Hallo ans Forum und an die Experten,
folgende fiktive Situation:
Person A kauft ein Grundstück (Baulücke) mit ca. 810 Quadratmetern in einem sonst zusammenhängend bebauten, also bereits erschlossenem Gebiet jedoch ohne vorhandenem Bebauungsplan (Bebauung nach §34 BauBG). Die Gemeinde hat ihr Vorkaufsrecht nicht wahrgenommen und kommt direkt nach Kauf des Grundstücks auf Person A zu, um darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung wegen („irgendwann“) erforderlicher Straßenverbreiterungsmaßnahmen erforderlich ist.
Person A ist damit grundsätzlich einverstanden und wird bei der Gemeinde vorstellig, um die Bedingungen des Erwerbs zu besprechen. Person A erfährt hierbei jedoch, dass die Gemeinde ca. 100 qm unentgeltlich von Person A erhalten möchte und argumentiert damit, dass alle anderen an der Straße liegenden Nachbarn in der Vergangenheit ebenfalls unentgeltlich abgetreten hätten. Person A ist damit nicht einverstanden und bittet um diesbezügliche Prüfung, ohne jedoch von der Gemeinde noch einmal etwas gehört zu haben.
Vier Jahre später wird ein Bauantrag eingereicht, welcher von der Gemeinde aus Sicht des Bauauschusses auch schriftlich genehmigt wird, dabei allerdings den nicht weiter kommentierten Vermerk enthält, dass eine Grundstücksabtretung erforderlich ist. Eine endgültige Genehmigung des Bauantrags muss noch von der Kreisverwaltung vorgenommen werden.
Ein Angebot von Person A, die deutlich unter Grundstückswert liegenden und noch nicht bezahlten Ersterschließungsbeiträge mit dem Grundstückserwerb zu verrechnen, um damit einen Vergleich zu erhalten, wird von der Gemeinde erneut mit obigem Argument abgelehnt.
Es stellt sich hierbei auch heraus, dass ca. 35 qm der abzutretenden Fläche bereits von der bisherigen Straße überbaut wurde, was laut Gemeinde eine deutliche Wertminderung dieser Teilfläche um ca. 93% nach sich zieht. Im Grundbuch ist bei diesem Flurstück allerdings keine Verkehrsfläche ausgewiesen, was besagt, dass die Gemeinde offenbar eigenmächtig überbaut hat.
Außerdem weist die Gemeinde darauf hin, dass für die 100 qm abzüglich der 35 qm Straßenfläche, welche nur mit 10,- Euro pro qm vergütet werden soll, weiterhin nur der halbe Grundstücksrichtwert (voller Satz 140,- Euro) gelten soll und damit der Wert dieser 100 qm großen Fläche nicht dem Wert der Erschließungsbeiträge entsprechen soll.
Die Gemeinde beharrt damit auf den unentgeltlichen Erwerb der Grundstücksfläche und stellt als scheinbares Druckmittel die bereits gewährte Baugenehmigung des Bauausschusses indirekt in Frage.
Muss sich Person A dem Willen der Gemeinde fügen und das geforderte Grundstück unentgeltlich abtreten?