Hallo,
Ein Antrag wurde vom Ordnungsamt seit Februar 12 nicht bearbeitet. Nach welchem Paragraph kann man Untätigkeitsklage gegen Ordnungsamt begründen und welche Gericht ist zuständigt?
Danke im Vorraus, Xarlan
Hallo,
Ein Antrag wurde vom Ordnungsamt seit Februar 12 nicht bearbeitet. Nach welchem Paragraph kann man Untätigkeitsklage gegen Ordnungsamt begründen und welche Gericht ist zuständigt?
Danke im Vorraus, Xarlan
Für das Ordnungsamt ist das Verwaltungsgericht zuständig, für Klagen gegen das Amt wegen Untätigkeit demnach die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
"§ 75 " sieht eine Klagemöglichkeit wegen Untätigkeit in der Regel nach drei Monaten vor.
Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo,
Worum handelt es sich? Ordnungsämter weren oft für „allzuständig“ gehalten, sind es aber nicht.
Gruß
Es geht um Antrag auf Niederlassunserlaubnis.
Gruss, Xarlan