Im Landkreis xxxx in einer Kleinsiedlung.
Der Bebauungsplan legt fest, Kleinsiedlung (WS), Wohnen, Gartenbau und Kleintierhaltung.
Das Bauamt genehmigt einen Pferdestall 84 qm, mit Dungstätte 24 qm, ca. 6 m von meinem Wohnhaus mit den Einschränkungen, es dürfen keine Störungen und Belästigungen entstehen, die in Kleinsiedlungen unüblich sind.
Das Bauamt wertet das Betreiben des Besitzers, Grundstück 1600 qm, Haltung 3 Pferde, 10 Hühner als privilegierte landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle.
Im Kleinsiedlungsgebiet ist nur die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle, eine nichtbäuerliche Siedlerstelle zur Selbstversorgung zulässig.
Klage wegen der Genehmigung wurde vom VG abgewiesen. Verjährung wegen Überschreitung eines Jahres. Beziehungsweise, ein Widerspruchsverfahren muss erst durchgeführt werden.
Privatrechtlich geklagt. Der Nachbar darf nur die Pferde im reinen Wohngebiet von Nov. – April auf dem Grundstück wegen Störungen/ Belästigungen halten. Dungstätte ebenfalls. LG…/OLG…
Der Nachbar hält sich nicht daran und die Störungen sind wieder da. Noch schlimmer, die Dungstätte überdacht. Der Geruch zieht in Bodennähe über ein Wohn-Grundstück. Die Dunstglocke des nur 6m entfernten Stalles überlagert ständig das Wohnhaus.
Der Landkreis wurde aufgefordert, wegen den gültigen Einschränkungen in der Baugenehmigung tätig zu werden, es zu unterlassen eine privilegierte landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hier zu betreiben und die nachgewiesenen Störungen und Belästigungen zu unterbinden.
Der ortsübliche Bereich, reine Wohnbebauung von Anfang an.
Der Landkreis weigert sich Tätig zu werden. Weigert sich auch Widerspruch gegen Schreiben des Amtes als Widerspruch zu betrachten und eine Widerspruchs-Entscheidung zu schicken.
Die rechtswidrige Nutzung des Grundstücks, die Störungen und Belästigungen sind Gutachterlich bewiesen.
Den Landkreis zwingen, tätig zu werden oder einen amtlichen Bescheid zu schicken, um rechtliche Mittel ein reichen zu können.
Mit freundlichen Grüssen.
Wer-weiss-was