widerspruch einhalten ist wichtig!!! Widerspruch kann formlos, aber schriftlich erfolgen. Bei persönlicher Zustellung machts Sinn, sich den Empfang bestätigen zu lassen, sonst Rückschein! Viel Glück!

Die KSK greift nur bei Selbständigkeit. Hier handelt es sich jedoch um eine unständige Beschäftigung.

Ich weiss das leider auch nicht genau, was sagt denn die
Kuenstlersozialkasse? Hast du dich da mal erkundigt?

Hallo Heidi, ich habe dir eine Nachricht geschrieben!

Hallo,
das ist eine sehr spezielle Frage. Auf Anhieb kann ich dazu nix sagen. Ich frag mal meine Freunde bei der TK. Vielleicht können die mehr Klarheit in die Sache bringen. Dauert aber ein paar Tage,
gjo

Hallo Kameramann26,

die Krankenkasse hat schon recht.

Sie sind nach einem Tag unständiger Beschäftigung 21 Tage (kann variieren) weiter krankenversichert. Das heißt aber nur, dass Sie im Falle einer Krankheit innerhalb der 21 Tage versichert zum Arzt gehen können, ohne selbst für dessen Behandlung zahlen zu müssen.

Die BEITRAGSABFÜHRUNG aus den Entgelten aus ihren unständigen Beschäftigungen müssen Sie davon trennen.
JEDES ENTGELT dass sie für eine unständige Beschäftigung erhalten, egal ob Sie die unständige Beschäftigung nach 7 Tagen oder nach 60 Tagen wieder ausüben, ist dem Grunde nach auch sozialversicherungspflichtig. Deshalb sind aus diesen Entgelten auch Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.
(Die Krankenkasse zieht die Beiträge nicht nur für sich selbst (Kranken- und Pflegeversicherung), sondern auch für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein. So brauchen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nur an eine Stelle zu bezahlen.)

Ich hoffe, der Sachverhalt hat sich jetzt aufgehellt.

L.G.
OpaausLeidenschaft.

Hallo,

mit den genannten 21 Tagen kann ich jetzt auf anhib nichts anfangen. Was ich aber sagen kann ist, dass man als gesetzlich pflichtversicherter nachgehenden Leistungsanspruch für 4 Wochen ggü. der Krankenkasse hat sofern zwischen Abmelung und neuer Anmeldung kein Zeitraum von über 4 Wochen liegt. Gesetzesgrundlage ist hier §19 SGB V.

Ob es für unständig beschäftigte sonderregeleungen gibt kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht.
Ich kann dir aber sagen dass das auch beim Z** gängige Praxis ist die Arbeitnehmer immer nur Tageweise anzumelden und ich hatte mit den von mir Betreuten Kunden nie schwierigkeiten oder musste gar einen Beitrag anfordern. Arbeite aber auch seit 5 Jahren nicht mehr in der Abetrilung für Beiträge und kann daher auch nichts zur aktuellen Gesetzlichen Situation sagen.

Ich hoffe ich konnte helfen…

LG

Hallo Kameramann,

ok, dann musst DU wohl der Entscheidung der TK vertrauen. Die Frage ist zu speziell, als dass ich sie beantworten könnte. Gruß SImone

Hallo,

vielleicht kannst Du die Aussage mit den „21 Kalendertagen“ besser nachvollziehen, wenn ich Dir den Gesetzestext des § 190 Abs. 4 SGB V zitiere.

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

Ausgedeutscht heißt das: wenn Du einen Tag als unständig Beschäftigter arbeitest, bist Du noch 21 Kalendertage versichert. Das schließt jedoch eine erneute Versicherungspflicht als unständig Beschäftigte nicht aus. Beispiel: Du arbeitest am 1.10.12 und dann nicht mehr, dann bist Du bis 21.10.12 noch über die Beschäftigung (1.10.) nachversichert. Übst Du jedoch bereits am 15.10.12 eine erneute unständige Beschäftigung aus, bist Du ab 15.10. wieder 21 Kalendertage (nach meiner Rechnung bis 6.11.)versichert, Beiträge sind bei einer sog. Pflichtversicherung immer zu bezahlen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Freundliche Grüße
Frankie

Hallo Frankie,

so habe ich es auch verstanden. Vielen Dank!

Hallo Kameramann26,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Leider können wir in diesem Fall nicht weiterhelfen, da hier das Recht der Krankenversicherung betroffen ist. Bitte wenden Sie sich an die Krankenkasse. Eventuell kann hier die KSK (http://www.kuenstlersozialkasse.de/) weiterhelfen.

Gruß
DRV Beratung