Liebe Experten,
dass dieser Fall fiktiv ist, wird jeder sofort sehen:
A bietet B eine Sache zum Kauf an; B lehnt ab.
Die Frage ist nun, ob A sich der versuchten Unterschlagung schuldig gemacht. Er hat die Sache nämlich seinerseits unter Eigentumsvorbehalt gekauft (und noch nicht bezahlt).
Um das Ganze aber etwas interessanter zu machen: Dass er unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, ist A gar nicht bewusst. Allerdings denkt er andererseits, dass sowieso kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang nur bei Kaufpreiszahlung stattfindet.
Nein, das ist keine Hausarbeit, ich frage nur aus Interesse, was ihr davon haltet. Es geht also um die Frage: untauglicher Versuch oder Wahndelikt?
Levay
PS. Fall gefunden bei Joecks, allerdings nur mit Tendenz und ohne klare Lösung.
Untauglicher Versuch oder Wahndelikt?
Du schreibst, dass die besagte Person annimmt, dass Kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang nur bei Kaufpreiszahlung stattfindet.
Dies zeigt, dass die gesellschaftliche Konditionierung bei der Person hervorragend funktioniert hat und sie sich in ihrer Laiensphäre über diesen Umstand bewußt ist.
Davon ausgehend, kann man dem Verkäufer A unterstellen, zu wissen, dass er etwas verkauft, was ihm nicht gehört: er weiß folglich, dass er nicht der Eigentümer ist.
Somit ist der erste Tatbestand der Unterschlagung erfüllt. (fremde, bewegliche Sache)
Bei der Tathandlung muss es sich um eine Zueignung handeln. Das bedeutet, dass der Täter sich eine eigentümerähnliche Position anmaßt. Dies geschähe hier durch den Verkauf (Übertragung von Eigentumsrechten), da ein solcher nur dem Eigentümer einer Sache zusteht. Eine solche Veräusserung liegt in der Absicht des A.
Insoweit läge also eine Unterschlagung vor. Auch wenn der A behauptet, ihm sei der Eigentumsvorbehalt nicht bewußt, kann man ihm dies dennoch unterstellen (Laiensphäre).
Da der Verkauf nicht zustande gekommen ist, der A jedoch „nach seiner Vorstellung zur Tat angesetzt hat“ (er bot die Sache dem B zum Kauf an, der Kauf kam nur aufgrund des B nicht zustande), liegt eine versuchte Unterschlagung vor.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Du schreibst, dass die besagte Person annimmt, dass Kraft
Gesetzes ein Eigentumsübergang nur bei Kaufpreiszahlung
stattfindet.
Dies zeigt, dass die gesellschaftliche Konditionierung bei der
Person hervorragend funktioniert hat und sie sich in ihrer
Laiensphäre über diesen Umstand bewußt ist.
Davon ausgehend, kann man dem Verkäufer A unterstellen, zu
wissen, dass er etwas verkauft, was ihm nicht gehört: er weiß
folglich, dass er nicht der Eigentümer ist.
Somit ist der erste Tatbestand der Unterschlagung erfüllt.
(fremde, bewegliche Sache)
Bei der Tathandlung muss es sich um eine Zueignung handeln.
Das bedeutet, dass der Täter sich eine eigentümerähnliche
Position anmaßt. Dies geschähe hier durch den Verkauf
(Übertragung von Eigentumsrechten), da ein solcher nur dem
Eigentümer einer Sache zusteht. Eine solche Veräusserung liegt
in der Absicht des A.
Insoweit läge also eine Unterschlagung vor. Auch wenn der A
behauptet, ihm sei der Eigentumsvorbehalt nicht bewußt, kann
man ihm dies dennoch unterstellen (Laiensphäre).
Da der Verkauf nicht zustande gekommen ist, der A jedoch „nach
seiner Vorstellung zur Tat angesetzt hat“ (er bot die Sache
dem B zum Kauf an, der Kauf kam nur aufgrund des B nicht
zustande), liegt eine versuchte Unterschlagung vor.
Lasst uns die Sache noch weiter spinnen, denn einige wichtige Details gehen aus dem Grundsachverhalt nicht hervor:
A erhält von seinem Verkäufer die Sache, die er zu einem späterem Zeitpunkt an den B zu verkaufen versucht.
A hat bereits zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht, den Kaufpreis an seinen Verkäufer zu entrichten. Damit läge eine vollendete Unterschlagung vor.
Der gescheiterte Weiterverkauf an den B, wie hier geschildert, wäre dann ein versuchter Betrug. („unterdrückung wahrer Tatsachen die einen Irrtum erregen“, hier: der A gibt vor Eigentümer der Sache zu sein. Dadurch versucht er sich einen „rechtswidrigen Vermögensvorteil“ zu verschaffen was zu einer Schädigung des Vermögens des ersten Verkäufers führen würde.)