Untätigkeitsklage gegen Ordnungsamt

Hallo,

Ein Antrag wurde vom Ordnungsamt seit Februar 12 nicht bearbeitet. Nach welchem Paragraph kann man Untätigkeitsklage gegen Ordnungsamt begründen und welche Gericht ist zuständigt?

Danke im Vorraus, Xarlan

Für das Ordnungsamt ist das Verwaltungsgericht zuständig, für Klagen gegen das Amt wegen Untätigkeit demnach die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

"§ 75 " sieht eine Klagemöglichkeit wegen Untätigkeit in der Regel nach drei Monaten vor.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,

Worum handelt es sich? Ordnungsämter weren oft für „allzuständig“ gehalten, sind es aber nicht.

Gruß

Es geht um Antrag auf Niederlassunserlaubnis.
Gruss, Xarlan