Unständige Beschäftigung umsatzsteuerpflichtig?

Hallo,

folgender Fall:

Frau X ist freiberufliche Journalistin. Als eine solche ist sie in der KSK und bei einigen Sendern als selbstständige tätig, leider aber auch bei anderen als unständig beschäftigte eingestuft. Konkret gibt es derzeit 3 Sender, für die Frau X arbeitet.

Sender 1 stuft sie komplett als Selbstständig ein. Frau X zahlt auf diese Honorare Umsatzsteuer wie jeder normale Selbstständige auch.

Sender 2 stuft Frau X als unständig beschäftigte ein und verlangt eine Lohnsteuerkarte. Sender 2 führt für Frau X auch Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge ab. Frau X zahlt daher natürlich keine Umsatzsteuer auf diese Einkünfte, denn sie wird ja wie ein Angestellter behandelt, auch wenn sie nur unständig beschäftigt ist.

Nun gibt es aber noch Sender 3. Auch hier muß Frau X eine Lohnsteuerkarte einreichen und gilt als unständig beschäftigt. Allerdings führt der Sender wender Kranken- noch Sozialversicherungsbeiträge für Frau X ab, da sie in einem Fragebogen wahrheitsgemäß angegeben hat, dass sie weniger als 1/3 ihres Einkommens aus diesem Sender bezieht.

Frage: Sind die Honorare des Senders 3 umsatzsteuerpflichtig?

Danke und Gruss
Aron

Unständige Beschäftigung als Journalist
Servus,

wenn Sender 3 eine Lohnsteuerkarte verlangt und die Frage der KSK-Beiträge prüft, behandelt er die Mitarbeit nicht als selbständige Tätigkeit, sondern als unständige nichtselbständige Arbeit (das sind so gut wie alle, bei denen das Thema schon einmal Gegenstand einer SV- oder Lohnsteueraußenprüfung war: So viele „Freie“, die tatsächlich selbständig tätig sind, gibt es dann auch wieder nicht).

Wie auch immer - unständige Beschäftigung bei nichtselbständiger Arbeit führt nicht zu steuerbaren Umsätzen. Daher auch keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Danke für die Antwort!! Leider ist der Sachverhalt sehr kompliziert, daher habe ich noch einige weitere Fragen zu den Einkünften von Sender 3:

  1. Wenn diese Einkünfte von Frau X fälschlicherweise in der Umsatzsteuervoranmeldung als steuerbare Umsätze angegeben wurden, macht es dann Sinn, eine Korrektur (auch rückwirkend) zu senden? Oder sollte das einfach mit der Umsatzsteuererklärung entsprechend anders angegeben werden.

  2. Ist es richtig, dass diese „Umsätze“ eigentlich Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit sind und daher weder in die Umsatzsteuererklärung noch in die EÜR gehören, die Frau X für das Finanzamt und ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z.B. von Sender 1) erstellt?

  3. Für diese unständig nichtselbständige Tätigekeit werden ja von Sender 3 weder Kranken- noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Bedeutet es, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung (nämlich weniger als 1/3 der Einkünfte von Frau X stammen aus dieser Tätigkeit) diese Beiträge durch die KSK Beiträge abgegolten sind? (d.h. im Umkehrschluss auch diese Einkünfte in die KSK-Einkommensschätzung mit einbezogen werden müssen)?

Danke und Gruss
Aron

Servus,

  1. Wenn diese Einkünfte von Frau X fälschlicherweise in der
    Umsatzsteuervoranmeldung als steuerbare Umsätze angegeben
    wurden, macht es dann Sinn, eine Korrektur (auch rückwirkend)
    zu senden?

Ja, das wäre sinnvoll. Wegen der sichtbaren Beträge zusammen mit einer Erläuterung in einem Brieflein per Post.

  1. Ist es richtig, dass diese „Umsätze“ eigentlich Einkünfte
    aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit sind und daher weder
    in die Umsatzsteuererklärung noch in die EÜR gehören, die Frau
    X für das Finanzamt und ihre Einkünfte aus selbstständiger
    Tätigkeit (z.B. von Sender 1) erstellt?

Das sollte aus den Abrechnungen hervorgehen, die der Sender erstellt. Möglich ist freilich auch, daß die Lohnsteuerkarte nur „prophylaktisch“ angefordert wurde - in diesem Fall wäre auch die Behandlung als Einnahmen und Umsätze richtig. Aber auch dann gäbe es ein Dokument von Sender 3, in diesem Fall keine Abrechnung von LSt- und SV-pflichtigen Bezügen, sondern eine Honorargutschrift.

  1. Für diese unständig nichtselbständige Tätigekeit werden ja
    von Sender 3 weder Kranken- noch Sozialversicherungsbeiträge
    abgeführt. Bedeutet es, dass aufgrund der Geringfügigkeit der
    Beschäftigung (nämlich weniger als 1/3 der Einkünfte von Frau
    X stammen aus dieser Tätigkeit) diese Beiträge durch die KSK
    Beiträge abgegolten sind? (d.h. im Umkehrschluss auch diese
    Einkünfte in die KSK-Einkommensschätzung mit einbezogen werden
    müssen)?

Mit den Spezialitäten der KSK muss ich passen und weitergeben; in einem gewöhnlichen SV-pflichtigen Arbeitsverhältnis hätte ein gleichzeitig bestehendes anderes Arbeitsverhältnis keinen Einfluß auf die Beitragspflicht, scheint ein Detail bei der KSK zu sein. Sinnvoll sicherlich, diese Frage im Brett „Versicherungen“ zu stellen, da hat es ein paar gewiefte KV- und SV-Spezis.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

zu

Das sollte aus den Abrechnungen hervorgehen, die der Sender
erstellt. Möglich ist freilich auch, daß die Lohnsteuerkarte
nur „prophylaktisch“ angefordert wurde - in diesem Fall wäre
auch die Behandlung als Einnahmen und Umsätze richtig. Aber
auch dann gäbe es ein Dokument von Sender 3, in diesem Fall
keine Abrechnung von LSt- und SV-pflichtigen Bezügen, sondern
eine Honorargutschrift.

Leider tut es das für Frau X nicht. Die Abrechnungen von Sender 3 sehen genauso aus wie die von Sender 1, wo Frau X als Selbstständig eingestuft ist. Wie gesagt, Sender 3 führt auch KEINE Kranken- und SV-Beiträge ab, daher ging Frau X ja davon aus, dass sie als selbstständig eingestuft wurde.
Vermutlich muss Frau X dafür einmal eine Anfrage beim Sender starten. Dieser wird ja wohl sagen können wie er Frau X eingestuft hat.

Wichtig für die USt ist aber folgendes:
Es ist doch richtig, dass es nur diese beiden Fälle geben kann?
Einstufung als Selbstständige -> USt-Pflicht
Einstufung als unständig beschäftigte -> keine USt-Pflicht

Oder gibt es etwas dazwischen?

  1. Für diese unständig nichtselbständige Tätigekeit werden ja
    von Sender 3 weder Kranken- noch Sozialversicherungsbeiträge
    abgeführt. Bedeutet es, dass aufgrund der Geringfügigkeit der
    Beschäftigung (nämlich weniger als 1/3 der Einkünfte von Frau
    X stammen aus dieser Tätigkeit) diese Beiträge durch die KSK
    Beiträge abgegolten sind? (d.h. im Umkehrschluss auch diese
    Einkünfte in die KSK-Einkommensschätzung mit einbezogen werden
    müssen)?

Ok, trotzdem danke, ich werde diese Frage dann mal bei den Versicherungen stellen.

Gruss Aron

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Servus,

Die Abrechnungen von
Sender 3 sehen genauso aus wie die von Sender 1, wo Frau X als
Selbstständig eingestuft ist.

D.h. die letzten Zeilen sind bezeichnet mit „Entgelt“, „Umsatzsteuer 19%“ und „Gutschriftsbetrag“, und dann kommt ein Satz wie „Wir überweisen das Honorar auf Konto XY“?

Dann geht es um die Abrechnung eines Honorars. Diese darf in der Form einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger nur erfolgen, wenn der Leistungserbringer zugestimmt hat. Anderenfalls muß er die Rechnung für seine Leistungen schreiben.

Die Abrechnung für Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit sieht anders aus - die dürfte bekannt sein?

Es ist doch richtig, dass es nur diese beiden Fälle geben
kann?
Einstufung als Selbstständige -> USt-Pflicht
Einstufung als unständig beschäftigte -> keine USt-Pflicht

Oder gibt es etwas dazwischen?

Denkbar ist auch, daß der Sender die Frau als Kleinunternehmerin gem. § 19 Abs 1 UStG behandelt und deswegen keine USt auf den Abrechnungen ausweist. Ohne den Vertrag zu kennen und ohne zu wissen, was alles im Einzelnen vereinbart worden ist, ist das alles ein ziemliches Rätselraten.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

D.h. die letzten Zeilen sind bezeichnet mit „Entgelt“,
„Umsatzsteuer 19%“ und „Gutschriftsbetrag“, und dann kommt ein
Satz wie „Wir überweisen das Honorar auf Konto XY“?

Fast, den letzten Satz gibt es (zumindest bei Sender 1), bei Sender 3 müßte man das nochmal nachprüfen. Umsatzsteuer interessiert öffentlich-rechtliche Sender nicht, da diese alle umsatzsteuerbefreit sind. Daher taucht niemals auf irgendeiner Abrechnung USt auf. Das heisst aber nicht, dass Frau X keine zahlen muss.

Dann geht es um die Abrechnung eines Honorars. Diese darf in
der Form einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger nur
erfolgen, wenn der Leistungserbringer zugestimmt hat.
Anderenfalls muß er die Rechnung für seine Leistungen
schreiben.

Im journalistischen Bereich werden fast nie Rechnungen geschrieben, alle Sender verlangen von den Freien zu Beginn eine Art Generalzustimmung.

Die Abrechnung für Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit sieht
anders aus - die dürfte bekannt sein?

Ja, im Prinzip schon. Für mich bleibt aber die Frage nach den Kranken und SV-Beiträgen. Müßte man daran nicht sehen können wie eine Einstufung ist? Oder gilt das nicht, wenn jemand in der KSK ist.

Es ist doch richtig, dass es nur diese beiden Fälle geben
kann?
Einstufung als Selbstständige -> USt-Pflicht
Einstufung als unständig beschäftigte -> keine USt-Pflicht

Oder gibt es etwas dazwischen?

Denkbar ist auch, daß der Sender die Frau als
Kleinunternehmerin gem. § 19 Abs 1 UStG behandelt und deswegen
keine USt auf den Abrechnungen ausweist. Ohne den Vertrag zu
kennen und ohne zu wissen, was alles im Einzelnen vereinbart
worden ist, ist das alles ein ziemliches Rätselraten.

Ich glaube es liegt hier ein Mißverständnis vor. Ich rede von der USt-Pflicht von Frau X gegenüber dem Finanzamt. Damit hat der Sender nix zu tun. Der wiederum ist USt befreit, daher weisst er auf seinen Abrechnungen niemals USt aus. Das heisst aber nicht, dass Frau X keine zahlen muss.

Danke und Gruss
Aron

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Servus,

Dieses:

Umsatzsteuer
interessiert öffentlich-rechtliche Sender nicht, da diese alle
umsatzsteuerbefreit sind.

ist nicht richtig. Wenn der Leistungsempfänger mit Zustimmung des Leistenden auf dem Weg der Gutschrift abrechnet, gelten für diese Gutschrift alle Vorschriften zum Inhalt einer Rechnung aus § 14 Abs 4 UStG.

Im journalistischen Bereich werden fast nie Rechnungen
geschrieben, alle Sender verlangen von den Freien zu Beginn
eine Art Generalzustimmung.

Ja, dann müssen sie sich aber auch an § 14 UStG halten. Anderenfalls kann das wg. § 26a UStG meines Erachtens einen Knollen kosten, weil ein Zettel, der nicht die Mindestangaben gem. § 14 Abs 4 UStG enthält, wohl auch als „nicht ausgestellte Rechnung“ gem. § 26a Abs 1 Nr 1 gelten darf.

Ja, im Prinzip schon. Für mich bleibt aber die Frage nach den
Kranken und SV-Beiträgen. Müßte man daran nicht sehen können
wie eine Einstufung ist? Oder gilt das nicht, wenn jemand in
der KSK ist.

Wenn eine Lohnabrechnung maschinell erstellt wird, enthält die immer alle Felder, egal ob was drinsteht oder nicht. Wenn Bezüge als Lohn abgerechnet werden, ohne daß KV-, PV- und SV-Beiträge einbehalten und abgeführt werden, sind die entsprechenden Felder halt leer.

Ich glaube es liegt hier ein Mißverständnis vor. Ich rede von
der USt-Pflicht von Frau X gegenüber dem Finanzamt. Damit hat
der Sender nix zu tun.

Dochdoch. Wenn er sich die Zustimmung geben lässt, per Gutschrift gem. § 14 Abs 2 UStG abzurechnen, muß diese Gutschrift genau so aufgebaut sein wie eine Rechnung, die der Leistende ausstellt. Wenn dieser zum Ausweis der USt verpflichtet ist, muss auch der Leistungsempfänger auf der Gutschrift die USt offen ausweisen.

Daß bei den öffentlich-rechtlichen Sendern die letzten echten Freaks des zwanzigsten Jahrhunderts überlebt haben, weiß ich schon. Aber vor dem UStG können sie sich nicht gut davonstehlen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Ja, dann müssen sie sich aber auch an § 14 UStG halten.
Anderenfalls kann das wg. § 26a UStG meines Erachtens einen
Knollen kosten, weil ein Zettel, der nicht die Mindestangaben
gem. § 14 Abs 4 UStG enthält, wohl auch als „nicht
ausgestellte Rechnung“ gem. § 26a Abs 1 Nr 1 gelten darf.

Das ist ja sehr schön, aber kein Öffentlich rechtlicher Sender weisst jemals USt auf den Honrarabrechnungen aus. Habe ich noch nie gesehen… und da bin ich auch ganz sicher. Kann es sein, dass es da irgendwelche Sonderlocken gibt (denn die gibt es ja in diesem ganzen Journalistenbereich zuhauf)?

Wenn eine Lohnabrechnung maschinell erstellt wird, enthält die
immer alle Felder, egal ob was drinsteht oder nicht. Wenn
Bezüge als Lohn abgerechnet werden, ohne daß KV-, PV- und
SV-Beiträge einbehalten und abgeführt werden, sind die
entsprechenden Felder halt leer.

Das war nicht meine Frage. Die Frage war, ob wenn diese Felder entweder leer sind oder aber gar nicht vorhanden, ich dann davon ausgehen kann, dass jemand nicht unständig beschäftigt sondern selbstständig ist?

Dochdoch. Wenn er sich die Zustimmung geben lässt, per
Gutschrift gem. § 14 Abs 2 UStG abzurechnen, muß diese
Gutschrift genau so aufgebaut sein wie eine Rechnung, die der
Leistende ausstellt. Wenn dieser zum Ausweis der USt
verpflichtet ist, muss auch der Leistungsempfänger auf der
Gutschrift die USt offen ausweisen.

Viell. ist aber der Leistende in diesem Fall nicht zum Ausweis der USt verpflichtet, da der Leistungsnehmer (in diesem Fall der Sender) ja USt befreit ist und daher eh selber auch in seiner USt-Erklärung keine Vorsteuer geltend machen kann.
Umgekehrt muss aber ja trotzdem der Leistende (=Journalist) USt zahlen…, aber das ist ja wie gesagt nicht Problem des Senders.

Beste Grüße Aron

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Servus,

Kann es sein, dass es da irgendwelche Sonderlocken gibt (denn die gibt
es ja in diesem ganzen Journalistenbereich zuhauf)?

Es gibt in dieser Szene Kuhhändel ohne Ende. Den Lohnsteuer-Außenprüfer, der (es war wohl Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre) einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender mit einer LSt-Außenprüfung fast pleite gemacht hätte, hab ich persönlich gekannt. Die Sache ist dann mit ein paar Telefonaten auf höherer Ebene abgebügelt worden und im Sand verlaufen.

Das war nicht meine Frage. Die Frage war, ob wenn diese Felder
entweder leer sind oder aber gar nicht vorhanden,

Wenn sie bei einer maschinell erstellten Abrechnung nicht leer, sondern gar nicht vorhanden sind, ist das mit einiger Wahrscheinlichkeit keine Lohnabrechnung. Diese wäre auch an den übrigen Elementen (Ausweis der Behandlung der einzelnen Elemente nach LSt- und SV-Pflicht, Summenfelder für die kumulierten Jahreswerte im unteren Bereich etc.) zu erkennen. Wenn es sich nicht um eine Lohnabrechnung handelt, kann es eigentlich bloß um eine Honorargutschrift aus selbständiger Tätigkeit handeln. - Ungewöhnlich hier übrigens auch, daß der Vertrag dazu offenbar überhaupt nichts hergibt.

Viell. ist aber der Leistende in diesem Fall nicht zum Ausweis
der USt verpflichtet, da der Leistungsnehmer (in diesem Fall
der Sender) ja USt befreit ist

Diese Option ist im UStG nicht vorgesehen. Nur wenn der Leistende Kleinunternehmer ist oder die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG anwendet, darf er keine USt ausweisen, sonst muß er (falls der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist). - Es wird allerdings in diesem Fall kein Kläger, somit auch kein Richter da sein, weil der Leistungsempfänger mit den Pflichtangaben gem. § 14 Abs 4 UStG nichts anfangen kann. Dennoch wäre es interessant, welche Reaktion vom Sender kommt, wenn er aufgefordert wird, eine Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 UStG mit allen vorgeschriebenen Angaben gem. § 14 Abs 4 UStG vorzulegen, und dabei auf die Bußgeldvorschriften gem. § 26a UStG hingewiesen wird.

Schöne Grüße

MM